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Verwaltungsprozeßrecht

OVG BerlinOVG 2 N 35.9829.06.1999GE 1999, 1509

VwGO § 42; BauO Bln § 57 Abs. 4 Satz 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwaltungsprozeßrecht; Rechtsschutzinteresse; Bauvorbescheid; fehlende Zustimmung des Eigentümers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheides bei fehlender Zustimmung des Eigentümers.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In Übereinstimmung mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheides wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die landesrechtliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt, daß das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage nicht vorliegt, wenn der Verwertung des erstrebten Verwaltungsaktes zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen. Das schutzwürdige Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts fehlt, wenn der Rechtsschutz nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung der Kl. beizutragen; nutzlos ist eine Rechtsverfolgung daher auch dann, wenn sie auf ein Ziel gerichtet ist, das sich mit Rücksicht auf zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse nicht verwirklichen läßt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 482, NVwZ-RR 1994, 381 sowie OVG NW, BRS 58 Nr. 132).

Den eindeutigen Erklärungen des Bekl. im Verwaltungsstreitverfahren und insbesondere dem Beschluß des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 10. Oktober 1995 über die Erhaltung der öffentlichen Grünanlage auf dem Grundstück sowie dem Beschluß vom 16. September 1997 zur Aufstellung des Bebauungsplanes I-51, der hier mit den sich aus § 14 und § 15 BauGB ergebenden Möglichkeiten die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche vorsieht, ist zu entnehmen, daß der Kl. die Zustimmung des Eigentümers zur Bebauung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft (BVerwG, Beschluß vom 12. August 1993, a. a. O.) nicht erteilt werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unter bestimmten Umständen hat der Bauherr schon vor Erteilung einer Baugenehmigung einen Anspruch gegen die Behörde, daß mit Bauvorbescheid die Zulässigkeit des Bauvorhabens geklärt wird. Ein Bauwilliger begehrte mit einer Verpflichtungsklage die Erteilung eines Bauvorbescheides. Durch Beschlüsse des Bezirksamtes waren jedoch auf dem Grundstück die Erhaltung der öffentlichen Grünanlage und die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Möglichkeit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche vorgesehen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OVG Berlin wies in seinem Beschluß vom 29. Juni 1999 die Verpflichtungsklage wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Ein solches besteht nicht, wenn der Rechtsschutz zur Verbesserung der subjektiven Rechtsposition des Klägers nicht beitragen kann. Dies ist zu bejahen, wenn das angestrebte Bauvorhaben mit Rücksicht auf zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse nicht verwirklicht werden kann.