Verwaltungsgerichtsverfahren
VwGO § 173 Abs.1 ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsgerichtsverfahren; Terminsaufhebung; Erkrankung des Rechtsanwalts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wenn ein Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung, die ihn schon in der Vergangenheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten gehindert hat, keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, verletzt er schuldhaft seine prozessuale Mitwirkungspflicht (wie BFH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353).
2. Das Verwaltungsgericht kann unter diesen Umständen die beantragte Terminsaufhebung mangels "erheblicher Gründe" gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ablehnen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nicht vorliegen bzw. nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise dargetan worden sind.
1. Die Beschwerde hat nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Sie läßt schon die Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage vermissen, die über den Einzelfall hinaus fallübergreifende Bedeutung hätte. Stattdessen beschränkt sie sich auf bloße Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das auf die von der Beschwerde angesprochenen Fragen im einzelnen - allerdings nicht im Sinne der Kl. - eingegangen ist. Damit kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
2. Das angefochtene Urteil leidet nicht unter den gerügten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es trotz der angekündigten Abwesenheit ihres Prozeßbevollmächtigten und dessen - zuvor abgelehnten - Terminsaufhebungsantrags zur Sache verhandelt und entschieden hat.
Gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden. Das Fehlen ei-ner ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung (Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - n. v., Abdruck S. 3 und vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21), auch wenn im Verwaltungsprozeß das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 87 b VwGO) zu berücksichtigen ist. Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine entsprechende Verpflichtung zur Terminsaufhebung (vgl. Beschluß vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; BVerfGE 25, 158 [166]; 26, 315 [319]). Allerdings wird für eine wegen Verhinderung des Rechts-anwalts beantragte Terminsaufhebung verlangt werden müssen, daß die Abwesenheit des Rechtsanwalts nicht verschuldet ist (Beschluß vom 26. April 1999, a. a. O.; zum vergleichbaren Problem bei der Wiedereinsetzung: BGH, Beschluß vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540 f.). Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozeßverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a. a. O., und vom 3. Au-gust 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 [6]) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluß vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259, BFHE 113, 4 [6]; BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 [1354]). Im übrigen muß die Erkrankung oder sonstige Verhinde-rung des Prozeßbevollmächtigten schlüssig aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen (vgl. Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24 - 26.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19); die Be-scheinigung muß so substantiiert sein, daß das Gericht auf ihrer Grundla-ge in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BFH, Beschluß vom 17. Mai 2000, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, trotz der Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Kl. unter Ablehnung der Terminsaufhebung zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Die Kl. haben schon die Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten durch die geltend gemachte Erkrankung nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß der das Attest ausstellende Arzt - wie sich schon aus der Formulierung des Attests ergibt - den Prozeßbevollmächtigten nicht selbst untersucht, sondern sich allein auf dessen "Bericht" verlassen hat.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht - zweitens - zutreffend der von ihm im einzelnen dargelegten Prozeßgeschichte die erkennbare Weigerung des Prozeßbevollmächtigten der Kl. entnommen, an der gebotenen zügigen Verfahrensbearbeitung mitzuwirken. Es hat insoweit zu Recht auf die erst mehr als vierzehn Monate nach Klageerhebung und nach neun gestellten Anträgen auf Fristverlängerung - jeweils unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung - erfolgte Klagebegründung verwiesen und ergänzend weitere zur Prozeßverzögerung führende Anträge angeführt. Seine Folgerung, die vierjährige Verfahrensdauer sei in erster Linie auf diese Fristverlängerungs- und Vertagungsanträge des Prozeßbevollmächtigten der Kl. zurückzuführen, wird durch den Akteninhalt gedeckt und rechtfertigt die Annahme, das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten verletze dessen prozessuale Mitwirkungspflichten und diene im wesentlichen der Prozeßverschleppung. Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht dieser Bewertung nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht den Fristverlängerungsanträgen jeweils stattgegeben hat. Denn erst ihre Gleichartigkeit und Häufung trägt die letztendlich gezogene Folgerung. Der Einwand, schon der Streitwert von einer Million widerlege ein Interesse der Kl. an der Verschleppung des Prozesses, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, erhoffte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. im wesentlichen eine Änderung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG durch den Gesetzgeber unter dem Eindruck der öffentlichen Diskussion. Daraus kann angesichts der von den Kl. erkannten, für sie ungünstigen Rechtsprechung zur gültigen Fassung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift durchaus ein Interesse an der Verzögerung einer Entscheidung abgeleitet werden.
Abgesehen davon ist - drittens - die Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten der Kl. im vorliegenden Fall nicht unverschuldet. Zwar ist bei einer Erkrankung eines Prozeßbevollmächtigten in der Regel davon auszugehen, daß die Verhinderung unverschuldet und damit ein "erheblicher Grund" im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO ist; eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. BGH, a. a. O., S. 1541 m. w. N.; BFH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 - VI B 45/99 - BFH/NV 2001, S. 468 und vom 23. Juni 1999 - IV B 150/98 - BFH/NV 1999, S. 1614). Wenn ein Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (BFH, Beschluß vom 17. Mai 2000, a. a. O.; BFHE 113, 4 [6]). Ebenso wie der Rechtsanwalt für den Fall der Erkrankung seines Büropersonals organisatorische Vorkehrungen, also Vertretungsregelungen, schaffen muß (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 - XI ZB 9/95 - NJW 1995, 2497 [2498]), trifft ihn eine vergleichbare Vorsorgepflicht auch dann, wenn sein eigener Gesundheitszustand hierzu Anlaß gibt, also für ihn erkennbar eine geordnete Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten wesentlich behindert (vgl. auch Müller NJW 1998, 497 [508]).
b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht den Aussetzungsanträgen der Kl. gemäß Art. 100 GG und § 94 VwGO nicht nachgekommen ist.
Eine Aussetzung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG schied schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgegangen ist. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO wegen der Strafanzeige des Prozeßbevollmächtigten der Kl. gegen die Bundesregierung kam ohne weiteres deshalb nicht in Betracht, weil das Strafverfahren für den anhängigen Verwaltungsgerichtsprozeß nicht vorgreiflich ist. Einer förmlichen Entscheidung über diese Anträge vor dem Erlaß des Urteils bedurfte es nicht.