Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, Grenztruppen der DDR, Degradierung
VwRehaG § 1 Abs. 1 u. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten, der seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beantragt hatte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 39.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des VG Meiningen vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kl. begehrt seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den Grenztruppen der DDR als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kl. zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte der Kl., ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 20. August 2012 ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das VG hat seine Klageabweisung damit begründet, dass die Degradierung zum Gefreiten weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar gewesen sei noch der politischen Verfolgung gedient habe. Ein Dienstverhältnis des aktiven Wehrdienstes auf Zeit habe nach § 2 Abs. 2 der Dienstlaufbahnordnung - NVA -, der auf Angehörige der Grenztruppen entsprechend anwendbar sei, in das Dienstverhältnis eines Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt werden können, wenn bestimmte Gründe den Einsatz des Soldaten in den vorgesehenen oder ausgeübten Dienststellungen nicht erlaubten. Das sei bei dem Kl. der Fall gewesen. Zwar habe er weder mangelhafte Leistungen erbracht noch gegen die militärische Disziplin verstoßen, jedoch hätten „andere Gründe“ seinen Einsatz in der vorgesehenen oder damals ausgeübten Dienststellung nicht erlaubt. Aufgrund seines Entlassungsgesuchs sei eine weitere Verwendung als Unteroffizier auf Zeit weder in der damals ausgeübten noch in einer anderen, u. U. vorgesehenen Dienststellung möglich gewesen. Der Kl. sei noch zur Ableistung des Grundwehrdienstes von 18 Monaten verpflichtet gewesen, habe diesen bei Stellung seines Entlassungsgesuchs aber nur etwa zur Hälfte abgeleistet. Im Grundwehrdienst sei ein Einsatz in der ausgeübten Dienststellung nicht möglich gewesen. Ein Soldat im Grundwehrdienst habe keinen Unteroffiziersrang erreichen können. Die vorzeitige Entlassung habe mithin zu seiner Degradierung führen müssen. Die einschlägige Vorschrift der Dienstlaufbahnordnung sei auch unabhängig von einem Disziplinarverfahren anwendbar.
Die Prüfung der Beschwerdegründe des Verfahrens BVerwG 3 B 39.15, die der Kl. zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Es liegt keiner der vom Kl. geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. […]
3. […] Selbst wenn die Degradierung des Kl. im Recht der DDR keine Grundlage gefunden und auch nicht der Rechtspraxis entsprochen haben sollte, fehlen doch im gesamten Vortrag des Kl. Anhaltspunkte dafür, dass die Degradierung - wie in § 1 Abs. 1 VwRehaG vorausgesetzt - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war. Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG ist dies nur der Fall bei Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die durch den eigenen Antrag des Kl. ausgelöste Umwandlung des Dienstverhältnisses für die Zeit vom 15. Juli bis 31. August 1990 und die damit verbundene Degradierung das insoweit erforderliche Gewicht hatten. Über den auf sechs Wochen begrenzten Einkommensverlust hinaus war die Degradierung nicht mit Nachteilen verbunden; der Kl. blieb nach seinem eigenen Vorbringen auf seinem Dienstposten als Oberfunker. Er ist zudem - wie das VG zutreffend dargelegt hat - mit der antragsgemäßen vorzeitigen Entlassung auch aus dem Grundwehrdienst wohlwollend behandelt worden. […]