verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
VwRehaG § 1 Abs. 1; BerRehaG § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4
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verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Verfolgungsmaßnahme; Verwaltungsbeamteneinstellung
Leitsatz
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Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone, einen 1941 ernannten Reichsbeamten in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, ist weder eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG noch eine "andere Maßnahme", die der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der 1916 geborene Kl. begehrt verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung, weil ihm nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft 1947 in Finsterwalde eine Wiedereinstellung in den staatlichen Verwaltungsdienst verweigert wurde.
Von 1935 bis Mai 1938 hatte der Kl. bei der damaligen Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Ausbildung zum Verwaltungsinspektor absolviert. Am 16. Dezember 1941 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsinspektor ernannt und in eine Planstelle beim Arbeitsamt Finsterwalde eingewiesen.
Nach seiner Einberufung zum Reichsarbeitsdienst und zum Wehrdienst sowie überstandener Kriegsgefangenschaft von Mai 1944 bis November 1947 meldete er sich wieder am Ort seiner früheren Arbeitsstelle. Die ehemalige Dienststelle war aufgelöst worden; der Leiter der Nachfolgeeinrichtung lehnte seine Weiterbeschäftigung im Staatsdienst ab.
In der Folgezeit war der Kl. vorübergehend als Lehrer an einer Grundschule angestellt. Die Tätigkeit gab er wegen der starken ideologischen Beeinflussung durch die SED auf. Sodann wurde er Bodenprüfer und nach einem Fernstudium von 1965 bis 1968 Agraringenieur. Er erhielt eine Anstellung als wissenschaftlich technischer Assistent bei der Akademie der Landwirtschaften in der DDR, bis er 1981 in Rente ging.
Sein Gesuch um Rehabilitierung lehnte das bekl. Ministerium ab.
Gegen diesen Bescheid hat der Kl. Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1620) sind hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 20. Oktober 1990, die u. a. zu einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt haben, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Die Aufhebung der inkriminierten verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist eine der alternativen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rehabilitierungsansprüchen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1314, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG). Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, den Kl. in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, war keine hoheitliche Maßnahme im Sinne der Rehabilitierungsbestimmungen, sondern eine solche des Privatrechts; sie wird deshalb nicht von § 1 Abs. 1 VwRehaG erfaßt.
Der Begriff der hoheitlichen Maßnahme einer Behörde in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erstreckt sich nicht auf deren privatrechtliches Handeln. Das entspricht sowohl dem Wortlaut des Gesetzestextes als auch dem aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Sinn und Zweck des Gesetzes.
Die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG stimmt im Kern mit der Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG überein. Da-mit hat der Gesetzgeber auch dessen Bedeutungsgehalt zugrunde gelegt. Daß er nicht auf den rechtstechnischen Begriff des Verwaltungsakts selbst zurückgegriffen, sondern allgemeiner formuliert hat, wird nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4994, S. 21) als Rücksichtnahme auf die hier einzubeziehende Verwaltungsrechtsdogmatik der DDR erklärt. Das Merkmal "hoheitlich" beschränkt den Begriff des Verwaltungsakts auf öffentlich rechtliche Maßnahmen und grenzt ihn damit von privatrechtlichen Handlungen der Behörde ab. Es muß sich um eine ein-seitige Maßnahme der Behörde handeln, die diese in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft.
Die gesetzgeberische Bezeichnung des hier einschlägigen Rehabilitierungsgesetzes als "verwaltungsrechtlich" sowie die Verwendung des Begriffs "hoheitlich" in § 1 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG bestätigen diese Auslegung. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4994, S. 27, 44, 65) weist ausdrücklich darauf hin, daß Maßnahmen, die das Dienstverhältnis von Mitarbeitern in den zentralen und örtlichen Staatsorganen zum Gegenstand hätten, nicht als hoheitliche Maßnahme qualifiziert werden könnten, weil diese Dienstverhältnisse dem Arbeitsrecht zuzurechnen seien. Etwas anderes gilt danach nur für die - hier nicht interessierenden - Dienstverhältnisse der bewaffneten Organe, auf die das Arbeitsrecht keine Anwendung gefunden habe und die deshalb dem öffentlichen Recht zuzurechnen seien, so daß Eingriffe in diese Dienstverhältnisse hoheitlichen Maßnahmen gleichzustellen seien.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Einstellungsverweigerung gegenüber dem Kl. zu Recht als privatrechtliches Handeln der Nachfolgebehörde eingeordnet. Der Kl. war zur Zeit seines Einstellungsbegehrens kein Reichsbeamter mehr. Für den Bereich der Bundesrepublik hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1953 entschieden, daß alle zum Deutschen Reich bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147 -, BVerfGE 3, 58 [76 ff., 115]; mit ausführlicher Stellungnahme zur Kritik bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1957 - 1 BvR 357/52 -, BVerfGE 6, 132 [135 f.]; ebenso BVerfG, Beschluß vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, BVerfGE 12, 264 [273]; BVerfG, Beschluß vom 13. November 1962 - 2 BvL 5/60 -, BVerfGE 15, 105 [112]; BVerfG, Beschluß vom 13. November 1962 - 2 BvL 4/60 -, BVerfGE 15, 80 [100]). Für den Bereich der sowjetischen Besatzungszone und der DDR gilt nichts anderes, weil dort unter kommunistischem und sowjetischem Einfluß von Anfang an eine eher noch radikalere Abkehr von allen rechtlichen Bindungen an das Deutsche Reich vollzogen worden ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung keinen Anspruch auf Wiedereinstellung des Kl. in ein Beamtenverhältnis zugrunde gelegt. An eine dauerhafte Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ist in der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nie gedacht worden (vgl. etwa schon den Befehl Nr. 66 der Sowjetischen Militäradministration vom 17. September 1945). Vielmehr wurde der Staatsdienst im Anstellungsverhältnis wahrgenommen, auch wenn die Abschaffung des Berufsbeamtentums formal erst in der späteren DDR erfolgte. Danach war der vom Kl. angerufene Leiter der Nachfolgebehörde allenfalls in der Lage, einen (kündbaren) Arbeitsvertrag mit dem Kl. abzuschließen (vgl. Kaysers, RiA 1971, 143 [144]; Leißner, Verwaltung und öffentlicher Dienst in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1961, S. 255 f.).
Die Entscheidung über das seinerzeitige Weiterbeschäftigungsgesuch des Kl. war mithin eine Entscheidung über seine Einstellung als Arbeitnehmer in den öffentlichen Dienst. Sie stellt sich im Hinblick darauf, daß das zu vergebende Amt im Arbeitsverhältnis auszuüben gewesen wäre, als einheitlich privatrechtliche Entscheidung dar. Für die auf behördliches Handeln zuweilen herangezogene Zwei-Stufen Theorie ist bei der Begründung eines zivilrechtlichen Anstellungsverhältnisses mit einem öffentlichen Dienstherrn kein Raum. Die Einstellungsverweigerung war auch keine "andere", nicht hoheitliche "Maßnahme", die "der politischen Verfolgung gedient hat" (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).
Nach den mit dem Revisionsvortrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die grundsätzliche Nichteinstellung ehemaliger Reichsbeamter in den öffentlichen Dienst der DDR Teil der Kaderpolitik der SED. Die darin zum Ausdruck kommende radikale Abkehr von dem früheren Regime entsprach dem antifaschistischen Selbstverständnis der neuen Machthaber. Die SBZ - später die DDR - ging in ihrer Ablehnung der Weiterbeschäftigung von Staatsdienern des abgelösten Systems über die politischen Grundsätze des Potsdamer Abkommens hinaus, das lediglich die Entfernung solcher Mitglieder der nationalsozialistischen Partei aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern vorsah, die mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen hatten (vgl. Fricke, Politik und Justiz in der DDR, 2. Aufl. 1990).
Diese nicht zwischen bloßen Mitläufern und belasteten Beamten differenzierende Grundsatzentscheidung verstößt nicht - jedenfalls nicht in krasser Weise - gegen elementare Prinzipien des Rechtsstaats. Nur Repressionsmaßnahmen von erheblicher Intensität werden vom Begriff der politischen Verfolgung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfaßt (vgl. BT-Drucks. 12/4994 S. 43). Angesichts des verbrecherischen Charakters des vorausgegangenen NS-Systems und des Selbstverständnisses der SBZ bzw. der späteren DDR als betont antifaschistischer deutscher (Teil-) Staat erscheint die pauschale Zurückweisung der wieder in den Staatsdienst strebenden ehemaligen Reichsbeamten nachvollziehbar. Dies muß in besonderer Weise für Beamte wie den Kl. gelten, die zu einer Zeit stärkster nationalsozialistischer Durchdringung des öffentlichen Dienstes und nach Leistung des Beamteneids auf Adolf Hitler zu Beamten ernannt worden waren. Sie begründeten damit zumindest den Anschein einer Identifikation mit dem Gedankengut und der Herrschaftsweise des Dritten Reiches. Unter diesen Umständen kann es nicht als schlechthin rechtsstaatswidrig bezeichnet werden, daß nach dem Krieg im östlichen Teil Deutschlands eine generelle Unvereinbarkeit von Reichsbeamtenstatus und Aufnahme in den öffentlichen Dienst praktiziert wurde, die von einer Einzelfallprüfung absah. Jeder Staat hat das Recht, an seine Bediensteten bestimmte Anforderungen in persönlicher Hinsicht zu stellen (BT-Drucks. 12/4994 S. 44).
Auch der Umstand, daß entgegen dieser Grundsatzentscheidung manche ehemalige Reichsbeamte, die ihre Treue zum neuen System nachgewiesen hatten, in den Staatsdienst der SBZ/DDR aufgenommen wurden, berechtigt nicht zu der Annahme, die Einstellungspolitik der DDR sei insoweit krass rechtsstaatswidrig gewesen und habe Verfolgungscharakter getragen. Dabei sind die systembedingten Besonderheiten eines kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, das heißt, unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen. Zur Staatsraison der DDR gehörte u. a. das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse, also der SED. Dies galt in herausgehobener Weise für die Mitarbeiter im Staatsdienst. Insoweit zeigt sich eine formale Vergleichbarkeit mit der Anforderung an Beamte in der Bundesrepublik, Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BRRG). Von daher gesehen kann die Nichteinstellung ehemaliger Reichsbeamter, die - wie der Kl. - nicht die Gewähr gaben, dem Sozialismus und der herrschenden Partei hingebungsvoll zu dienen, nicht als politische Verfolgungsmaßnahme gewertet werden.
Der Klageanspruch scheitert schließlich daran, daß der Kl. nicht - wie dies § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG voraussetzt - als Opfer individueller politischer Verfolgung angesehen werden kann. Seine beruflichen Benachteiligungen waren vielmehr systembedingt, entsprachen also dem allgemeinen Schicksal der meisten DDR Bürger. Solche Erschwernisse sind von der Rehabilitierung ausgeschlossen (vgl. BT Drucks. 12/4994 S. 18). Die Nichtwiedereinstellung des Kl. in den öffentlichen Dienst beruhte auf dem angesprochenen Unvereinbarkeitsbeschluß, von dem prinzipiell alle ehemaligen Reichsbeamter betroffen waren. Der Kl. teilte somit "nur" das Schicksal der Gesamtgruppe.
Bedenken gegen die Verfassungskonformität der nach obigen Maßgaben ausgelegten Rehabilitierungsregelung bestehen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dazu auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - NJW 1991, 1597, 1600 f.)
3. Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe dem Kl. das rechtliche Gehör nicht gewährt, ist unbegründet (wird ausgeführt).