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Verwaltungsgerichtliches Verfahren

OVG BerlinOVG 7 B 83.8815.02.1989GE 1989, 573

VwGO § 86 Abs. 1 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Aufklärungspflicht; Gelegenheit zur Stellungnahme; Berücksichtigung von Belegen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will das Verwaltungsgericht Belege für Aufwendungen wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt lassen, die im vor angegangenen Verfahren von den Verwaltungsbehörden anerkannt worden waren, so muß es seine Bedenken mit den Parteien spätestens in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das angefochtene Urteil erweist sich als fehlerhaft, soweit es die Klage als begründet erachtet hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen nicht die Verpflichtung des Bekl., unter Aufhebung der an-gegriffenen Bescheide eine Erhöhung der Grundmiete um lediglich 10 v.H. zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die ihm durch § 86 Abs. 1 VwGO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, dadurch verletzt, daß es zahlreiche Belege zum Nachweis der Instandhaltungskosten nicht anerkannt hat, ohne den Beigeladenen Gelegenheit zu geben, zu diesen Beanstandungen Stellung zu nehmen und die fraglichen Belege zu ergänzen.

§ 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, alle vernünftigerweise zu Gebot stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen (Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 86 Rdnr. 5 m.w.N.). Dieser Aufgabe durfte sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht mit der Begründung entziehen, die Beigeladenen hätten ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Grundsätzlich hat zwar jeder Verfahrensbeteiligte bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und den Prozeßstoff umfassend vorzutragen. Diese Mitwirkungspflicht entbindet jedoch das Gericht, insbesondere den Vorsitzenden, nicht von der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Danach ist das Gericht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung die Beteiligten auf verfahrenserhebliche Gesichtspunkte hinzuweisen, soweit diese nicht schon früher im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erörtert worden sind. Diese Hinweispflicht soll zu einer richtigen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Gerichts beitragen und den verfasssungsmäßigen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG konkretisieren (Kopp, a.a.O., § 86 Rdnr. 22 m.w.N.).

Da die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Belege weder im Verwaltungsverfahren noch durch gerichtliche Auflagen als erläuterungs- bzw. ergänzungsbedürftig bezeichnet worden sind, war das Verwaltungsgericht gehalten, mit allen Ver-fahrensbeteiligten im einzelnen zu erörtern, hinsichtlich welcher von den Beigeladenen geltend gemachten Aufwendungen ein ordnungsgemäßer Nachweis nicht geführt ist. Auf die Erörterung dieser Fragen und gegebenenfalls auf die Erteilung ent sprechender Auflagen durfte das Verwaltungsgericht angesichts der substantiierten Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren und im Hinblick darauf, daß der Bekl. die vorgelegten Belege anerkannt hatte, nicht mit dem Bemerken verzichten, den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen sei die Nachweispflicht in Mietpreissachen aus zahlreichen Verfahren bekannt. Insofern beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

Bei der vom Verwaltungsgericht unterlassenen sachlich möglichen weiteren Aufklärung handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der den Senat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung er-mächtigt. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, weil der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig ist.

Bei der weiteren Behandlung der Sache wird das Verwaltungsgericht nicht nur im ein-zelnen zu prüfen haben, welche seiner bisherigen Bedenken durch das Berufungsvorbringen der Beigeladenen beseitigt worden sind, sondern wird darüber hinaus den Beigeladenen durch konkrete Auflagen die Möglichkeit einräumen müssen, die erforderlichen Belege gegebenenfalls zu ergänzen.