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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

VG Schwerin1 B 1555/9712.03.1998ZOV 1998, 233

VwRehaG § 7 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Bodenreformgrundstück; einstweilige Anordnung; Streitwert; Bescheinigung über die Antragstellung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Anspruch eines im Zuge der Bodenreform Enteigneten auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG im Wege der einstweiligen Anordnung.

2. Zur Bemessung des Streitwerts im Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).

Der Antragsteller ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinem am 1. Mai 1945 verstorbenen Vater. Dieser war Eigentümer eines ca. 486 ha großen landwirtschaftlichen Gutes. Das Gut K. wurde im Zuge der Bodenreform enteignet.

Ein Antrag sämtlicher noch lebender Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Rückübertragung des Gutes K. wurde vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) mit Bescheid vom 1. Juni 1995 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Restitution stehe § 1 Abs. 8 Buchstabe a) Vermögensgesetz (VermG) entgegen.

Im April 1997 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner wegen des Verlustes des Gutes K. einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, in dem er unter Bezugnahme auf einen zwischenzeitlich veröffentlichten Aufsatz (Graf von Schlieffen, ZOV 1997, S. 295 ff.) die Auffassung vertrat, § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stehe einer Rehabilitierung nicht entgegen, da er verfassungswidrig sei. Unter dem 23. Mai 1997 beantragte er zudem die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG.

Zu einer abschließenden Entscheidung über das Rehabilitierungsbegehren sah sich der Antragsgegner zunächst nicht in der Lage, da die exakte grundbuchliche Bezeichnung des Gutes nicht bekannt war. Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 25. November 1997 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im wesentlichen mit der Begründung ab, das VwRehaG finde auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage keine Anwendung. Die Enteignung des Gutes K. sei aber auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. (...) Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG die Ausstellung der dort genannten Bescheinigung über die Antragstellung nur verweigern darf, wenn der Rehabilitierungsantrag offensichtlich unbegründet ist. Umgekehrt bedeutet dies, daß der jeweilige Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung dieser Bescheinigung hat, wenn sein Rehabilitierungsantrag nicht offensichtlich unbegründet ist.

Der Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit wird zwar nicht im VwRehaG definiert, wohl aber in anderen einschlägigen Zusammenhängen verwandt. In § 1 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung (GVO), der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung betrifft, heißt es, daß diese auch erteilt werden könne, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet sei, "insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen ...". Die Kammer hat keine Bedenken gegenüber der Auffassung des Antragsgegners, dieses Regelbeispiel und die für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entwickelten Anforderungen an die Feststellung der offensichtlichen Begründetheit eines Restitutionsantrages auch auf den Fall eines Antrages nach dem VwRehaG zu übertragen. Nach der zu § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ergangenen Rechtsprechung und den entsprechenden Kommentierungen ist ein Antrag offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 22. Juni 1995 - VG 29 A 220.94 -, ZOV 1996, S. 217; OVG Brandenburg, Beschluß vom 15. August 1996 - 4 B 126/96 -, VIZ 1997, S. 39; zu § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG vgl. auch Wimmer, a. a. O., Rn. 80).

Auf der Grundlage der dem Gericht im Rahmen dieses Eilverfahrens zugänglichen Erkenntnisquellen liegen die Voraussetzungen vor, den Antrag des Antragstellers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als offensichtlich unbegründet einzuschätzen. Die auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gerichtete Klage des Antragstellers wird mit größter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, da die Anwendung des VwRehaG gemäß dessen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG i. V. m. § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG ausgeschlossen ist. (...) Nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG findet das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen, die vom Vermögensgesetz erfaßt werden, keine Anwendung; dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG erwähnten Fallgruppen. Letztgenannte Vorschrift erwähnt die Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Zu den dort genannten Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehören nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts auch die Enteignungen im Zuge der sog. "demokratischen Bodenreform", wobei der Begriff der Enteignung umfassend zu verstehen ist und auch die Maßnahmen erfaßt, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewandt wurden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170, 1174, 1175/90-, NJW 1991, S. 1597/1598; BVerfG, Beschluß vom 15. April 1993 -1 BvR 1885/92-, ZOV 1993, S. 180; BVerfG, Beschluß vom 18. April 1996, -1 BvR 1452/90, 1459/90 u. 2031/94-, VIZ 1996, S. 325). Entscheidend ist allein der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (BVerfG, Beschluß vom 19. November 1996, -1 BvR 707/95-, VIZ 1997, S. 94).

Es begegnet nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen keinen Zweifeln und ist offensichtlich, daß das vormals dem Vater des Antragstellers gehörende Gut K. nach dessem Tode auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19 vom 5. September 1945 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern und damit - im Sprachgebrauch des § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG - auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. In tatsächlicher Hinsicht ist dies hinreichend belegt durch das Verzeichnis der im Zuge der Bodenreform enteigneten Wirtschaften über 100 ha des Kreises G. von 1946, in dem das Gut K. aufgeführt ist, sowie durch die Aufstellung der durch die Bodenreform enteigneten Grundbesitzer vom 6. Oktober 1951, in dem das Gut K. neben dem Namen des Vaters des Antragstellers verzeichnet ist. Auch der Antragsteller selbst geht in seiner Antragsbegründung davon aus, daß es sich bei seinem verstorbenen Vater um ein "Bodenreformopfer" handelt. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür und ist schon auf den ersten Blick erkennbar, daß der entschädigungslose Verlust der zum Gut K. gehörenden Liegenschaften unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG fällt mit der Folge, daß auch eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen dieses Geschehens ausscheidet. Die Ausführungen von Schlieffens (ZOV 1997, S. 295, 300 ff.), daß es sich bei den "Wegnahmen im Zuge der Bodenreform" um "Einziehungen bzw. gar Konfiskationen" handele, die vom Tatbestandsmerkmal der Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG nicht erfaßt seien, da dieser nur "Entziehungen" umfasse, finden in der den Grundsätzen des Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dessen Anlage III entsprechenden ratio legis der §§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und 1 Abs. 8 VermG sowie in der bereits zitierten, die Maßnahmen im Zuge der Bodenreform uneingeschränkt in den Anwendungsbereich des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG einbeziehenden Rechtsprechung des BVerfG keinerlei Stütze und vermögen eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Für eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG ist vom BVerfG in mehreren Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 23. April 1991, a. a. O.; Beschluß vom 18. April 1996, a. a. O.). Auf die Begründung dieser Entscheidungen kann verwiesen werden. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer ohne weiteres auf den Rehabilitierungsausschluß nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG übertragbar. Denn mit dieser Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber dieselbe Zielrichtung (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfes zum 2. SED Unrechtsbereinigungsgesetz, BT-Drs. 12/4994, S. 23). Wegen der engen Verzahnung beider Gesetze, die - im Falle des Vermögensverlustes - beide dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Rückgabe oder Entschädigung regeln, war es auch sachgerecht, wenn nicht zwingend, die Ausschlußtatbestände identisch zu fassen. Die Wiedergutmachung der Bodenreformgeschädigten und ihrer Rechtsnachfolger erfolgt nach allem ausschließlich nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. v m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem Antragsteller geht es im Hauptsacheverfahren darum, wegen des Verlustes des Gutes K. verwaltungsrechtlich rehabilitiert zu werden, um sodann Folgeansprüche auf Rückgabe oder Entschädigung wegen des verlorengegangenen Vermögenswertes geltend machen zu können (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 VwRehaG). Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, daß Rehabilitierung und eventuell sich anschließende Vermögensrückgabe nicht identisch sind und unabhängig voneinander zu beantragende und zu erlassende Verwaltungsakte darstellen. Gleichwohl kann für die Streitwertbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, daß jedenfalls in Fällen, in denen verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte erstrebt wird, dies in aller Regel - wie auch hier - deshalb geschieht, um damit die Voraussetzung für die Geltendmachung von Folgeansprüchen auf Rückgabe oder Entschädigung zu schaffen. Ginge es dem jeweiligen Kl. oder Antragsteller allein um eine "moralische Rehabilitierung", läge es nahe, von vornherein nur einen Anspruch nach Maßgabe des § 1 a VwRehaG zu verfolgen. Eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG genannten Auffangbetrages ohne Berücksichtigung des fraglichen Vermögenswertes entspräche der Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kl. oder Antragsteller ganz offensichtlich nicht. Die Kammer legt deshalb in ständiger Rechtsprechung in Verfahren nach dem VwRehaG, in denen es um den Verlust von Vermögenswerten und letztlich - in einem Folgeverfahren - um deren Rückgabe oder um eine Entschädigung geht, für die Streitwertbemessung 30 v. H. des Wertes des verlorengegangenen Vermögensgegenstandes zugrunde. Vorliegend besteht keinerlei Zweifel, daß die zum vormals 486 ha großen Gut K. gehörenden Liegenschaften heute einen Gesamtwert von weit über 1 Million DM haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Streitwert in Verfahren nach dem Vermögensgesetz, in denen unmittelbar um die Rückgabe gestritten wird, gesetzlich auf eine Million DM begrenzt ist (§ 13 Abs. 3 GKG), geht die Kammer für das vorliegende, einer späteren Restitution vorgeschaltete Hauptsacheverfahren nach dem VwRehaG von einem Streitwert in Höhe von 30 v. H. von einer Million DM, also von 300.000 DM aus. Hiervon ist für das vorliegende Eilverfahren ein weiterer Abschlag vorzunehmen. Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich nur darum, eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, § 30 Abs. 3 VermG zu erhalten, um mit ihrer Hilfe einer späteren Rückgabe zuwiderlaufende zwischenzeitliche Verfügungen der Verfügungsberechtigten verhindern zu können. Die Kammer hält es bei diesem Interesse des Antragstellers für sachgerecht, von dem für das Hauptsacheverfahren ermittelten Streitwert einen weiteren Abschlag von 50 v. H. vorzunehmen, so daß sich der festgesetzte Betrag von 150.000 DM errechnet.