Verwaltungsprozess
VwGO §§ 113 Abs.1 und 4 , 121; BauOBln 1985 § 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsprozess; Berufung; Beigeladener; Wohnwagenabstellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung eines Beigeladenen ist nur dann begründet, wenn die Verweigerung oder Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes ihn in seinen Rechten verletzt.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks, das mit einem Einfami lienhaus bebaut ist. Im Vorgarten des Grundstücks hat er einen Wohnwagen abgestellt, dessen nachträgliche Genehmigung er beantragte. Der Bekl. verweigerte in einem Bescheid vom 4. August 1981, der durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1982 bestätigt wurde, deren Erteilung und forderte den Kl. zur Beseitigung des Wohnwagens auf. Das Verwaltungsgericht gab der Verpf lichtungsklage in seinem Urteil vom 14. Oktober 1983 statt und berücksichtigte insbesondere, daß die an einer schweren Krankheit leidende Ehefrau des Kl. auf die Nutzung des Wohnwagens angewiesen sei. Die Beigeladene zu 1) ist eine Genossenschaft, deren Mitglied der Kl. ist. Sie hat das Gelände, zu dem auch das Grundstück des Kl. gehört, vom Land Berlin erworben und im Jahre 1963 in einem "Erschließungsvertrag" die Verpflichtung übernommen, "dafür einzustehen, daß etwaige bauliche Ver änderungen an bestehenden Baulichkeiten sowie die Errichtung von Nebenanlagen ... nur nach Geneh migung durch die zuständige Baubehörde (...) vorgenommen werden." Diese Verpflichtung hat die Bei geladene zu 1) nach der Parzellierung des Siedlungsgeländes auch den Erwerbern der Parzellen aufer legt und sich überdies in einer Siedlungsordnung die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen vorbehal ten. Das Grundstück des Kl. ist aus der Parzellierung der von der Beigeladenen zu 1) erworbenen Flä che hervorgegangen.
Mit der Berufung erstrebt die Beigeladene zu 1) unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1983 die Abweisung der Klage.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn durch die Erteilung der Baugenehmigung kann die Bei geladene zu 1) nicht in ihren Rechten verletzt werden. Eine solche Verletzung aber ist eine Vorausset zung für die erfolgreiche Berufung eines Beigeladenen. Wenngleich die Verwaltungsgerichtsordnung die Begründetheit des Rechtsmittels des einfachen Beigeladenen nicht ausdrücklich von der Verlet zung eigener Rechte des Beigeladenen abhängig macht, so ergibt sich dieses Erfordernis jedoch aus der Erwägung, daß die Rechtsposition des einfachen Beigeladenen nicht besser sein kann als die des Kl. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1. u. 2.81 -, BVerw GE 64, 67 [68 f.]) den § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO) auf das Rechtsmittel des Beigeladenen im Anfechtungsprozeß analog angewendet. Für den Verpflichtungspro zeß nach § 113 Abs. 4 VwGO gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BVerwGE 47, 19 [22 f.]. Die Berufung eines Beigeladenen ist nur dann begründet, wenn die Verweige rung oder Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes ihn in seinen Rechten verletzt.
Eine solche Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die dem Kl. zu gewährende Baugenehmigung wird gemäß § 62 Abs. 5 BauO Bln 1985 unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, kann also keine Auswirkungen auf die privatrechtlichen, insbesondere genossenschaftsrechtlichen Bezie hungen zwischen dem Kl. und der Beigeladenen zu 1) haben. Daran würde auch die sich aus der Rechtskraft nach § 121 VwGO ergebende Bindungswirkung zwischen den Beteiligten nichts ändern. Vielmehr wäre die Beigeladene zu 1) auch nach dem Eintritt der Rechtskraft befugt, ihr gegebenenfalls nach bürgerlichem Recht zustehende Ansprüche geltend zu machen. Der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Land Berlin bestehende "Erschließungsvertrag" ist gleichfalls nicht geeignet, Rechtspo sitionen der Beigeladenen zu 1) zu begründen, die durch eine an den Kl. gerichtete Baugenehmigung verletzt werden könnten. Zwar hat sich die Beigeladene zu 1) verpflichtet, bauliche Veränderungen nur nach behördlicher Genehmigung vorzunehmen, jedoch folgt daraus nicht, daß sie vom Bau- und Woh nungsaufsichtsamt eine dem Baurecht entsprechende Genehmigungspraxis verlangen dürfte. Denn die drittschützende Wirkung baurechtlicher Gesetzesbestimmungen kann nicht durch Verträge mit der öf fentlichen Hand erweitert werden. Schließlich kann sich auch keine Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 1) daraus ergeben, daß sie möglicherweise Eigentümerin von Wegen in der Nähe des Grundstücks des Kl. ist. Soweit die Genehmigung des Wohnwagens überhaupt drittschützende Vorschriften berührt - in Betracht käme § 6 BauO Bln. 1985 -, könnten sich allenfalls Grundstücksnachbarn auf deren Einhal tung berufen, nicht aber der Eigentümer einer Verkehrsfläche, da dessen Belange durch die Aufstellung des Wohnwagens nicht betroffen werden.