Verwaltungsbeirat
WEG § 29; BGB §§ 662, 421
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwaltungsbeirat; Auftragsrecht; Haftung; Beiratsaufgaben; Verwalter; Verfügungsmacht; Konto; Auftrag
Leitsätze
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1. Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratsaufgaben nach Auftragsrecht. Neben den Beiratsaufgaben können allen oder einzelnen Beiratsmitgliedern ebenso wie jedem Dritten weitere Aufgaben von der Eigentümerversammlung zur Erledigung übertragen werden. Auch in diesem Fall ergibt sich die Haftung aus Auftragsrecht. Mehrere haften als Gesamtschuldner.
2. Es ist grob fahrlässig, einem Verwalter entgegen der ausdrücklichen Weisung der Eigentümerversammlung die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein der Eigentümergemeinschaft zustehendes Rücklagenkonto von erheblicher Höhe einzuräumen. Ebenfalls als grob fahrlässige Pflichtverletzung ist es anzusehen, wenn bei der Prüfung der Jahresabrechnung auf die Kontrolle der Kontenbelege verzichtet wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B.-Str. Der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümer bestand in den Jahren 1993 und 1994 aus dem Bet. zu 2 und den Streitverkündeten. Der Bet. zu 2 war der Beiratsvorsitzende. Im vorliegenden Verfahren nehmen die Bet. zu 1 den Bet. zu 2 wegen Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch. Am 31.8.1993 beschloß die Eigentümerversammlung, den damals mit der Firma B. und T. bestehenden Verwaltervertrag zum 31.8.1993 einvernehmlich aufzulösen und gleichzeitig die Firma K.-GmbH als Verwalterin zu bestellen. Der Verwaltungsbeirat wurde beauftragt, den Verwaltervertrag mit der Firma K.-GmbH unter Beachtung u. a. folgender "Eckdaten" auszuhandeln: "Maßgebender Vertragsbestandteil soll sein, daß Verfügungen von Festgeldkonten nur mit einer zusätzlichen Unterschrift eines Verwaltungsbeiratsmitglieds vorgenommen werden können." Die Gemeinschaft verfügte zu diesem Zeitpunkt neben einem Girokonto bei der Stadtsparkasse über ein Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank mit einem Guthaben von ca. 103.000 DM und über ein Sparkonto mit einem Guthaben von ca. 128.000 DM. Über beide Konten konnte die frühere Verwalterin nur gemeinsam mit einem Mitglied des Verwaltungsbeirats verfügen. Für den Bet. zu 2 war deshalb seit dem 25.8.1992 bei der Bank eine Unterschriftsprobe hinterlegt worden. Verfügungen über diese Guthaben hat der Bet. zu 2 jedoch zu keinem Zeitpunkt gegengezeichnet. Am 10.9.1993 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, auf der unter TOP 3 u. a. folgende Punkte besprochen werden sollten: Verfügungen aus den Rücklagen; Verfügungen aus dem laufenden Konto. In dem Protokoll über diese Versammlung heißt es zu diesen Punkten: "Herr K. erläutert, daß Verfügungen aus den Rücklagen nur in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat zu tätigen sind. Auch Ausgaben über 2.000 DM werden vorab mit dem Beirat erörtert und bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsbeirats." Der Bet. zu 2 führte als Beiratsvorsitzender die Verhandlungen mit der Verwalterfirma K.-GmbH . Verhandlungsgrundlage war ein von der Firma K. zugesandter Vertragsentwurf, der eine irgendgeartete Verfügungsbeschränkung über die Kosten der Gemeinschaft nicht enthielt. Mit Fax vom 8.9.1993 wies die Streitverkündete zu 3 a den Bet. zu 2 darauf hin, daß "Änderungen der Kapitalanlagen nur mit Zustimmung eines Beiratsmitgliedes" erfolgen dürften. In den Vertrag wurde folgende Bestimmung aufgenommen: "Kapitalanlagen/Rücklagen. (Verfügungen nur in Abstimmung mit einem Verwaltungsbeiratsmitglied)." In dem Verwaltervertrag mit der Vorgängerin hieß es hierzu: "Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft von seinem Vermögen gesondert zu halten. Er hat diese Gelder auf einem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder ein anderes Mitglied, anzulegen." In Vollzug dieser Bestimmung war in den Kontoführungsunterlagen der Bank vermerkt, daß die Verwalterin nur zusammen mit den dort hinterlegten Unterschriftsproben über die Konten verfügen dürfe. Mit Schreiben vom 14.9.1993 sandte der Bet. zu 2 den von den drei Beiratsmitgliedern unterschriebenen Vertrag an die Firma K.-GmbH zurück und merkte zu diesem Vertrag an: "Der guten Form halber dürfen wir noch einmal festhalten, wie mit Ihnen vereinbart, daß ..., jedoch Verfügungen über 2.000 DM mit dem Beirat zu tätigen sind." Unter Vorlage dieses Vertrages
en vom 14.9.1993 sandte der Bet. zu 2 den von den drei Beiratsmitgliedern unterschriebenen Vertrag an die Firma K.-GmbH zurück und merkte zu diesem Vertrag an: "Der guten Form halber dürfen wir noch einmal festhalten, wie mit Ihnen vereinbart, daß ..., jedoch Verfügungen über 2.000 DM mit dem Beirat zu tätigen sind." Unter Vorlage dieses Vertrages bewirkte Herr K., daß er als Alleinverfügungsberechtigter in die Kontenblätter für die von der Eigentümergemeinschaft bestehenden Konten eingetragen wurde. Am 19.10.1993 löste er das Festgeldkonto der Gemeinschaft bei der Raiffeisenbank auf und übertrug das Guthaben von etwa 103.000 DM auf das neu errichtete Girokonto der Eigentümergemeinschaft bei der Stadtsparkasse, über das er alleinverfügungsbefugt war. Am 29.11.1993 überwies Herr K. hiervon 100.000 DM auf ein Konto der K.-GmbH bei dem Bankhaus S. in Düsseldorf. Dieses verrechnete die Überweisung auf den Schuldsaldo der K.-GmbH in Höhe von rund 670.000 DM. Auf dieses Konto hatte er schon zuvor das Guthaben des Girokontos bei der Raiffeisenbank in Höhe von rund 35.000 DM überwiesen. Hiervon überwies er am 15.10.1993 rund 30.000 DM auf ein Konto der K.-GmbH bei der Sparkasse K., die eine Herausgabe des Geldes mit der Begründung, es sei als Sicherheit für die Forderungen gegen Herrn K verpfändet, verweigerte. Am 22.12.1993 hob Herr K einen Betrag von 7.532,79 DM vom Girokonto der Gemeinschaft ab. Der Verbleib des Geldes blieb ungeklärt. Im Zeitraum April/Mai 1994 löste Herr K. das Sparkonto der Gemeinschaft bei der Raiffeisenbank mit einem Guthaben von 128.500 DM auf und verwandte hiervon 100.000 DM für die K.-GmbH, indem er das Geld auf das Konto dieser Firma überwies. Der Verbleib des Geldes blieb ungeklärt. Die K.-GmbH hatte jedoch zu dieser Zeit erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Am 20. 1.1994 lud Herr K für den 17.2.1994 zu einer Eigentümerversammlung ein, auf der u. a. die Abrechnung für das Jahr 1993 zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollte. Zur Vorbereitung dieser Sitzung wurde durch den Bet. zu 2 und den Streitverkündeten zu 3b eine Belegprüfung durchgeführt. Diese beschränkte sich auf den von der Verwalterin aufgestellten Jahresabschluß und die Kontenblätter der Buchführung einschließlich der Rechnungsbelege. Kontoauszüge wurden nicht eingesehen. Der Jahresabschluß wies die Rücklagen der Eigentümergemeinschaft aus, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt weitgehend nicht mehr zur Verfügung standen. In der Eigentümerversammlung erklärte der Bet. zu 2 im Namen des Beirats, daß die geprüfte Abrechnung bis auf einige kleine Ungereimtheiten in Ordnung sei. Deshalb wurde die Jahresabrechnung 1993 vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung des Beirats angenommen, der Verwalterin für die Zeit vom 1.9.bis 31.12.1993 Entlastung erteilt und der Verwaltungsbeirat für das Wirtschaftsjahr 1993 entlastet. Am 4. 10. 1994 verunglückte Herr K tödlich. Über das Vermögen der K.-GmbH wurde am 1.12.1994 das Konkursverfahren eröffnet. Von den angemeldeten Forderungen der Gemeinschaft in Höhe von rund 330.000 DM erkannte der Konkursverwalter 273.000 DM an, wobei mit einer Quote nicht zu rechnen ist. Die Bet. zu 1 nehmen den Bet. zu 2 auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM wegen Verletzung der Pflichten als Beiratsmitglied in Anspruch. Den Teilbetrag haben die Bet. zu 1 in der Beschwerdeinstanz dahingehend konkretisiert, daß sie Schadensersatz wegen des von Herrn K. im Jahre 1994 aufgelösten Sparbuches bei der Raiffeisenbank verlangen.
Das AG hat dem Antrag der Bet. zu 1, den Bet. zu 2 zu verpflichten, an sie 100.000 DM zu zahlen, stattgegeben und in der durch den Bet. zu 2 zugelassenen Vertragsgestaltung eine Pflichtverletzung des der Beiratstätigkeit zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses gesehen. Die sofortige Beschwerde hat das LG mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Begründung des AG vertiefend bestätigt.
Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Bet. zu 2 blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
LG und AG haben zu Recht eine Haftung des Bet. zu 2 aus positiver Vertragsverletzung eines zwischen ihm und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden Auftragsverhältnisses i. S. d. § 662 BGB bejaht.
1. Zwischen den Wohnungseigentümern und den jeweiligen Mitgliedern des Verwaltungsbeirates besteht ein konkludent mit der Bestellung zum Beiratsmitglied abgeschlossenes Auftragsverhältnis i. S. d. § 662 BGB, das sich auf die in § 29 WEG gesetzlich normierten Aufgaben bezieht, sofern die Beiratsmitglieder - wie hier - unentgeltlich tätig werden (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage [1997], § 29 Rdnr. 22 m. w. N.). Die jeweiligen Mitglieder und nicht das Organ "Verwaltungsbeirat" sind Auftragnehmer, da das Organ keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 29 Rdnr. 103). Die einzelnen Beiratsmitglieder haften deshalb gem. § 421 S. 1 BGB als Gesamtschuldner. Dieses Auftragsverhältnis betrifft aber nur die sich aus dem WEG ergebenden Pflichten des Beirats. Der Verwaltungsbeirat ist nach der gesetzlichen Regelung in § 29 WEG ein den Verwalter beratendes Organ (§ 29 Abs. 2 WEG). Daneben hat er noch die Aufgabe, den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über diesen, die Rechnungslegungen und die Kostenanschläge vor Beschlußfassung durch die Eigentümerversammlung zu prüfen. Nach der gesetzlichen Regelung steht der Verwaltungsbeirat gerade nicht wie ein Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anstelle der Eigentümerversammlung, sondern als eigenständiges Organ neben ihr (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 29). Das Aushandeln und der Abschluß eines Verwaltervertrages gehört deshalb nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirats. Dies ist gem. § 26 WEG ureigenste Aufgabe der Eigentümerversammlung, die sie auch nicht im Wege des Mehrheitsbeschlusses auf den Verwaltungsbeirat übertragen kann, da dies eine grundlegende Änderung der Organisationsform der Eigentümergemeinschaft darstellen würde, die nur in Form einer Vereinbarung gem. § 10 WEG herbeigeführt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 30.7.1997 - 3 Wx 61/97). Die Eigentümerversammlung kann aber die Mitglieder des Verwaltungsbeirats gem. § 662 BGB beauftragen, den Verwaltervertrag abzuschließen, wenn die Eigentümer vorher über die Bestellung, den maßgeblichen Inhalt und den Abschluß des Verwaltervertrages beschlossen und den Verwaltungsbeirat zum Abschluß bevollmächtigt haben (OLG Köln NJW 1991, 1302 [1303]; Bärmann/Pick/Perle, § 20 Rdnr. 91; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl. [1995], § 26 Rdnr. 10). Auch bezüglich dieses von der Beiratstätigkeit rechtlich nicht zu unterscheidenden Auftragsverhältnisses gilt das oben zur Gesamtschuldnerschaft Ausgeführte.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung der beiden Vorinstanzen, daß der getätigte Abschluß des Verwaltervertrags eine Pflichtverletzung darstellt und die Prüfung der Jahresabrechnung 1993 ebenfalls pflichtwidrig gewesen ist.
a) Die Pflicht, im Vertrag mit dem Verwalter sicherzustellen, daß über alle Rücklagen nur gemeinsam mit einem Beiratsmitglied verfügt werden kann, also eine Verfügungsbeschränkung mit Außenwirkung herbeizuführen war, ergibt sich aus dem am 31.8.1993 erteilten Auftrag, den Verwaltervertrag entsprechend den auf der Eigentümerversammlung beschlossenen "Eckdaten" abzuschließen. Die Pflichtenstellung des Bet. zu 2 und der übrigen Beiratsmitglieder ergibt sich nicht aus deren Stellung als Beiräte, sondern aus dem davon gesondert erteilten zivilrechtlichen Auftrag, wie oben unter 1. ausgeführt. Danach besteht die Hauptpflicht des Beauftragten in der sorgfältigen und gewissenhaften Besorgung des übernommenen Geschäfts. Gegenstand, Art und Weise sowie der anzulegende Sorgfaltsmaßstab richten sich dabei in erster Linie nach dem Inhalt des erteilten Auftrags und den vom Auftraggeber erteilten Weisungen (vgl. nur Seiler, in: MünchKomm, 2. Aufl. [1986], § 662 Rdnr. 31; Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl. [1997], § 662 Rdnr. 9). Darüber hinaus sind das erkennbare Interesse des Auftraggebers und Sinn und Zweck der aufgetragenen Tätigkeit zu beachten. Zu Recht haben beide Vorinstanzen den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 31.8.1993 dahingehend ausgelegt, daß der Verwalter über sämtliche Rücklagenkonten nur gemeinsam mit einem Beiratsmitglied sollte verfügen können. Die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom RechtsbeschwGer. nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Auslegung bindet den Senat solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln vereinbar ist, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl. [1992], § 27 Rdnr. 48 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler sind nicht zu erkennen, da die Auslegung des BeschwGer. naheliegt. Schon der Wortlaut des Auftrags, im Verwaltervertrag eine "zusätzliche Unterschrift eines Verwaltungsbeiratsmitgliedes" als maßgebenden Vertragsbestandteil zu vereinbaren, legt den Schluß nahe, daß hiermit eine Verfügungsbeschränkung im Außenverhältnis gemeint gewesen sein kann. Auch der Sinn und Zweck dieses essentiellen Vertragsbestandteils gebieten die von beiden Vorinstanzen vorgenommene Auslegung. Eine auf das Innenverhältnis beschränkte zusätzliche Unterschrift hätte den Wohnungseigentümern nämlich keinen Schutz vor Veruntreuungen eines neuen Verwalters geboten: Gerade bei dem hohen Wert der Rücklagen der Eigentümergemeinschaft drängte sich eine Sicherung gegen den Verlust der Gelder aber auf und entsprach damit elementaren Vorsichtsmaßnahmen, da Sparer bei Banken gegen Konkurseintritt oder Veruntreuungen durch den Risikofonds der Banken vor dem Verlust des Geldes gesichert sind, während bei der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis eines Verwalters eine solche Absicherung nicht besteht. Das Sicherungsinstrument "Zweitunterschrift" ist im geschäftlichen Bereich sowohl in der Privatwirtschaft wie im öffentlichen Dienst darüber hinaus so üblich und verbreitet, daß eine solche Vertragsgestaltung schon als selbstverständlich anzusehen ist. Mit dem LG ist als Auslegungskriterium auch die tatsächliche Übung bei der vorherigen Verwalterin heranzuziehen. Denn sie spiegelt die für alle Bet. erkennbare Erwartung an eine ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft wider.
verbreitet, daß eine solche Vertragsgestaltung schon als selbstverständlich anzusehen ist. Mit dem LG ist als Auslegungskriterium auch die tatsächliche Übung bei der vorherigen Verwalterin heranzuziehen. Denn sie spiegelt die für alle Bet. erkennbare Erwartung an eine ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft wider. Es ist ebensowenig fehlerhaft, wenn das LG annimmt, daß sich der Wille der Eigentümerversammlung nicht nur auf die Festgeldkonten, sondern auch auf das Sparkonto bezogen hat. Denn auf beiden Konten lagen in etwa gleich hohe Beträge, die sich nur deshalb auf unterschiedlichen Konten befanden, weil sie nicht in der gesamten Höhe zu den selben Bedingungen verfügbar sein mußten. Bei beiden handelte es sich aber um die der Eigentümergemeinschaft zustehenden angesparten Rücklagen. Diese sollten vor dem unbefugten Zugriff des Verwalters geschützt werden. Nur die laufenden Ausgaben sollte der Verwalter tätigen können, da insoweit das Risiko für die Gemeinschaft wesentlich niedriger zu bewerten war. Nur diese Auslegung wird dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der von der Eigentümergemeinschaft in Aussicht genommenen Vertragsgestaltung gerecht und entspricht den Erwartungen eines vernünftigen Empfängers dieser Erklärung. Diese Pflicht hat auch keine Änderung durch die Eigentümerversammlung am 10.9.1993 erfahren, als Herr K. die Behandlung der Rücklagen erläuterte und sich daraufhin kein Widerspruch der Eigentümergemeinschaft regte. Denn LG und AG haben übereinstimmend zu Recht angenommen, daß in dem Schweigen der Eigentümerversammlung kein abändernder Beschluß gegenüber der Haltung der Gemeinschaft vom 31.8.1997 gesehen werden kann. Denn schon nach allgemeinen Grundsätzen gilt Schweigen im Rechtsverkehr nur in Ausnahmefällen als Willenserklärung. Da einer der anerkannten Ausnahmefälle hier augenscheinlich nicht gegeben ist und auf die Beschlüsse der Eigentümerversammlung die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen Anwendung finden (vgl. nur BayObLG, WuM 1992, 90 [91]; Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl. [1997], § 23 Rdnr. 4), kann dem Schweigen der Eigentümer kein Erklärungswert beigemessen werden. Dies gilt um so mehr, als Herr K. durch die im Protokoll dokumentierte Wortwahl den Eindruck erweckt hatte, seine Verfügungsbefugnis würde über den im Beschluß vom 31.8.1993 gesetzten Rahmen hinaus weiter eingeschränkt. Wie das BeschwGer. verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt hat, lag der Entwurf des Verwaltervertrages den Anwesenden gerade nicht vor, so daß sich ein Schweigen auch deshalb nicht als Billigung deuten läßt. Mit der gewählten Formulierung im Verwaltervertrag hat der Beirat dem erteilten Auftrag nicht entsprochen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Raiffeisenbank aufgrund der Handhabung in der Vergangenheit verpflichtet gewesen ist, zumindest bei dem Beirat nachzufragen, enthält die Regelung nach ihrem objektiven Wortlaut nur eine interne Bindung des Verwalters und gerade keine Verfügungsbeschränkung im Außenverhältnis. Jedenfalls ist es aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht eindeutig, daß die Eigentümergemeinschaft Verfügungen nur dann zulassen will, wenn ein Beiratsmitglied die Verfügung gegenzeichnet. Dies gilt in besonderem Maße im Wohnungseigentumsrecht, da hier der Verwalter gem. § 27 Abs.1 Nr. 4 und Abs. 4 WEG grundsätzlich allein über die Gelder der Gemeinschaft verfügen darf. Die Eigentümergemeinschaft kann die
ndeutig, daß die Eigentümergemeinschaft Verfügungen nur dann zulassen will, wenn ein Beiratsmitglied die Verfügung gegenzeichnet. Dies gilt in besonderem Maße im Wohnungseigentumsrecht, da hier der Verwalter gem. § 27 Abs.1 Nr. 4 und Abs. 4 WEG grundsätzlich allein über die Gelder der Gemeinschaft verfügen darf. Die Eigentümergemeinschaft kann die Verfügungsbefugnis des Verwalters jedoch gem. § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG in der Weise beschränken, daß die Zustimmung zu einer Verfügung von der - nach außen wirksamen - Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht wird (Bärmann/Pick/Merle, § 27 Rdnrn. 84 und 96 mit zahlr. w. Nachw.; Röll, in: MünchKomm, 3. Aufl. [1997], § 27 WEG Rdnr. 14; Niedenführ/Schulze, § 27 Rdnr. 18). Das gesetzliche Leitbild ist also die Verfügungsbefugnis des Verwalters. In diesem Fall muß aus der Sicht des Empfängers die Verfügungsbeschränkung gem. § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG deutlich erkennbar gestaltet sein. In der Wortwahl "Abstimmung mit dem Beirat" kommt eine nach außen wirksame Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Verwalterin nicht deutlich zum Ausdruck. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Regelung in § 3 des Verwaltervertrages. Denn danach sind nur Änderungen und Ergänzungen des Vertrages in Protokollform dem Vertrag beizufügen. Für den Abschluß des Vertrages gilt dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gerade nicht. Deshalb kann aus dieser Vertragsbestimmung keine Beschränkung der durch den Verwaltervertrag eingeräumten Verfügungsbefugnis hergeleitet werden.
Der Bet. zu 2 hat die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach allgemeinem Auftragsrecht, weil der Abschluß des Verwaltervertrages nicht zu den Beiratstätigkeiten des WEG gehört. Es kann dahinstehen, ob im Auftragsrecht wegen der Unentgeltlichkeit der Leistung des Auftragnehmers Haftungserleichterungen im Wege der Rechtsanalogie zu Schenkung (§ 521 BGB), Leihe (§ 599 BGB) und unentgeltlicher Verwahrung (§ 690 BGB) Anwendung finden können (vgl. zum Streitstand Seiler, in: MünchKomm, § 662 Rdnrn. 55 ff. m. w. Nachw.). Denn die Verhaltensweise des Bet. zu 2 ist sowohl als Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten als auch als grob fahrlässig einzustufen, so daß ein Verschulden selbst nach der Meinung, die die weitestgehende Haftungserleichterung annimmt, gegeben ist. Die Einräumung einer unbeschränkten, unkontrollierten und ungesicherten Verfügungsbefugnis über ein beträchtliches Vermögen an eine Person, deren Vertrauenswürdigkeit der Bet. zu 2 noch gar nicht feststellen konnte, da er bisher nur eine Auskunft eines Wirtschaftsdienstes in den Händen hielt, aber keine Erfahrungen über die charakterliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Betreffenden hatte, ist grob leichtsinnig. Dem steht nicht entgegen, daß der Bet. zu 2 nicht den juristischen Unterschied von Verfügungsbeschränkung im Innen- und Außenverhältnis kannte. Denn für jeden geschäftlich nicht ganz Unerfahrenen ist erkennbar, daß die Einräumung einer unbeschränkten Kontovollmacht ein hohes Risiko für den Vermögensinhaber darstellt. Die Führung eines Spar- oder Girokontos ist heute ein so alltäglicher Vorgang, daß die tatsächliche Bewertung einer unbeschränkten Kontovollmacht dem durchschnittlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr unmittelbar einsichtig ist. Dies gilt umso mehr, als der Bet. zu 2 als Dipl.-Kaufmann und Unternehmensberater tätig und deshalb als eher geschäftlich erfahren einzuschätzen ist. Das Verschulden des Bet. zu 2 wird nicht dadurch gemildert, daß er auf eine Nachfrage der kontoführenden Bank, ob es mit der Änderung der Verfügungsbefugnis seine Richtigkeit habe, vertraut hat. Die fehlende Nachfrage mag als haftungsbegründende Pflichtverletzung der Bank gegenüber den Wohnungseigentümern angesehen werden. Sie würde in diesem Fall nur eine weitere gesamtschuldnerische Haftung zugunsten der Bet. zu 1 begründen. Auf die Pflichtverletzung des Bet. zu 2 hat dies keinen Einfluß, da beide Pflichtverletzungen unabhängig nebeneinander stehen und keine die Kausalität der anderen unterbricht oder überholt.
b) Ebensowenig ist die Auffassung des BeschwGer. zu beanstanden, in der Art der Überprüfung der Jahresabrechnung 1993 eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen. Zu der Prüfung gem. § 29 Abs. 3 WEG gehört neben der Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Abrechnung zumindest auch eine stichprobenhafte Prüfung der sachlichen Richtigkeit, die nur durch Prüfung der Belege erfolgen kann (Bärmann/Pick/Merle, § 29 Rdnrn. 58 ff.; Röll, in: MünchKomm, § 29 WEG Rdnr. 9; Niedenführ/Schulze, § 29 Rdnr. 6). Eine Prüfung ohne die Einsicht in die Belege ist nicht aussagekräftig. Insoweit gilt der Haftungsmaßstab für den Verwaltungsbeirat, den das BeschwGer. im Ergebnis nicht verkannt hat. Selbst bei Anlegung eines im Hinblick auf die Ehrenamtlichkeit geminderten Sorgfaltsmaßstabs genügt die Prüfung der Schlüssigkeit der Abrechnung ohne Überprüfung der wenigen Kontenbelege nicht den Mindestanforderungen und ist schon als grob fahrlässig anzusehen.
3. ... 4. Zutreffend sind beide Vorinstanzen auch von der Kausalität zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden ausgegangen. Das Zusammenwirken mehrerer Schadensverursacher, wie hier die Bank und der Bet. zu 2, schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand muß noch nicht einmal die wesentliche oder überwiegende Ursache des Schadenseintritts darstellen (vgl. BGHZ 43, 178 [181]; = NJW 1965, 1177; BGH, NJW 1990, 2882 [2883]; Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rdnrn. 66, 73 ff.). Dies zeigt auch schon die Regelung der Gesamtschuldnerschaft gem. § 421 BGB, für die ansonsten nur Raum im Rahmen vertraglicher Primärhaftung bliebe. Auch aus der Regelung in § 808 BGB folgt entgegen der Ansicht des Bet. zu 2 keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Denn danach kann eine Bank an den Inhaber eines Sparbuches nur dann mit befreiender Wirkung leisten, wenn im Sparbuch kein besonderer Sperrvermerk ausgebracht ist (BGH, NJW 1976, 2211 [2212]). Ein solcher bestand aber in dem Erfordernis einer zweiten Unterschrift eines Verwaltungsbeirates. Entgegen der Auffassung des Bet. zu 2 ist auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrig ausgeführten Prüfung der Jahresabrechnung 1993 und dem Schaden am Sparbuch anzunehmen. Denn im Zeitpunkt der Prüfung waren die Veruntreuungen aus dem Jahre 1993 schon geschehen und hätten bei Aufdeckung Anfang 1994 zur Sperrung sämtlicher Konten und damit zur Verhinderung der Unterschlagung des auf dem Sparbuch befindlichen Geldes geführt.