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Verwaltungsrechtliche Rehabilitation im Zusammenhang mit Grundstücksrückübertragung

VG PotsdamVG 11 K 4291/1509.05.2016ZOV 2018, U 3

VwRehaG § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 Abs. 4 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Anwendungsbereich des VwRehaG auf eine letztlich begehrte Rückübertragung von Grundstücken.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die verwaltungsrechtliche Rehabilitation ihres Erblassers im Zusammenhang mit der erstrebten Rückübertragung mehrerer Grundstücke.

Die Kl. sind Erben bzw. Erbeserben nach A., geboren am 10. Juni 1886 und verstorben am 9. April 1947. Dieser war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma A. und Co KG in P. Die Kommanditgesellschaft wiederum war Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks in N., B. Straße 7, und eines Wohngrundstücks in P., B. 17 und 18. Sowohl die Kommanditgesellschaft (bzw. die Gesellschaftsanteile daran) als auch die Grundstücke wurden beschlagnahmt und enteignet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann genau welcher Zugriff erfolgte und ob die einzelnen Maßnahmen solche der sowjetischen Besatzungsmacht oder solche der DDR- Behörden waren.

Die Kl. beantragten am 19. Dezember 2001 die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen der Enteignung der vorgenannten Grundstücke. Dem Antrag waren Nachweise zum Erbgang beigefügt. Ferner verwiesen die Kl. in dem Antrag auf Enteignungsurkunden vom 30. November 1948 und 30. November 1949. Es habe sich um einen Enteignungsexzess deutscher Behörden gehandelt, der der Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden könne. Ferner verwiesen die Kl. auf ihr Vorbringen im vermögensrechtlichen Parallelverfahren beim LARoV.

Der Bekl. unternahm zunächst eine Nachfrage beim LARoV nach dort vorhandenen Unterlagen, die in Kopie zum Verwaltungsvorgang genommen wurden. Darunter befindet sich auch ein Protokoll der Sitzung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2003, aus welcher hervorgeht, dass ein Teil der Kl. bereits zum Aktenzeichen 1 K 1504/02 eine Klage auf Rückübertragung der Grundstücke der Kommanditgesellschaft geführt und nach Hinweis, dass die Berufsrichter der Kammer von einer besatzungshoheitlichen Enteignung ausgingen, zurückgenommen hatten.

Der Bekl. lehnte den Antrag der Kl. sodann durch Bescheid vom 30. April 2015 als unzulässig ab. Zur Begründung führte er aus: Das VwRehaG finde gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erfasst werden, einschließlich derjenigen Maßnahmen, für die in § 1 Abs. 8 VermG ein Rückübertragungsausschluss normiert sei. So liege es hier. Ausweislich der Feststellungen der für den Vollzug des VermG zuständigen Behörden habe es sich um eine besatzungshoheitliche Enteignung gehandelt.

Die Kl. haben am 1. Oktober 2015 Klage erhoben.

Die Kl. begehren die Rückübertragung der Grundstücke, die ehemals im Eigentum der A. B. und Co. KG gestanden hatten. Sie tragen zunächst ausführlich vor, dass die Enteignung der Grundstücke nicht besatzungshoheitlich gewesen sei; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Seite 2 Mitte bis Seite 11 Mitte des Schriftsatzes vom 14. Januar 2016 (sowie auf den Schriftsatz vom 15. März 2016 nebst den zugehörigen Anlagen) verwiesen. Sodann führen sie aus, dass der Anwendungsvorrang des VermG nicht greife, weil kein Eigentumsverlust eingetreten sei, und dass es sich bei der Maßnahme um einen mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbaren, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßenden Willkürakt gehandelt habe.

Die Kl. beantragen, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2015 zu verpflichten, die Grundstücke in N., B. Straße 74, und in P., B 17/18, an die Kl. zurückzuübertragen.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Bekl. verweist auf die Gründe seines Bescheides, die er wiederholt und vertieft. Im Übrigen hält er die Klage für unzulässig, weil sie vermögensrechtlicher und nicht rehabilitierungsrechtlicher Natur sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Parteien mit Verfügung vom selben Tage zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Einzelrichter konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 84 VwGO); die Parteien wurden hierzu angehört.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Den Kl. fehlt für den von ihnen formulierten Klageantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 -, juris, Rn. 26), soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist.

So liegt es hier mit Blick auf den Umstand, dass die beklagte Rehabilitierungsbehörde von Gesetzes wegen zu einer Rückgängigmachung der Enteignung der Grundstücke der Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter der Rechtsvorgänger der Kl. gewesen war, rechtlich und faktisch nicht in der Lage ist. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG kommt eine Aufhebung der streitbefangenen Verwaltungsentscheidung, hier also der Enteignung, nur in Betracht, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Es ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Verwaltungsentscheidung des Inhalts, die genannten Grundstücke entschädigungslos zu enteignen, nicht erneut erlassen werden könnte. Danach käme allenfalls die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignungsentscheidungen in Betracht (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VwRehaG); eine solche ist jedoch nicht beantragt.

Es kann dahinstehen, ob trotz des Umstandes, dass der Klageantrag von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, eine Umdeutung in den zulässigen Klageantrag,

den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass die Enteignung der Grundstücke in N., B. Straße 74, und in P., B 17/18, rechtsstaatswidrig war,

möglich wäre. Denn solcherart umgedeutet wäre die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Kl. haben keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung, weil das VwRehaG gemäß seinem § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 auf einen solchen Enteignungssachverhalt nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die hier vorgenommene Enteignung nun besatzungshoheitlich war oder nicht; das erkennende Gericht lässt diese Frage deshalb ausdrücklich dahinstehen. War die Enteignung besatzungshoheitlich, fällt sie unter § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, war sie nicht besatzungshoheitlich, fällt sie unter § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Der Anwendungsbereich des VwRehaG auf die hier letztlich begehrte Rückübertragung von Grundstücken ist so oder so nicht eröffnet. Die Kl. sind vielmehr auf das von ihnen offenkundig bereits betriebene Parallelverfahren nach dem VermG - VG 1 K 4182/15 - zu verweisen. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung der Kl. auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 14. Januar 2016, es habe keine Enteignung stattgefunden. Nachdem die Kl. zuvor seitenlang ausgeführt haben, dass es sich bei den erst nach dem Außerkrafttreten des SMAD-Befehls 64 ausgestellten Enteignungsbescheiden um einen der Besatzungsmacht nicht zuzurechnenden Enteignungsexzess der Behörden der DDR gehandelt habe, ist die an dieser Stelle aufgestellte Behauptung, eine Enteignung habe gar nicht vorgelegen, nur noch skurril.