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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

BVerwGBVerwG 3 B 7.0025.07.2000ZOV 2000, 424

VwRehaG § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; Willkür

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Begriff "Willkür im Einzelfall".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hat die von der Kl. begehrte Feststellung, der Nutzung ihres Grundstücks als Mülldeponie habe eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des § 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz zugrunde gelegen, mit der Begründung abgelehnt, es läge weder eine Maßnahme der politischen Verfolgung noch ein Willkürakt im Einzelfall vor. Auch das Tatbestandsmerkmal "Willkür im Einzelfall" setze als Grundlage eines rehabilitierungswürdigen Sonderopfers eine "subjektive Zielrichtung", nämlich die bewußte Diskriminierung des Betroffenen gegenüber vergleichbaren Personen, voraus. Diese liege hier nicht vor.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt demgegenüber auf die Feststellung, der Begriff der "Willkür im Einzelfall" in § 1 Abs. 2 VwRehaG sei auch dann erfüllt, wenn die DDR-Behörde (nur) objektiv den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip in grober und schlechthin nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt habe.

Die Frage berechtigt nicht zur Zulassung der Revision. Sie läßt sich nämlich aus dem Gesetz unter Zuhilfenahme herkömmlicher Auslegungsregeln eindeutig und zweifelsfrei im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten.

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz hat nicht sämtliche als Willkürakte zu qualifizierenden DDR Verwaltungsentscheidungen der Aufhebbarkeit unterworfen. Dies hätte nämlich angesichts der weitgehend gesetzlosen, von der führenden Rolle der Partei ausgehenden Verwaltungspraxis der DDR zu einer Flut von Rehabilitierungsersuchen geführt, die zahlenmäßig und finanziell nicht zu bewältigen gewesen wäre. Willkür rechtfertigt eine Aufhebung nur dann, wenn sie im "Einzelfall" zu bejahen ist. Damit wird die dem System generell anhaftende Willkürlichkeit und deren Ausstrahlung auf konkrete Verwaltungsentscheidungen als Grund für eine Rehabilitierung ausgeschlossen. "Willkür im Einzelfall" ist nur bei Maßnahmen zu bejahen, die von der Tendenz und Absicht getragen sind, ihre Adressaten bewußt zu benachteiligen. Auch die Gesetzesmaterialien lassen eindeutig erkennen, daß es insoweit einer bewußten Diskriminierung bedurfte (vgl. BTDrs. 12/4994 S. 25 Nr. 18).