verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Vermögensschädigung; Willkür
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfaßt und schließt die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabiltierungsgesetzes aus.
2. Der Begriff der "Willkür im Einzelfall" im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG setzt voraus, daß die diskriminierende hoheitliche Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen war, ihre Adressaten bewußt zu benachteiligen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sind die Erben einer früheren Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Zum Gesellschaftsvermögen gehörte u. a. das im Jahre 1952 unter staatliche Verwaltung der DDR gestellte und 1987 enteignete Grundstück, dessen Rückgabe sie begehren.
Ihr bei der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen gestellter Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz wurde durch Bescheid vom 21. Januar 1999 abgelehnt; über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der beim Landesamt für zentrale Soziale Aufgaben des Bekl. gestellte Antrag der Kl. auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, der durch Bescheid vom 11. April 1996 mit der Begründung abgelehnt wurde, eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes liege nicht vor. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision der Kl. ist unbegründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (u. a.) keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfaßt werden. Dieser Ausschlußtatbestand liegt im Fall der Kl. vor.
Ob das eine oder das andere Gesetz anzuwenden ist, richtet sich nach dem Zweck und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt zurückverlangten Vermögensgegenstandes geführt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82, 85 = ZOV 1995, 382). Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 26 September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89, 93 = ZOV 1997, 43). Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch stellen diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998 BVerwG 7 C 30.97 - Buchholz 428 § 1 Nr. 142 S. 432, 436 = ZOV 1998, 216).
In Verfolg dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkriminierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies (vgl. u. a. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89, 90). Entsprechendes muß aber auch für den umgekehrten Fall gelten: Maßnahmen, deren vorrangiger Zweck das Ansichbringen eines Vermögensgegenstandes war, unterfallen allein dem Vermögensgesetz und schließen die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehahilitierungsgesetzes aus (vgl. v. Schlieffen, VIZ 98, 600, 601; VG Potsdam, Urteil vom 22. März 2000, ZOV 2001, 69, 70). Dies gilt selbst dann, wenn der auf das Vermögensgesetz gestützte Anspruch aus anderen Gründen nicht zum Erfolg führt, etwa wegen Verneinung unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG). Schon deshalb geht die Annahme der Revision fehl, im vorliegenden Fall hätte zunächst der Ausgang des von den Kl. parallel zum vorliegenden Verfahren eingeleiteten Verfahrens bei der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen abgewartet werden müssen. Die Erfolgsaussichten im Rehabilitierungsverfahren sind unabhängig vom Verlauf eines etwaigen Parallelverfahrens nach dem Vermögensgesetz.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß der Zugriff auf das Grundstück im Vordergrund des Interesses der DDR-Behörden stand. Dafür spricht eine ganze Reihe von Umständen wie z. B. das Interesse, einen Hotelbetrieb auf dem Grundstück zu errichten, die Berufung auf das Baulandgesetz für ein Enteignungsverfahren und die Auskehrung einer - wenn auch niedrigen - Entschädigung. Für die Anwendbarkeit des Verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist somit kein Raum.
Selbst wenn aber den gegenteiligen Vermutungen der Kl. zur Motivationslage der Behörden zu folgen und ein vorrangig personaler Bezug erkennbar wäre, würde dies nicht zum Erfolg der Revision führen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht angenommen, daß die gegen die Kl. gerichteten Maßnahmen nicht als "Willkürakte im Einzelfall" (§ 1 Abs. 2 VwRehaG) gewertet werden können.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Merkmal "Willkürakt im Einzelfall" ein finales Element enthält und somit ein bewußtes und gewolltes Verdrängen des Rechts zum Zwecke der Benachteiligung Einzelner voraussetzt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 25. Juli 2000 (- BVerwG 3 B 7.00 -) ausgeführt hat, ist "Willkür im Einzelfall" nur bei Maßnahmen zu bejahen, die von der Tendenz und Absicht getragen sind, ihre Adressaten bewußt zu benachteiligen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl. BTDrucks. 12/4994 S. 25 Nr. 18). Eine solche Schädigungsabsicht läßt sich im Fall der Kl. nicht belegen.