veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

VG Schwerin1 A 342/9526.11.1997ZOV 1998, 157

§ 1 Abs. 1 VerwRehaG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Neubauer; Neubauernwirtschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung eines Neubauern, der sich der sog. "Aktion Ungeziefer" durch Flucht entzogen hat und dessen Neubauernwirtschaft aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Anordnung ihrer Zwangsaussiedlung aus dem Grenzgebiet der früheren DDR, deren Durchführung sie sich durch Flucht entziehen konnte, und des daraufhin erfolgten Verlustes ihrer Neubauernstelle.

Der 1926 geborenen, aus Ostpreußen stammenden Kl. wurde aufgrund der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern die in der Gemarkung N. belegene und im dortigen Grundbuch Band II, Blatt 28, eingetragene Neubauernstelle Nr. 27 zugewiesen und übereignet; die Eintragung der Kl. im Grundbuch erfolgte am 30. April 1947. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs war der sog. Bodenreformsperrvermerk eingetragen. Die Neubauernstelle bewirtschaftete sie zunächst mit ihrer Zwillingsschwester und ihrem 1950 verstorbenen Vater sowie einer Tante. Sie errichtete dort in Eigenarbeit ein Wohnhaus mit Stallungen.

Am 10. Juni 1952 wurde sie im Zuge der als Zwangsaussiedlungen bekannten Maßnahmen ("Aktion Ungeziefer") ohne Vorankündigung von Volkspolizisten aufgesucht und aufgefordert, den notwendigen Hausrat zu packen und binnen 24 Stunden die Siedlerstelle zu verlassen. Sie sollte in den damaligen Kreis D. umgesiedelt werden. Nach ihren Angaben weigerte sie sich, eine ihr vorgelegte schriftliche Verfügung zu unterschreiben. Unter Zurücklassung aller Habe gelang es ihr und ihrer Schwester, sich der Durchführung der Zwangsumsiedlung mittels einer List und Flucht über die nahegelegene Zonengrenze zu entziehen.

Die Neubauernwirtschaft der Kl. wurde am 1. Oktober 1954 mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in den Bodenfonds zurückgeführt und nach Überführung in Volkseigentum der LPG "..." in N. in Rechtsträgerschaft übergeben.

Im August 1994 beantragte die Kl. die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.

Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Februar 1995 ab.

Mit Bescheid vom 29. Februar 1996 lehnte das beigeladene Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen bereits im August 1990 beim Landesamt des damaligen Kreises G. gestellten Antrag der Kl. auf Rückübertragung der Neubauernwirtschaft ab.

Gegen den Bescheid der bekl. Rehabilitierungsbehörde hat die Kl. am 6. März 1995 die vorliegende Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat im wesentlichen Erfolg. Insoweit ist der ablehnende Bescheid des Bekl. vom 1. Februar 1995 rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Kl. hat gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) einen Anspruch auf die mit dem ersten Klageantrag verfolgte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung der ihr am 10. Juni 1952 bekanntgegebenen Anordnung ihrer Zwangsaussiedlung (nachfolgend 1.). Der Klageantrag zu 2. hat insoweit Erfolg, als die Kl. der Sache nach die Verpflichtung des Bekl. zur Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der im Zusammenhang mit der Anordnung der Zwangsaussiedlung stehenden Entziehung ihrer Neubauernstelle begehrt, § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwRehaG (nachfolgend 2.). Dagegen kann sie nicht beanspruchen, daß der Bekl. auch die Rechtsstaatswidrigkeit der Entziehung des von ihr in Selbsthilfe erbauten Hauses nebst Stallungen sowie des lebenden und toten Inventars feststellt; der Klage war der Erfolg in diesem Punkte zu versagen.

(1.) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder zu einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Ist die Verwaltungsentscheidung nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 5 VwRehaG). Eine solche Aufhebung einer Maßnahme oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet ihrerseits Folgeansprüche (§ 2 Abs. 1 VwRehaG). Hatte die Maßnahme - was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - die Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne von § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) zur Folge, kommen Folgeansprüche auf Rückübertragung, Rückgabe der Entschädigung in Frage, die sich nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz richten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG).

a.) Bei der der Kl. am 10. Juni 1952 durch die Volkspolizei eröffneten Anordnung ihrer Zwangsaussiedlung handelte es sich um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet war. Zu Recht hat die Kl. deshalb im Klageantrag zu 1.) die Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG und nicht zur Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit beantragt, wie dies nach § 1 Abs. 5 Satz 2 VwRehaG nur bei einer nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten hoheitlichen Maßnahme sachgerecht gewesen wäre. Die Zwangsaussiedlungen erfolgten auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. I S. 405) in Verbindung mit dem Befehl Nr. 38/52 des Ministeriums des Innern der DDR vom 26. Mai 1952 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband, Gliederungsnr. 3.4a.1). Sie erfolgten im jeweiligen Einzelfall auf behördliche Anordnung, nämlich aufgrund eines Beschlusses der nach Ziffer 3 des Befehls Nr. 38/52 gebildeten Kommission, den Betroffenen aus dem Bereich der Sperrzone an der Demarkationslinie auszuweisen. Sie stellten somit hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990 dar. Die Maßnahmen waren auch auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet und nicht rein faktischer Natur, denn mit der Mitteilung des Kommissionsbeschlusses durch die zuständigen Dienststellen der Volkspolizei wurde eine Pflicht zur Abreise binnen 48 Stunden sowie zur Verlegung des Wohnsitzes in einen von den Landesinnenministern festgelegten Kreis und Ort begründet, die ggf. zwangsweise vollzogen wurde (Ziffer 4 Satz 3, Ziffer 5 Satz 1 und Ziffer 6 des Befehls Nr. 38/52). Zudem erlosch eine etwaige schon erteilte Berechtigung zum Aufenthalt in der Sperrzone (Ziffer 8 des Befehls Nr. 38/52). Die Bekanntgabe des am nächsten Tage zu vollziehenden Umsiedlungsbefehls lediglich als (noch) unverbindliche und selbst nicht mit Regelungswirkung versehene "Ankündigung" zu verstehen, verbietet sich danach.

(b.) Die den Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens bildende Verwaltungsentscheidung hat auch zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt, denn die Kl. ist - nicht nur faktisch, sondern auch de jure - ihrer Bodenreformwirtschaft verlustig gegangen.

aa.) Beim Bodenreformeigentum handelt es sich um einen Vermögenswert im Sinne der § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG i. V. m. und § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG). Da das VwRehaG zur näheren Ausgestaltung der Folgeansprüche auf andere Gesetze verweist, im Falle des Eingriffs in Vermögenswerte über § 7 VwRehaG auf § 2 Abs. 2 VermG, muß die Begriffsbestimmung des geschützten Rechtsguts der in Bezug genommenen Vorschrift des Vermögensgesetzes entsprechen (vgl. Wimmer, VwRehaG, Kommentar, 1995, § 7, Rn. 66). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß in den sonstigen Fällen kein zwingendes Interesse des Betroffenen an einer Aufhebung der Maßnahme besteht (vgl. BT-Drs. 12/4994 S. 22). Es spricht nichts dafür, daß das VwRehaG Vermögensinteressen erfassen sollte, die über den Bereich der in § 2 Abs. 2 VermG genannten hinausgehen. Gemäß § 2 VermG sind Vermögenswerte bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlung gerichtete Guthaben sowie Eigentum bzw. Beteiligung an Unternehmen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß auch Bodenreformeigentum ungeachtet der ihm nach dem Recht der DDR innewohnenden Beschränkungen (vgl. dazu ausführlich BVerwG; Urteil vom 25. Februar 1994, - AZ.: 7 C 32.92 -, in: BVerwGE 95, S. 170/172 ff.) einen der Restitution grundsätzlich zugänglichen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG darstellt (ebenso Wimmer, a. a. O., § 7, Rn. 19). Zwar werden Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die auf die Restitution verlorengegangenen Bodenreformeigentums gerichtet sind, von der Rechtsprechung vielfach abgewiesen. Es handelt sich hier jedoch um Entscheidungen, die auf andere Gesichtspunkte als den eines nicht restitutionsfähigen Vermögenswerts abstellen und deshalb auch nicht etwa den Schluß zulassen, der Verlust einer Neubauern stelle könne generell keinen Rückübertragungsanspruch auslösen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 (- AZ.: 7 C 12.94 -, ZOV 1995, S. 382) ausdrücklich klargestellt, daß das Bodenreformeigentum trotz seiner Rechtsnatur als persönliches Arbeitseigentum des Neubauern in seiner Eigenschaft als besonders ausgestaltetes Nutzungsrecht an einem Grundstück einen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG darstellt.

(bb.) In diesen Vermögenswert ist im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG eingegriffen worden. Das Tatbestandsmerkmal Eingriff ist im Anwendungsbereich des VwRehaG umfassend zu verstehen. Aus dem die Folgeansprüche betreffenden § 7 VwRehaG ergibt sich, daß der Gesetzgeber zum einen die "Entziehung" eines Vermögenswertes (vgl. § 7 Abs. 1 VwRehaG), aber auch sonstige, eine Wertminderung verursachende Eingriffe (vgl. § 7 Abs. 2 VwRehaG) erfassen wollte. Der Begriff der Entziehung erfaßt alle Formen des erzwungenen Eigentumsverlustes, sofern sie nur auf eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG zurückzuführen sind (vgl. Wimmer, a.a.O.; § 7 Rn. 32). Eine gesonderte hoheitliche Maßnahme ist trotz des vordergründig auf das Erfordernis eines aktives Tuns hinweisenden Tatbestandsmerkmals des "Eingriffs" nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Vielmehr ist aus der Perspektive des geschützten Rechtsguts danach zu fragen, ob dieses für den Rechtsgutsinhaber eine Beeinträchtigung erfahren hat. Bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgütern ergibt sich dies schon aus der - passivischen - Formulierung des Gesetzes, das von einer gesundheitlichen Schädigung oder beruflichen Benachteiligung spricht. Beeinträchtigungen von Vermögenswerten anders zu behandeln, ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt und dem Gesetz auch nicht zu entnehmen.

Danach kann ein Eingriff in das "Arbeitseigentum" der Kl. an der Neu bauernstelle, das der Kl. im Zusammenhang mit der auf die Anordnung der Zwangsaussiedlung folgenden Besitzaufgabe verlorengegangen, zu-nächst in den Bodenfonds zurückgefallen und später auch grundbuchlich in das Eigentum des Volkes überführt worden ist, nicht verneint werden.

(c.) Die Anordnung der Zwangsaussiedlung hat auch zu dem Verlust der Neubauernstelle und damit zu einem Eingriff in Vermögenswerte "geführt".

Mit diesem Tatbestandsmerkmal ist die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis - d. h. der von der Rehabilitierungsbehörde aufzuhebenden Verwaltungsentscheidung - und der Verletzung des geschützten Rechtsguts angesprochen (vgl. Wimmer, a.a.O., § 1, Rn. 67 ff.). Nach der naturwissenschaftlichen Überlegungen folgenden Theorie von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen (Bedingungs- bzw. Äquivalenztheorie) ist ein Ereignis als Ursache anzusehen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, § 36, Rn. 17 m. w. N.). Nach der die Weite dieser Theorie einschränkenden und im Zivilrecht herrschenden Adäquanzlehre werden nur diejenigen Ereignisse oder Handlungen berücksichtigt, welche den rechtlich erheblichen Tatbestand nach allgemeiner Lebenserfahrung abstrakt herbeizuführen geeignet sind. Bedingungen, die den Erfolg nur wegen ganz besonders eigenartiger, ganz unwahrscheinlicher und nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu lassender Umstände herbeigeführt haben, haben ihn danach im Rechtssinne nicht mehr adäquat verursacht (vgl. Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Kausalitätstheorien ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der der Kl. bekanntgegebenen Anordnung der Zwangsaussiedlung und deren unmittelbar bevorstehendem oder bereits begonnenem Vollzug und dem Verlust der Neubauernstelle zu bejahen, denn die Anordnung bzw. deren bevorstehender oder begonnener Vollzug können nicht hinweggedacht werden, ohne daß letzteres entfiele. Es spricht nichts dafür, daß die Kl. die von ihr bereits über eine Reihe von Jahren mit hohem persönlichen Einsatz bewirtschaftete und mit Haus und Stallungen bebaute landwirtschaftliche Nutzfläche verlassen hätte, wenn sie nicht mit der unmittelbar bevorstehenden zwangsweisen Umsiedlung in den Kreis D. konfrontiert worden wäre. Der tatsächliche Geschehensablauf, insbesondere der Umstand, daß die Kl. sich der für die nächsten 24 Stunden anstehenden Umsiedlung durch Flucht mit der Folge entzogen hat, daß die staatlichen Stellen die Überführung der Neubauernwirtschaft in Volkseigentum im Rechtsträgernachweis vom 1. Oktober 1954 auf § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten gestützt haben, stellt keinen ganz unwahrscheinlichen, beim gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand dar. Bei wertender Betrachtung kann es für die Frage des Ursachenzusammenhanges nicht darauf ankommen, ob die Kl. infolge vollzogener Umsiedlung an einen anderen Wohnort oder aber infolge einer in unmittelbarem Zusammenhang mit einer solchen ihr bereits bekanntgegebenen Anordnung stehenden und durch sie veranlaßten "Republikflucht" ihre Neubauernstelle verloren hat. Unerheblich ist auch, auf welcher Rechtsgrundlage der Verlust angesichts des damaligen Geschehens beruhte und ob die Rückführung in den Bodenfonds und die Überführung in Volkseigentum eine gesonderte behördliche Handlung verlangte oder bereits kraft Gesetzes eintrat; die wohl für vermögensrechtliche Verfahren bedeutsamen Darlegungen des Beigeladenen zur Rechtsnatur des Bodenreformeigentums und den Rechtsgründen seines Verlustes sind daher im vorliegenden Zusammenhang ohne ausschlaggebende Bedeutung.

Entscheidend für die - letztlich eine am Zweck orientierte rechtliche Wertung darstellende - Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen der Anordnung der Zwangsaussiedlung und dem (späteren) Verlust der Neubauernstelle ist vielmehr, daß der Verlust für die Kl. unausweichlich war und daß sie ihm nicht mehr durch eigenes Handeln entgegentreten konnte. Bei der Flucht der Kl. in die Bundesrepublik handelte es sich angesichts der konkreten Situation einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsumsiedlung innerhalb der DDR nicht um eine eigenständige, aus freien Stücken in Gang gesetzte und losgelöst vom bisherigen Geschehen zu bewertende Kausalkette, die den bereits eingeleiteten Kausaleinkauf unterbrochen hätte.

Die davon abweichende Argumentation vor allem des Bekl., aber auch des Beigeladenen, vermag nicht zu überzeugen. Sie würde zu der nicht einleuchtenden Konsequenz führen, daß derjenige, der - im Gegensatz zur Kl. - die Zwangsaussiedlung noch über sich ergehen ließ (in den Worten der Kl.: zunächst "in der Opferposition verharrte"), dann aber - u.U. kürzeste Zeit später - die DDR verlassen hat, etwa weil er sein Schicksal oder die Umstände am neuen Wohnort nicht ertrug, rehabilitiert werden und in einem Folgeverfahren Rückübertragung oder Entschädigung verlangen könnte, sofern nur die Umschreibung in Volkseigentum oder auf einen anderen Neubauern von den damaligen Behörden auf den Tatbestand der "Umsiedlung" gestützt wurde. Die Kammer sieht keinen sachlichen Grund, die Kl., die die Situation frühzeitig realistisch einschätzte und eine ihr zufällig eröffnete Chance zur Flucht sofort nutzte, im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung anders zu behandeln. c.) Die den Gegenstand des Klageantrags zu 1. bildende Verwaltungsentscheidung "Anordnung der Zwangsaussiedlung der Kl." war mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Einer gesonderten Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 1 Abs. 2 VwRehaG bedarf es nicht. Denn der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 3 VwRehaG die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der DDR auf der Grundlage der in dieser Vorschrift genannten zwei Verordnungen ausdrücklich als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar erklärt. § 1 Abs. 3 VwRehaG ist auf den Fall der Kl., die einer Anordnung auf der Grundlage der Verordnung vom 26. Mai 1952 ausgesetzt war, jedenfalls entsprechend anwendbar.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Bekl. und des Beigeladenen, daß die Bewertung der hier vorliegenden, auf der ersten der in § 1 Abs. 3 genannten DDR Verordnungen beruhenden Anordnung einer Zwangsaussiedlung als rechtsstaatswidrig davon abhängt, daß diese auch vollzogen wurde. Es mag sein, daß dem Gesetzgeber vor allem die Fälle der auch vollzogenen Umsiedlungen vor Augen standen, als er die Zwangsausgesiedelten als einzige Opfergruppe durch eine gesonderte Bestimmung, nämlich den § 1 Abs. 2 VwRehaG, hervorhob. Auch trifft es zu, daß die Vorgängervorschrift des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 des noch von der Volkskammer der DDR verabschiedeten Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 (GBl. DDR I , S. 1459) deutlicher auf den Vollzug ab-stellte, indem sie von zu rehabilitierenden Personen sprach, "denen rechtswidrig oder mißbräuchlich Nachteile zugefügt worden sind, indem sie aus dem Grenzgebiet der DDR zur BRD oder zu Berlin (West) zwangsweise ausgesiedelt wurden". Diese Formulierung wurde jedoch vom bundesdeutschen Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Zweiten SED Unrechtsbereinigungsgesetzes, als dessen Artikel 1 das VwRehaG erlassen wurde, nicht übernommen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 3 VwRehaG auf die Gruppe derjenigen, die auch den Vollzug der ihnen gegenüber angeordneten Zwangsaussiedlung erlitten haben, ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift zwingend noch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive geboten. In der Begründung des Regierungsentwurfs des Zweiten SED- Unrechtsbereinigungsgesetzes, die der Gesetzgeber sich durch Verabschiedung des Entwurfes zu eigen gemacht hat, heißt es hierzu (BT-Drs. 12/4994, S. 27; Rn. 26):

"Bei den Zwangsaussiedlungen im Grenzgebiet der ehemaligen DDR handelte es sich durchweg um gezielte politische Verfolgungsmaßnahmen. Entscheidend für diese Feststellung ist dabei nicht, unter welchen (entwürdigenden) äußeren Umständen die zwangsweise Umsetzung im Einzelfall durchgeführt oder ob bzw. in welchem Umfang den Betroffenen eine DDR übliche Entschädigung für eingetretene Vermögensverluste gewährt oder versagt wurde. Maßgebliches Anknüpfungskriterium ist vielmehr die tatsächliche Handhabung der den Umsetzungen zugrunde liegenden Bestimmungen, die in ihrer generalklauselartigen Weite politischer Willkür Tür und Tor öffneten; d. h., die elementaren rechtsstaatlichen Defizite der Zwangsaussiedlungen liegen in der Auswahl der auszusiedelnden Personen. So reichten zum Teil schon Erwägungen und Mutmaßungen als Ausweisungsgrund aus. Die DDR-Verwaltungsvorgänge zeigen in eindrucksvoller Weise, mit welch stereotyper einfacher Begründung die damaligen Machthaber die Zwangsaussiedlungen anordneten. Exemplarisch seien folgende häufig wiederkehrende Begründungen genannt: ‚Negative Einstellung', ‚in Diskussion negativ, nicht tragbar', ‚bürgerliche Tendenzen, politisch nicht zuverlässig'. Zum Teil genügte als Begründung sogar eine frühere amerikanische Gefangenschaft.

Die Zwangsaussiedlungen waren also mit so erheblichen rechtsstaatlichen Defiziten behaftet, daß es geboten ist, gesetzlich klarzustellen, daß diese Maßnahmen mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind. Diese Feststellung muß sich auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte erstrecken, da diese eine regelmäßige Folge der Zwangsaussiedlungen waren."

Liegen die vom Gesetzgeber zum Anlaß einer Hervorhebung dieser Opfergruppe angenommenen elementar rechtsstaatswidrigen Defizite danach weniger in der tatsächlichen Handhabung der Umsetzung und der damit verbundenen oft unwürdigen Umstände als in der den Zwangsaussiedlungen vorangehenden Auswahl der Betroffenen und der hierfür maßgeblichen Anlässe und Motive, dann kann die Qualifizierung der auf eine zwangsweise Umsiedlung abzielenden Anordnung als elementar rechtsstaatswidrig nicht davon abhängen, ob die Maßnahme durchgeführt, mit der Vollziehung - wie wahrscheinlich hier - begonnen oder die Anordnung der Zwangsaussiedlung - ohne gleichzeitige Aufbietung von Umzugsfahrzeugen - zunächst lediglich bekannt gegeben wurde.

Auch die Kl. als Adressatin einer Zwangsaussiedlungsverfügung ist in einem rechtsstaatlichen Maßstäben Hohn sprechenden Verfahren ausgewählt worden, ihren bisherigen Wohnort und ihre landwirtschaftliche Besitzung verlassen zu müssen, wahrscheinlich aufgrund politischer Verdächtigungen. Der Vollzug der Anordnung kann allenfalls bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Maßnahme damals zu einem Eingriff in ein in § 1 Abs. 1 VwRehaG genanntes Rechtsgut geführt hat und ob die Folgen dieser damaligen Entscheidung noch heute schwer und unzumutbar fortwirken. Die Prüfung dieser weiteren Tatbestandsmerkmale wird durch die Bejahung einer mit einer rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Verwaltungsentscheidung nicht ersetzt.

(d.) Im vorliegenden Fall wirken die Folgen des mit der Anordnung der Zwangsaussiedlung einhergehenden Verlustes der Neubauernstelle indes unmittelbar schwer und unzumutbar fort. Grundsätzlich setzt die Annahme einer Fortwirkung voraus, daß die fragliche Rechtsgutsbeeinträchtigung als Folge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme, d. h. hier der im Zusammenhang mit der Zwangsaussiedlung stehende Verlust des Bodenreformeigentums, in der gegenwärtigen Situation des jeweiligen Antragstellers oder Kl. (noch) eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt. Dies wird im Falle des Verlustes von Bodenreformeigentum nur zu bejahen sein, wenn hinreichend sicher ist, daß - denkt man das schädigende Ereignis hinweg - dem jeweiligen Antragsteller oder Kl. nach 1990 Volleigentum am Grundstück zugefallen wäre (Urteil der erkennenden Kammer vom 18. April 1996 - 1 A 1494/95, VIZ 1996, S. 660, 662 f.). Beantragt - wie hier - der noch lebende und vormals im Grundbuch eingetragene Neubauer persönlich seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, so wird man dies in aller Regel ohne weiteres bejahen können, da - den Verlust der Neubauernstelle hinweggedacht - sämtliche Verfügungsbeschränkungen nach dem Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) entfallen wären und das Bodenreformeigentum dann nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu Volleigentum erstarkt wäre. Dabei ist zu unterstellen, daß das Bodenreformeigentum dem Neubauern bis zuletzt zugestanden hätte und daß er es nicht ohnehin - z. B. wegen Alters - zuvor aufgegeben hätte. Solche zusätzlichen Erwägungen waren mit erheblichen Unsicherheiten befrachtet, letztlich spekulativer Natur und haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteil der Kammer vom 18. April 1996, a.a.O., S. 663).

Im Falle der Kl. ist davon auszugehen, daß sie ohne die Anordnung ihrer Zwangsaussiedlung und die dadurch veranlaßte Flucht auf der ihr zugewiesenen Neubauernwirtschaft verblieben wäre und diese in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bodenreform weiter bewirtschaftet hätte.

Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, daß die Kl. die Neubauernstelle in den siebziger Jahren im Zuge des Ausbaus der Grenzsicherungsmaßnahmen verloren hätte. Der diesbezügliche Sachvortrag des Bekl., alle Neubauern des Ortes seien aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR oder aus anderem Grunde, z. B. einer (durch Zwang, Überredung, Angebot einer Ersatzfläche etc. erlangten) Verzichtserklärung ihres Bodenreformeigentums verlustig gegangen, hat sich im Zuge der während des Verfahrens auf Aufforderung des Gerichts durchgeführten weiteren Recherchen nicht bestätigt. Statt dessen war festzustellen, daß von den ursprünglich annähernd 30 Neubauernstellen des Ortes zwar eine größere Anzahl aus den unterschiedlichsten, zum Teil aber auch nicht mehr aufklärbaren Gründen in Volkseigentum überführt wurde (z. B. wegen Todes des Neubauern, Verzichts, Fortzugs), daß aber in immerhin zehn Fällen die Erben der früheren Neubauern heute als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Bei dieser Sachlage kann ungeachtet der Frage, inwieweit solche späteren Entwicklungen zu berücksichtigen sind, jedenfalls nicht festgestellt werden, daß die Kl. ihr Bodenreformeigentum ohnehin verloren hätte. Sicher erscheint allein, daß sie auf der Bodenreformstelle nicht mehr hätte wohnen können und daß das aufstehende Gebäude wie alle anderen im dortigen Grenzbereich abgerissen worden wäre. Eine Veränderung der gerichtlichen Zuordnung der landwirtschaftlichen Flächen wäre damit jedenfalls nicht zwangsläufig verbunden gewesen, zumal solche grenznahen Flächen auch - wie anderswo - unter Kontrolle von Grenzposten vom Hinterland aus bewirtschaftet werden konnten.

Nach allem hat der Klageantrag zu 1. in vollem Umfang Erfolg.

(2.) Daneben kann die Kl. beanspruchen, daß der Bekl. die im Zusammenhang mit der Anordnung der Zwangsaussiedlung stehende Entziehung ihrer Neubauernstelle für rechtsstaatswidrig erklärt. Dies folgt aus § 1 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwRehaG. Bei dem Rückfall des Bodenreformeigentums in den staatlichen Bodenfonds und der nachträglichen Überführung in Volkseigentum handelt es sich um einen im Zusammenhang mit der Anordnung der Zwangsaussiedlung stehenden Eingriff in einen Vermögenswert, der aus diesem Grunde auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG) und dessen Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Dabei geht die Kammer davon aus, daß der Begriff der Neubauernstelle, wie er im Antrag zu 2. verwendet wird, in diesem Zusammenhang (nur) die landwirtschaftlichen Flächen erfaßt, die der Kl. am 30. April 1947 durch Eintragung im Grundbuch zugewiesen wurden. Das von ihr und ihrer Familie errichtete Haus nebst Stallungen sowie das eingebrachte lebende und tote Inventar als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes hat die Kl. im Antrag gesondert erwähnt und ist auch nach Auffassung der Kammer aus rechtlichen Gründen gesondert zu betrachten (nachfolgend, Ziffer 3.).

(3.) Die Kl. hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2. ebenfalls verfolgte Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit des Eingriffs in das von ihr errichtete Haus nebst Stallungen sowie in das ihr gehörende lebende und tote Inventar. Zwar ist auch dieser Verlust - ungeachtet der von den damaligen Behörden hierfür herangezogenen und auf die Republikflucht" abstellenden Rechtsgrundlage (§ 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten) - bei wertender Betrachtung Folge der Anordnung der Zwangsaussiedlung gewesen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG ist deshalb auch dieser Eingriff in Vermögenswerte als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar anzusehen. Indes kann das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, daß die Folgen des damaligen Eingriffs unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, in bezug auf den Verlust dieser Vermögenswerte nicht festgestellt werden.

Dies ergibt sich zum einen daraus, daß dem Wert des Hauses und des Inventars 1952 nach dem in den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen enthaltenen "Abrechnungsschema" noch erhebliche (Bank-) Verbindlichkeiten gegenüberstanden, die nach der Fläche der Kl. mit dem Ergebnis verrechnet wurden, daß sich nur ein der Kl. zustehender Überschuß von nicht einmal 280,- DM ergab. Die Kl. wurde durch die Verrechnung von den vorhandenen Verbindlichkeiten befreit, hat also im Umfang dieser Verbindlichkeiten - rechnerisch - einen Verlust erlitten. Daß die Nichtauszahlung eines positiven Saldos in Höhe des genannten Betrages heute nicht mehr schwer und unzumutbar fortwirkt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Daneben war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Kl., wäre sie auf ihrer Neubauernstelle (zunächst) verblieben, gleichwohl das von ihr errichtete Haus im Zuge des Ausbaus der Grenzsicherungsanlagen und der mit einem Abriß aller Gebäude einhergehenden Beseitigung des Ortes N. Mitte der siebziger Jahre verloren hätte. Sie wäre dann allenfalls, wie der Kammer aus dem Verfahren ... bekannt ist, mit einer aus heutiger Sicht geringfügigen Entschädigungszahlung abgefunden worden; im genannten Falle waren es 9.000,- DDR-Mark gewesen. Eine solche Geldsumme wäre wohl inzwischen ganz oder weitestgehend verbraucht. Jedenfalls kann aber nicht festgestellt werden, daß der Umstand, daß die Kl. eine solche Summe nicht erhalten hat, im Sinne des Gesetzes schwer und unzumutbar fortwirkt.

Auch für den Verlust des lebenden und toten Inventars, das von der Kl. unter Bezugnahme auf einen Bericht im "Ostpreußenblatt" vom 25. August 1952 mit "1 Pferd, 2 Kühe, 1 Sterke sowie 11 Schweine und Läufer" beschrieben wurde, kann ungeachtet der Tatsache, daß das Vieh zum damaligen Zeitpunkt einen jedenfalls für die Kl. nicht unerheblichen Wert gehabt haben wird, angesichts der inzwischen vergangenen 45 Jahre und der - auch bei unterstellter Fortführung der Bodenreformstelle durch die Kl. - inzwischen schon altersbedingt anzunehmenden Aufgabe der Viehwirtschaft nicht festgestellt werden, daß der damalige Verlust noch heute schwer und unzumutbar fortwirkt. Gleiches gilt für den von der Kl. nicht näher beschriebenen Hausrat.