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Verwaltervertrag

OLG Düsseldorf3 Wx 492/9721.01.1998WuM 1998, 311

WEG § 26

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwaltervertrag; Kündigung aus wichtigem Grund; Versicherungsprovisionen; Provisionen; Abberufung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist gegeben, wenn der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft verschweigt, daß er für den Abschluß der erforderlichen Versicherungsverträge für die Gemeinschaft von der Versicherungsgesellschaft Provisionen in erheblichem Umfang erhalten hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bet. zu 1 ist in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 26.10.1993 mit Wirkung ab 1.11.1993 auf die Dauer von fünf Jahren zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Am 16.8.1995 wurde der Bet. zu 1 durch einstimmigen Beschluß aller Wohnungseigentümer als Verwalter mit sofortiger Wirkung abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt. Die Bet. zu 2 bis 6 haben dazu u. a. vorgetragen, der Bet. zu 1 habe für den Abschluß von Versicherungsverträgen, welche die Wohnanlage betrafen, Provisionen von der P-Versicherung erhalten, die er nicht an die Gemeinschaft weitergeleitet bzw. abgeführt habe.

Das AG hat alle Anträge des Bet. zu 1 zurückgewiesen und dem Gegenantrag (u. a.) auf Zahlung der 8.530,31 DM stattgegeben. Der Bet. zu 1 hat sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG nach Beweisaufnahme mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß der Bet. zu 1 erhaltene Provisionen in Höhe von 8.387,76 DM an die Gemeinschaft zu zahlen hat. Gegen die Entscheidung des LG hat der Bet. zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. a) Das LG hat ausgeführt, ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters liege vor, wenn den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter bis zum Ablauf der vereinbarten Amtszeit unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (OLG Düsseldorf, DWE 1981, 25 [26]; BayObLGZ 1972, 139; BayObLG, WE 1992, 236; Weitnauer-Hauger, WEG, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 33; Henkes Niedenführ-Schulze, WEG, 3. Aufl., § 26 Rdnr. 32). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LG den Beschluß der Wohnungseigentümer zu Recht nicht für ungültig erklärt.

b) ... Das LG hat zutreffend in dem Umstand, daß der Bet. zu 1 der Wohnungseigentümergemeinschaft verschwiegen hat, daß er aus seiner Verwaltertätigkeit nicht unbeträchtliche "Nebeneinkünfte" in Form von Provisionen einer Versicherung erhalten hat, eine Pflichtwidrigkeit und eine Verletzung des Verwaltervertrags gesehen, die einen wichtigen Grund für seine Abberufung darstellt.

2. Dem von den Wohnungseigentümern geltend gemachten Anspruch auf Auskehrung der vom Bet. zu 1 vereinnahmten Provisionszahlungen hat das LG zu Recht in aus dem Beschluß ersichtlichen Umfang stattgegeben. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich verpflichtet, Versicherungsprovisionen, die er für den Abschluß eines Versicherungsvertrags mit der Eigentümergemeinschaft erhält, an das Gesamtvermögen der Gemeinschaft herauszugeben (vgl. LG Köln WuM 1993, 712).

Verwaltervertrag — OLG Düsseldorf 3 Wx 492/97 — vera