verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
VermG § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3
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verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Rehabilitierungsbescheid; Bindungswirkung
Leitsätze
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1. Die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG hindert das Vermögensamt, in nachfolgenden Restitutionsverfahren die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes mit der Begründung abzulehnen, eine Rechtsnachfolge scheide schon dem Grunde nach aus.
2. Die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheids ist zugunsten solcher Verfügungsberechtigter eingeschränkt, denen die Möglichkeit genommen war, den Rehabilitierungsbescheid mit Einwendungen gegen die Berechtigung des Antragstellers anzufechten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Sein Vater erhielt im Jahre 1946 aus der Bodenreform eine Neubauernstelle zugeteilt. Er wurde zusammen mit seiner Familie Ende August 1961 zwangsweise umgesiedelt. Die zur Neubauernstelle gehörenden Flurstücke wurden in das Eigentum des Volkes überführt. Rechtsträger einer Teilfläche mit den Gebäuden der Hofstelle wurde der Rat der Gemeinde Bickhusen. Eigentümer dieses Grundstücks ist jetzt die Beigeladene zu 4. Sie hat es 1991 an die Beigeladenen zu 1 und zu 2 verkauft. Zu deren Gunsten ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Im übrigen wurde Rechtsträger eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft. Diese Grundstücke stehen heute im Eigentum der Beigeladenen zu 3.
Der Vater des Kl. verstarb 1984. Er wurde von dem Kl. und dessen Stiefmutter beerbt. Diese übertrug ihren Erbanteil 1995 auf den Kl.
Der Kl. beantragte im September 1990 die vermögensrechtliche Rückübertragung der Grundstücke. Er beantragte ferner im August 1994 die Rehabilitierung seines Vaters.
Durch Rehabilitierungsbescheid vom 2. Juni 1996 hob das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung die Zwangsaussiedlung auf und erklärte die Entziehung der Neubauernstelle für rechtsstaatswidrig. In den Gründen des Bescheides führte es weiter aus: Durch die Enteignung der Neubauernstelle liege noch heute eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung vor. Neubauernstellen hätten aufgrund der Besitzwechselverordnung 1975 unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Erben übertragen werden können. Der Kl. wäre nach dem Tod seines Vaters Eigentümer der Grundstücke geworden. Die Beigeladene zu 3 erhob gegen diesen Rehabilitierungsbescheid Klage: Der Bescheid entfalte im vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren Bindungswirkung. Sie könne dort nicht mehr geltend machen, daß mit dem Tod des Neubauern das Bodenreformeigentum seine Eigenschaft als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG verloren habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Klagebefugnis der Beigeladenen zu 3 ab. Deren Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 3 C 32.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 2 = ZOV 2001, 405): Die Beigeladene zu 3 könne nicht geltend machen, durch den angefochtenen Rehabilitierungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn der Kl. aufgrund des Rehabilitierungsbescheides als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG feststehe und die Beigeladene zu 3 gegenüber dem Restitutionsanspruch nicht mehr einwenden könne, eine Rechtsnachfolge in das Bodenreformeigentum habe nicht stattgefunden.
Bereits zuvor hatte der Bekl. durch Bescheid vom 30. Dezember 1998 den Restitutionsantrag des Kl. mit der Begründung abgelehnt, der Kl. sei hinsichtlich der Neubauernstelle nicht Rechtsnachfolger seines Vaters.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kl. beantragt, den Bekl. zu verpflichten, die zu der ehemaligen Neubauernstelle gehörenden Grundstücke an ihn zurückzuübertragen. Er hat geltend gemacht: Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung sei bereits mit der Aufhebung der Zwangsaussiedlung und der Feststellung begründet, daß die Entziehung der Vermögenswerte rechtsstaatswidrig gewesen sei. Die Rückübertragung könne nur noch an den vermögensrechtlichen Ausschlußtatbeständen scheitern. Jedenfalls sei er als Erbe seines Vaters Rechtsnachfolger und damit Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
(...)
Das Verwaltungsgericht hat die Klage sodann (nach Beweisaufnahme) durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat hinsichtlich eines zurückbegehrten Flurstücks (Flurstück 109) angenommen, auf dessen Rückübertragung habe der Kl. im Verwaltungsverfahren verzichtet. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Hebe die Rehabilitierungsbehörde die rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung auf oder stelle sie deren Rechtsstaatswidrigkeit fest, stehe zwar die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers fest, vergleichbar mit einer Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Jedoch hätten die Verfügungsberechtigten hier diese Feststellung im Rehabilitierungsverfahren nicht angreifen können. Schon aus Gründen rechtlichen Gehörs müsse ihnen eine wirksame Rechtsverteidigung im Restitutionsverfahren möglich sein. Zum anderen stehe aufgrund des Rehabilitierungsbescheides nur die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Der Kl. sei nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Er sei zwar Erbe seines Vaters, aber nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Bodenreformstelle wäre zwar mit dem Tod des Erblassers beim Erben oder der Erbengemeinschaft angefallen. Jedoch hätten staatliche Stellen nach den einschlägigen Besitzwechselverordnungen entscheiden müssen, ob der Erbe das Bodenreformeigentum habe behalten dürfen. Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG könne nur ein staatlich bestätigter Erbe sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Kl., die das Verwaltungsgericht insoweit zugelassen hat, als nicht das Flurstück 109 Streitgegenstand ist. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision des Kl. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, daß der Kl. bezogen auf die zurückbegehrten Grundstücke nicht Rechtsnachfolger seines Vaters und damit nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist. 1. Das Verwaltungsgericht war berechtigt, ohne Bindung an den Rehabilitierungsbescheid selbst zu entscheiden, ob der Kl. Rechtsnachfolger seines Vaters ist. Zwar hindert die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheids grundsätzlich, im nachfolgenden Restitutionsverfahren die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes mit der Begründung abzulehnen, eine Rechtsnachfolge scheide schon dem Grunde nach aus. Jedoch ist diese Bindungswirkung zugunsten solcher Verfügungsberechtigter eingeschränkt, denen die Möglichkeit genommen war, den Rehabilitierungsbescheid mit Einwendungen gegen die Berechtigung des Antragstellers anzufechten. Dies trifft auf die Beigeladenen zu 3 und zu 4 zu.
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sind die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde für die Behörden und Stellen bindend, die über Folgeansprüche entscheiden. Die Bindung umfaßt die Feststellungen, daß in dem konkreten Fall die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorliegen und anspruchsausschließende Gründe nach § 2 Abs. 2 VwRehaG nicht gegeben sind. Anspruchsbegründende Voraussetzungen sind - erstens - eine Verwaltungsmaßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die - zweitens - mit Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und - drittens - zu einem Eingriff in eines der drei geschützten Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen oder Beruf geführt hat. Ob die Bindung der nachgeschalteten Fachbehörden sich auch auf die Feststellung erstreckt, daß - viertens - die Folgen des Eingriffs noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, ist je nach der Art des verletzten Rechtsguts unterschiedlich zu beurteilen. Bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat sich die Rehabilitierungsbehörde hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung und ihrer fortwirkenden Folgen auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung zu beschränken, während die endgültige Feststellung den Versorgungsämtern vorbehalten ist (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8). Bei Eingriffen in das Rechtsgut Vermögen hat die Rehabilitierungsbehörde hingegen nicht nur vorläufig, sondern abschließend und damit für das nachfolgende Restitutionsverfahren bindend festzustellen, ob die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu einem noch fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt hat. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens zum nachfolgenden Restitutionsverfahren dahin geordnet, daß über die Rückgabe des Vermögenswertes dem Grunde nach abschließend im Rehabilitierungsverfahren zu entscheiden ist. Bei § 1 Abs. 7 VermG handelt es sich um eine bloße Rechtsfolgenverweisung. Werden rechtsstaatswidrige Vermögensentziehungen auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aufgehoben, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts. Der Zusammenhang, der nach § 1 Abs. 7 VermG zwischen der Rückgabe der beanspruchten Vermögenswerte und der Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung bestehen muß, wird im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz dadurch hergestellt, daß gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG die aufzuhebende rechtsstaatswidrige Entscheidung zu einem schwer und unzumutbar fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt haben muß und damit durch eben diesen Eingriff gekennzeichnet ist (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 [318 ff.] = ZOV 1999, 239 [240]). Die Rehabilitierung findet insoweit nicht wegen irgendeines Vermögensschadens statt, sondern nur wegen eines solchen, der nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist. Dies hat die Rehabilitierungsbehörde als Voraussetzung der begehrten Rehabilitierung festzustellen (Urteil vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 51.96 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedergutmachungsrecht Nr. 8).
Mit dem Rehabilitierungsbescheid ist danach für das nachfolgende Restitutionsverfahren bindend entschieden, daß die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu einem Eingriff in einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geführt hat. Die weitere, ebenfalls bindende Feststellung, daß die Folgen dieses Eingriffs fortdauern, bedeutet, daß auch noch zum Zeitpunkt der Rehabilitierung ein dem Grunde nach rückgabefähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG vorhanden ist. Ist der von der rechtsstaatswidrigen Maßnahme Betroffene vor seiner Rehabilitierung bereits verstorben, ist die von der Rehabilitierungsbehörde getroffene Feststellung, daß die Folgen der Maßnahme noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, gleichbedeutend mit der Feststellung, daß sich die Unrechtslage in der Person des Rechtsnachfolgers fortsetzt, also ein Eingriff in einen Vermögenswert fortdauert, der trotz des Todes des unmittelbar Betroffenen dem Grunde nach wiedergutzumachen ist.
Dazu in Widerspruch setzt sich das Vermögensamt, wenn es eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG und damit die Berechtigung zur Rückgabe des Vermögenswerts mit der Begründung ablehnt, eine Rechtsnachfolge in den entzogenen Vermögenswert komme nicht in Betracht; denn damit wendet sie ein, die Folgen der rechtsstaatswidrigen Maßnahme dauerten nicht mehr fort. Der Gesetzgeber erklärt den Erben des Geschädigten gerade deshalb ebenfalls für anspruchsberechtigt, weil der Vermögenswert ohne die schädigende Maßnahme mit dem Erbfall auf den Erben übergegangen wäre und sich wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs in der Person des Erben auch die Unrechtslage fortsetzt, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist (Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 = ZOV 1996, 440). Damit unvereinbar ist zugleich die Annahme, mit dem Tod des Bodenreformeigentümers habe sich das Bodenreformeigentum von einem Vermögenswert zu einer bloßen Chance verflüchtigt, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten (Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 = ZOV 1994, 316). Danach steht aufgrund der Feststellungswirkung des Rehabilitierungsbescheids fest, daß der entzogene Vermögenswert dem Grunde nach an den Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten zurückzuübertragen ist (anders wohl Beschluß vom 27. März 2003 - BVerwG 8 B 178.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 72 = ZOV 2003, 259). Noch nicht abschließend festgelegt ist allerdings die Person des Rechtsnachfolgers. Sie muß nicht zwingend mit dem erfolgreichen Antragsteller des Rehabilitierungsverfahrens übereinstimmen. Nach § 9 Abs. 1 VwRehaG kann eine Rehabilitierung nicht nur von der Person beantragt werden, die durch die rechtsstaatswidrige Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, sondern nach deren Tod auch von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. War Gegenstand der rechtsstaatswidrigen Maßnahme ein Eingriff in Vermögenswerte, besteht ein solches rechtliches Interesse bei demjenigen, der als Rechtsnachfolger des unmittelbar Betroffenen die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes verlangen kann. Für das rechtliche Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwRehaG reicht indes aus, daß der Antragsteller als Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG in Betracht kommt, eine Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts an ihn also nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das berechtigte Interesse nach § 9 Abs. 1 VwRehaG setzt hingegen nicht voraus, daß ein Rückübertragungsanspruch in der Person des Antragstellers tatsächlich gegeben ist. Nimmt die Rehabilitierungsbehörde an, der antragstellende Erbe des unmittelbar Betroffenen habe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwRehaG, weil er als dessen Rechtsnachfolger die Rückübertragung des Vermögenswerts verlangen könne, ist damit nur eine vorläufige Beurteilung ausgesprochen, aber keine abschließende Feststellung zur Person des Rechtsnachfolgers getroffen, die an der Bindungswirkung des § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG teil hat. Das Vermögensamt ist deshalb nicht gehindert zu prüfen, ob der Antragsteller des Rehabilitierungsverfahrens wirklicher Erbe des Geschädigten und damit dessen Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist.
b) Die Bindung an die Feststellungen des Rehabilitierungsbescheids wirkt nicht zu Lasten der Beigeladenen zu 3 und zu 4. Auf ihre in erster Instanz erhobenen Rügen hin war deshalb in der Sache nachzuprüfen, ob der Kl. Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist.
Mit dem Erlaß des Rehabilitierungsbescheids steht für das Restitutionsverfahren fest, daß die aufgehobene oder für rechtsstaatswidrig erklärte Entziehung des Vermögenswertes dem Grunde nach rückabzuwickeln ist. Der Rehabilitierungsbescheid ist damit einer Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 [319] = ZOV 1999, 239 [240]). Für den Verfügungsberechtigten ist der Rehabilitierungsbescheid der Rechtsgrund, aus dem ihm sein Eigentum an dem Vermögenswert entzogen und auf den Berechtigten übertragen wird. Den Entzug seines Eigentums als Rechtsfolge der Rehabilitierung muß er nur auf einer rechtmäßigen Grundlage hinnehmen. Er muß die Möglichkeit haben, die Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheids gerichtlich geltend zu machen. Der Senat kann offenlassen, ob aus diesem Grund der Verfügungsberechtigte wegen der Zweistufigkeit des Verfahrens schon an dem Rehabilitierungsverfahren zu beteiligen und ihm eine Klagebefugnis gegen den Rehabilitierungsbescheid jedenfalls insoweit zuzuerkennen ist, als die Rehabilitierung auch den Antrag umfaßt, die Entziehung eines Vermögenswertes aufzuheben oder für rechtsstaatswidrig zu erklären. Bestand die Möglichkeit einer solchen Anfechtung nicht, muß dem Verfügungsberechtigten aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes jedenfalls im Restitutionsverfahren die Befugnis eingeräumt werden, die Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheides geltend zu machen. Zwar können damit auf der zweiten Stufe des Verfahrens die Voraussetzungen der Rückabwicklung wieder in Frage gestellt werden, die an sich auf der ersten Stufe abschließend zu entscheiden sind. Jedoch kann die Prüfung auf der nachfolgenden Stufe nur dann beschränkt werden, wenn auf der vorangehenden Stufe gegen den vorgeschalteten Rehabilitierungsbescheid Rechtsschutz gewährleistet war (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343 [375 ff.]).
Unerheblich ist, daß jedenfalls die Beigeladene zu 4 als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen auf ihr Eigentum an dem zurückzuübertragenden Grundstück nicht grundrechtsfähig ist. Ihr bürgerlich-rechtliches Eigentumsrecht ist jedenfalls einfachrechtlich gegen rechtswidrige hoheitliche Eingriffe geschützt (vgl. u.a. § 42 Abs. 2 VwGO). Es kann mit den einfachrechtlichen Rechtsbehelfen gerichtlich verteidigt werden. Insoweit ist ihr wie jedem Prozeßbeteiligten wirkungsvoller Rechtsschutz garantiert.
Die verfügungsberechtigten Beigeladenen zu 3 und zu 4 waren gehindert, den Rehabilitierungsbescheid einer gerichtlichen Überprüfung in der Sache zuzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beigeladenen zu 3 angestrengten Verfahren den Verfügungsberechtigten die Klagebefugnis für eine Klage gegen einen Rehabilitierungsbescheid unabhängig von dessen Bindungswirkung für das nachfolgende Restitutionsverfahren abgesprochen. Dabei ist unerheblich, daß die Beigeladene zu 4 eine Klage gegen den Rehabilitierungsbescheid gar nicht erhoben hat. Ihr kann nicht vorgehalten werden, eine Erfolg versprechende Möglichkeit des Rechtsschutzes versäumt zu haben. Sie war ebenso wie die Beigeladene zu 3 am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden. Ob und in welchem Umfang der Rehabilitierungsbescheid sie mangels Beteiligung an dem Rehabilitierungsverfahren in dem späteren Restitutionsverfahren binden konnte, war ungeklärt. Ebenso war ungeklärt, ob sie den Rehabilitierungsbescheid anfechten konnte. Namentlich im Lichte der späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts brauchte sich ihr die Anfechtbarkeit des Rehabilitierungsbescheids nicht aufzudrängen. Aus denselben Erwägungen konnte die Beigeladene zu 3 ein Klagerecht gegen den Rehabilitierungsbescheid nicht durch verzögerte Klageerhebung verwirken. 2. Der Kl. ist bezogen auf das Bodenreformeigentum nicht Rechtsnachfolger seines Vaters im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. a) Die damit zusammenhängenden Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. über die bereits genannten Entscheidungen hinaus Beschluß vom 1. November 2001 - BVerwG 7 B 85.01 -, Beschluß vom 20. Mai 2003 - BVerwG 8 B 36.03 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73 = ZOV 2003, 267).
Der Erbe eines Bodenreformeigentümers ist danach kein Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich solcher Grundstücke aus der Bodenreform, die schon zu Lebzeiten des Bodenreformeigentümers in Eigentum des Volkes übergegangen waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei nicht entscheidend darauf abgestellt, ob das Bodenreformeigentum mit dem Tod des Erblassers in den Nachlaß oder unmittelbar in den Bodenfonds gefallen ist. Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte zwar auf den Erben des Bodenreformeigentümers übergehen. Dessen Eigentumserwerb vollzog sich aber nicht allein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen überlagert. Danach setzte der Eigentumserwerb des Erben die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich voraus. Dem Erben wuchs das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück mithin bei Eintritt des Erbfalls nur belastet mit einer Pflicht zur Rückgabe an den Bodenfonds zu. Erst mit der staatlichen Übertragung trat der Erbe des Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer ein. Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück. Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten, zählt indes ebensowenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie ein möglicher Übertragungsanspruch. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) ist diese Überlagerung der bürgerlich-rechtlichen Erbregelungen durch öffentlich-rechtliche Entscheidungen zwar entfallen. War aber das Grundstück zuvor in das Eigentum des Volkes überführt worden, wie dies hier der Fall ist, kam das Gesetz vom 6. März 1990 dem ursprünglichen Bodenreformeigentümer und dessen Erben nicht mehr zugute. Das Gesetz vom 6. März 1990 begünstigte nur solche natürlichen Personen, die als Eigentümer von Bodenreformgrundstücken im Grundbuch eingetragen waren (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49 = ZOV 2001, 62).
Hiermit stimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis überein. Der Bundesgerichtshof nimmt an, mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform seien seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke geworden (Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 200/97 - BGHZ 140, 223 = ZOV 1999, 124). Der Bundesgerichtshof hebt ebenfalls hervor, das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum habe öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlegen. Die Rechtsstellung der Erben habe sich tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpft, das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken durch einen Verwaltungsakt übertragen zu erhalten oder aufgrund eines solchen Verwaltungsakts behalten zu können.
Der Kl. hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben. Er legt im wesentlichen dar, daß das Bodenreformeigentum in den Nachlaß gefallen sei. Daß der Erbe eines Bodenreformeigentümers das Bodenreformeigentum nach erbrechtlichen Vorschriften erwerben konnte, ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nicht geeignet, eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu begründen. Dabei bliebe die staatliche Bestätigung des Erwerbs unberücksichtigt, die nach den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für einen endgültigen Erwerb des Bodenreformeigentums hinzutreten mußte. Der Kl. legt im übrigen selbst dar, daß die Eintragung eines Erben im Grundbuch nicht ohne weiteres, sondern nur dann möglich war, wenn die Rechtsbeziehungen zu der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, welche die Flächen nutzte, in einer Weise gestaltet wurden, durch welche die Voraussetzungen einer staatlichen Bestätigung des Erben geschaffen wurden, beispielsweise durch den Abschluß von Kreispachtverträgen oder durch den Eintritt in die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bei gleichzeitiger Delegation an die bisherige Arbeitsstelle. Die Notwendigkeit solcher Gestaltungen belegt sinnfällig, daß für ein endgültiges Behaltendürfen ererbten Bodenreformeigentums die Erbenstellung allein nicht ausreichte. Daß die staatliche Bestätigung in der Rechtspraxis keine Schwierigkeiten bereitete, wenn solche Gestaltungen gewählt wurden oder die Voraussetzungen der Besitzwechselverordnungen erfüllt waren, ist unerheblich. b) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Kl. sind unbegründet. aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst den Beweisantrag des Kl. zu der Frage abgelehnt, ob der Eigentumserwerb bei Bodenreformeigentum im Erbfall nach dem Zivilgesetzbuch der DDR im Wege des automatischen Vonselbsterwerbs erfolgte und für den Eigentumserwerb keine weiteren Voraussetzungen erforderlich waren, insbesondere keine Genehmigungen erteilt werden mußten, und ob das ererbte Bodenreformeigentum in der Rechtspraxis der DDR von den Behörden auch geachtet wurde. Es hat diese unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt. Entgegen der Auffassung des Kl. ist das Verwaltungsgericht aber nicht unerlaubt von dieser Wahrunterstellung abgerückt, indem es sein Urteil darauf gestützt hat, der Eigentumserwerb habe einer staatlichen Bestätigung bedurft. Denn das Verwaltungsgericht hat aufgrund eines später gefaßten Beweisbeschlusses über diese Frage Beweis erhoben und in diesem Umfang der Sache nach die Ablehnung des Beweisantrags aufgehoben. Insoweit war es deshalb an seine Wahrunterstellung nicht mehr gebunden, sondern hatte der Entscheidung das Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. (...)