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Verwalterkosten für Verteidigung gegen Beschlussanfechtung nur hinsichtlich der Terminsvertretung erstattungsfähig

BGHV ZB 102/1307.05.2014GE 2014, 946

ZPO § 91 Abs. 1, § 104

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwalterkosten für Verteidigung gegen Beschlussanfechtung nur hinsichtlich der Terminsvertretung erstattungsfähig; Kostenfestsetzungsverfahren; allgemeiner Aufwand für die Prozessführung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft an, der die Parteien angehören. Die Bekl. ließen sich durch die Verwalterin der Anlage vertreten, die dafür eine Sondervergütung von 75 € je Stunde erhalten sollte. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem rechtskräftigen Urteil wurden dem Kl. 70 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2 Die Bekl. haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1.451,25 € netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an die Bekl. (= 69,90 € netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Kl. hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 124,95 € festgesetzt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Bekl. die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen.

II. 3 Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend unbegründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die Bekl. beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattungsfähig. Die Sondervergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die Verwalterin. Ob den Bekl. ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Kl. zustehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

III. 4 Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht hat lediglich übersehen, dass die Bekl. sich nicht nur bei einem, sondern bei zwei Gerichtsterminen durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft haben vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung des zweiten Termins verlangen können.

5 1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient, steht den Bekl. nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gerichtsterminen in dem vorausgegangenen Klageverfahren zu. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterlegenen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen.

6 a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine Aufwand für die Prozessführung nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 39). Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris Rn. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort „allgemeiner Prozessaufwand"). Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähige Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). Etwas anderes gilt nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z. B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492).

7 bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwalterin auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der Bekl. und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst betrieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben.

8 Für den ersten Gerichtstermin hat das Beschwerdegericht den Bekl. einen Aufwand von zwei Stunden zu jeweils 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Quote von 70 % zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Bekl. haben zwar dargelegt, dass die Verwalterin für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand umfasst aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die Vorbereitung auf den Termin und die Abfassung des Berichts an die Bekl. über den Termin. Beides ist nicht erstattungsfähig. Den erstattungsfähigen Aufwand hat das Beschwerdegericht nach § 287 ZPO mit zwei Stunden geschätzt. Diese Schätzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

9 Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den Bekl. nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten umfangreicheren Gerichtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Diese Kosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung des ersten Termins. Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden. Die Verwalterin hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die Vorbereitung auf den Termin enthalten. Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsfähig. Ihn schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalterin nach der Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind den Bekl. weitere drei Stunden zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer im Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten.

10 b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, GE 2009, 851 = NJW 2009, 2135 Rn. 11). Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12). Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

11 2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den Bekl. gegen den Kl. ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustünde. Dieser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen. Ihn müssten die Bekl. gesondert einklagen.

12 a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG, GE 1989, 523 = NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221). Nach anderer Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 719; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 143, 144; LG Köln, ZWE 2012, 59; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort „materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch").

13 b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne.

14 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9). Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entscheidung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO.; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10). Dementsprechend ist auch die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9). Für die Berücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gilt nichts anderes.

15 bb) Der von den Bekl. geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne Tatsachenaufklärung lässt sich hier nur feststellen, dass der Kl. eine teilweise unbegründete Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12 m.w.N.). Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10), oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, GE 2012, 413 = NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kl. nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären. Sie ist darum im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

16 3. Den Bekl. sind deshalb über den bereits zuerkannten Betrag hinaus nur 70 % weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtstermin zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten. Das sind 70 % von (225 € zuzüglich 42,75 € Mehrwertsteuer =) 267,75 €, mithin 187,42 €. Zusammen mit den bereits zuerkannten 124,95 € ergibt sich ein festzusetzender Erstattungsbetrag von 312,37 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erstattungsfähig im Anfechtungsprozess sind nur die Kosten der Wahrnehmung gerichtlicher Termine, wenn dem WEG-Verwalter insoweit eine zusätzliche Vergütung zusteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten ließen sich gegen eine Beschlussanfechtungsklage durch die Verwalterin der Anlage vertreten, die dafür eine Sondervergütung von 75 € pro Stunde erhalten sollte. In dem nur teilweise erfolgreichen, rechtskräftig gewordenen Urteil wurden dem Anfechtungskläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1451,25 € netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an die Wohnungseigentümer (= 69,90 € netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das LG die zu erstattenden Kosten auf nur 124,95 € festgesetzt, jedoch die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit nur geringem Erfolg! Ersatzfähig sind nur die Kosten für die Wahrnehmung zweier Gerichtstermine durch die Verwalterin, weshalb die zu erstattenden Kosten insgesamt auf 312,37 € festzusetzen sind. Die übrigen bei der Verwalterin entstandenen Kosten gehören zum allgemeinen Aufwand für die Prozessführung, der nicht erstattungsfähig ist.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird nur derjenige Zeitaufwand der Partei ersetzt, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht. Schon der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist nicht erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut.

Anders verhält es sich nur bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts, dessen Kosten nach § 91 Abs. 2 ZPO stets erstattungsfähig sind.

Nicht erstattungsfähig sind auch die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar, die nicht zu erstatten sind (BGH, GE 2009, 851).

Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche sind nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Sie müssen sonst gegebenenfalls gesondert eingeklagt werden. Allein die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage löst aber mangels vorwerfbaren Verschuldens noch keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus (BGH, GE 2012, 413).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Verwaltervertrag sollte die Verwalterin für die Prozessvertretung eine Sondervergütung von 75 € je Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Von den im Kostenerstattungsverfahren geltend gemachten 19,35 Arbeitsstunden wurden für den ersten Gerichtstermin 2 Stunden statt der angesetzten 4,5 Stunden berücksichtigt, weil die Vorbereitung auf den Termin und die Abfassung des Terminsberichts an die beklagten Wohnungseigentümer nicht berücksichtigt werden konnte.

Daneben hat der BGH für einen zweiten Gerichtstermin statt der geforderten 3,5 Stunden für die Verwalterin 3 Stunden bewilligt, weil hier die Vorbereitungszeit kürzer sein konnte. Dies musste entsprechend dem Kostenausspruch auf 70 % reduziert werden, weil der Anfechtungskläger nur teilweise unterlegen war.

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung fort, dass Kosten der internen Kommunikation zwischen Verwalter und den Wohnungseigentümern regelmäßig nicht erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme hat der BGH nur für die Kosten der ersten Unterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichten (BGH, GE 2012, 413).

Wichtige Ausführungen hat der BGH ergänzend zur Geltendmachung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche in dem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren gemacht. Dieses Verfahren ist nicht geeignet, streitige Ansprüche zu erklären. Insoweit sind die Wohnungseigentümer auf einen erneuten Prozess gegen den Anfechtungskläger zu verweisen. Vorbeugend wird daran erinnert, dass die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage regelmäßig noch keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auslöst.

Unklar bleibt leider, ob der Verwalter auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen eine zusätzliche Stundenvergütung verlangen kann und in welcher Höhe. Wenn er zulässigerweise einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt, sind dessen Kosten erstattungsfähig, sein eigener Zeitaufwand dagegen wahrscheinlich nur, wenn das Gericht sein Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts ausdrücklich anordnet. Das gilt aber nur im Verhältnis zum Prozessgegner, nicht im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Wohnungseigentümer, falls nicht im Verwaltervertrag etwas anderes vereinbart ist.