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verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

BVerwGBVerwG 3 B 154.0008.03.2001ZOV 2001, 200

VermG § 1 Abs. 3, Abs. 8 lit. a, § 4 Abs. 2; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Neubauernstelle; Enteignungsbegiff; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsexzess; unlautere Machenschaften

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Zuordnung von exzessiven Verwaltungsakten zur Besatzungshoheit.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Darin soll festgestellt werden, daß die im Jahre 1948 gegen seinen Vater gerichtete Entziehung einer Neubauernstelle durch Behörden der Sowjetischen Besatzungszone rechtsstaatswidrig gewesen ist. Die Entziehung habe auf einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme eines SMAD-Befehls beruht und sei daher rechtsunwirksam. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es gehe hier um einen Vermögensverlust aufgrund besatzungsrechtlicher bzw. -hoheitlicher Grundlage, auf den das VwRehaG nicht anwendbar sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine wirksame Enteignung im Rechtssinne gehandelt habe. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam führt die Beschwerde eine Reihe von Fragen zum Verhältnis zwischen dem Vermögensgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, insbesondere in Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG an. Allen diesen Fragen liegt die Annahme zugrunde, in Fällen der vorliegenden Art handele es sich nicht um die Geltendmachung von Restiutionsansprüchen, weil der betreffende Vermögensgegenstand wegen der Nichtigkeit des der Entziehung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes im Eigentum der Opfer verblieben sei; die statt dessen beantragte Rehabilitierungsbescheinigung, die auf die amtliche Feststellung dieser Merkmale abziele, werde gerade nicht vom Vermögensgesetz erfaßt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG).

Wäre die Entziehung der Neubauernstelle - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - als eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu bewerten, so ergäbe sich die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eindeutig aus § 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes. Das bezweifelt auch die Beschwerde nicht. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich hier um einen Fall des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wendet sie ein, die Wegnahme habe einen Exzeß der beteiligten SBZ-Behörden dargestellt, der der SMAD nicht zugerechnet werden könne. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 eine besatzungshoheitliche Grundlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der das jederzeitige Eingreifen ermöglichenden obersten Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann zu bejahen ist, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84, 86 = ZOV 1997, 194 und vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279, 285 = ZOV 1997, 348; vgl. auch BVerfGE 84, 90, 115, 122). Selbst wenn der vorliegende Streitfall anders gelagert und daher nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu beurteilen sein sollte - was wegen der insoweit fehlenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht gänzlich auszuschließen ist -, würde dies aber am Ergebnis nichts ändern.

Gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung (u. a.) auf "Maßnahmen", die vom Vermögensgesetz erfaßt werden. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei der Entziehung der Neubauernstelle - auch wenn sie grob rechtsstaatswidrig und nicht vom Willen der SMAD gedeckt gewesen sein sollte - um eine vom Vermögensgesetz umfaßte Maßnahme. Dies folgt aus § 1 Abs. 3 VermG, wonach das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten betrifft, die aufgrund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1997 (- BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 Nr. 113, S. 344, 346 = ZOV 1997, 355) ausgeführt hat, setzt die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft keine bestimmten Handlungsformen und Erwerbsvorgänge voraus. Erfaßt werden grundsätzlich alle Arten des Rechtserwerbs, zum Beispiel auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignungen. Eine solche manipulative Enteignung ist anzunehmen, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen; sie liegt auch dann vor, wenn die Manipulation darin besteht, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtslage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte.

Aus den zitierten Ausführungen des 7. Senats, die sich der beschließende Senat zu eigen macht, folgt, daß zu den unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gerade auch solche hoheitlichen Maßnahmen zu zählen sind, die - wie u. U. die gegen den Vater des Kl. gerichtete Hofentziehung - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind. Das schließt die Feststellung mit ein, daß der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme zum Trotz bei den Opfern von einem Eigentumsverlust auszugehen ist, dem vielfach ein die Rückübertragung ausschließender redlicher Erwerb durch Dritte (§ 4 Abs. 2 VermG) folgte. Die Betroffenen können nicht durch Hinweis auf Willkür, Manipulation und Rechtsstaatswidrigkeit die Unrechtsmaßnahme als ungeschehen, da rechtsunwirksam, geltend machen, denn für viele als wiedergutmachungsbedürftig anzuerkennende Sachverhalte ist es typisch, daß Vermögenswerte nicht rechtswirksam entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - DokBer A 2001, 37, 38 = ZOV 2001, 114). Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2000, a. a. O.). Die Opfer oder ihre Rechtsnachfolger bedürfen also einer Restitution nach dem Vermögensgesetz, um wieder in den Genuß ihrer früheren Rechtsposition zu gelangen. Der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird dadurch verschlossen.