Verwaltervertragsabschluß durch Verwaltungsbeirat
WEG §§ 26 Abs. 1, 10
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mehrheitsbeschluß, der den Verwaltungsbeirat zum Abschluß eines Verwaltervertrages bevollmächtigt, ist wirksam, wenn zuvor über die Bestellung und den maßgeblichen Inhalt des Verwaltervertrags durch die Eigentümerversammlung beschlossen wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 14. Oktober 2001 wurde der Verwaltungsbeirat zu TOP 2.3 bevollmächtigt, den Verwaltervertrag mit der für zwei Jahre zur Verwalterin bestellten G. T. GmbH abzuschließen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1, 29, 27 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der An-tragsteller hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Ent-scheidung, auf die verwiesen wird, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 FGG).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft war entgegen der Auffassung der Antragsteller berechtigt, den Verwaltungsbeirat zu ermächtigen, den Verwaltervertrag auszuhandeln und abzuschließen. Zwar gehören das Aushandeln und das Abschließen des Verwaltervertrages gem. § 26 Abs. 1 WEG zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung. Soll der Wohnungseigentümerversammlung die Befugnis dazu genommen werden, reicht ein Mehrheitsbeschluß nicht aus, vielmehr bedarf es einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG, um die Befugnis auf den Verwaltungsbeirat zu übertragen (Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 29 Rn. 14 m. w. N.), zumal auch die aus dem Verfahren 2 Wx 147/00 (= 318 T 111/00 = 303 II 48/99 b) bekannte Teilungserklärung zur Wohnungseigentumsanlage B. in Hamburg keine Abweichung von der genannten gesetzlichen Regel vorsieht. Aber im Streitfall ist nicht schlechthin die Befugnis zum Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrages auf den Verwaltungsbeirat übertragen worden, vielmehr ist die Kompetenzverlagerung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Verwaltungsbeirat nur für den in Rede stehenden Einzelfall des Vertragsabschlusses mit dem Verwalter für die beiden Jahre 2002 und 2003 mit Mehrheitsbeschluß erfolgt. Dieser Beschluß ist nicht zu beanstanden, weil, wie die Vorinstanzen schon ausgeführt haben, die in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer zuvor die Bestellung der erwähnten Verwalterfirma für die Dauer von zwei Jahren einstimmig beschlossen hatten und TOP 2.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2001 ergibt, daß die wesentlichen Bedingungen, zu denen die Firma G. T. GmbH den Auftrag übernehmen will, bekanntgegeben worden waren, woraufhin diese Firma und nicht die Mitbewerberin zur Verwalterin ausgewählt und von der Wohnungseigentümerversammlung bestellt worden ist (vgl. zum Erfordernis der Festlegung des wesentlichen Vertragsinhalts durch die Wohnungseigentümerversammlung Niedenführ u. a. aaO. § 29 Rn 14 m. w. N.; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 29 Rn. 95 m. w. N.). Insbesondere waren die Verwaltergebühren für den Vertragszeitraum mit monatlich 40 DM pro Wohneinheit sowie die Vergütung für außerordentliche Eigentümerversammlungen und die auf Stundenbasis abzurechnenden Sonderhonorare für außerordentliche Bauleitung bzw. bei Rechtsstreitigkeiten festgelegt worden. Deshalb kann dahinstehen, ob den an der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2001 teilnehmenden Wohnungseigentümern ein Mustervertrag der Firma G. T. GmbH vorlag, wie die Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 5. März 2002 vorgetragen haben, jedoch von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 mit Nichtwissen mangels Teilnahme an der Versammlung bestritten worden ist.