Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, Grenztruppen der DDR, Degradierung
VwRehaG § 1 Abs. 1 u. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Degradierung eines bei den Grenztruppen der DDR eingesetzten Soldaten auf Zeit als rehabilitierungsfähige Maßnahme anzusehen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Kl. mit Beschluss vom 3. März 2016 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 3.15) im Einzelnen gewürdigt und ausgeführt, dass und warum keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen; die dort genannten Gründe haben auch in Würdigung des weiteren Vortrags des Kl. im Schriftsatz vom 6. April 2016 Bestand. Auch das ergänzende Vorbringen geht daran vorbei, dass das Ergebnis des Gerichtsbescheides hier jedenfalls deshalb nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, weil die Degradierung des Kl. nach den bindend festgestellten und vom Kl. nicht in Frage gestellten Gesamtumständen nicht als mit „tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwRehaG angesehen werden kann. Die abweichende Ansicht des Kl. verkennt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jedes rechtswidrige Verhalten von DDR-Stellen rehabilitierungsfähig ist. Selbst wenn also die Degradierung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage im DDR-Recht erfolgt sein sollte, wäre dies für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht schon mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Maßgeblich ist, ob zwischen der Degradierung und ihrem Anlass ein krasses Missverhältnis bestand. Außerdem ist in den Blick zu nehmen, welche Folgen die Degradierung für den Kl. im Einzelfall hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - BVerwG 3 B 72.03). Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Vortrags des Kl. ist die (unterstellt) rechtswidrige Degradierung nicht von dem gesetzlich vorausgesetzten Gewicht. Sie läuft lediglich darauf hinaus, dass der Kl. einige Wochen früher als beantragt aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen und in den Grundwehrdienst versetzt worden ist, womit, wie das VG nachvollziehbar herausgearbeitet hat, eine Degradierung notwendig verbunden war. Tiefergreifende oder gar den Kl. aus der staatlichen Ordnung ausgrenzende Wirkungen hatte dieses Vorgehen nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).