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Verwalterhonorar für Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen

LG Düsseldorf19 T 489/0708.02.2008GE 2008, 609

§ 35 a EStG

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der WEG-Verwalter ist mangels Vorliegen anderweitiger Vereinbarungen berechtigt, eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen von einer Vergütung abhängig zu machen.

2. Eine Vergütung von 25 € je Wohneinheit für die Ausstellung einer Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ist angemessen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten sind Eigentümer einer WEG sowie deren Verwalter, der Antragsteller Sondereigentümer. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte die Jahresabrechnung, in der die Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gesondert aufgeführt sind, mehrheitlich beschlossen. Dagegen wendet sich der Antragsteller und meint, die Jahresabrechnung müsse die haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert ausweisen. Weitere Einwendungen erhebt er nicht. Die Verwalterin ist zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nur gegen Zahlung einer Vergütung von 25 Euro bereit. Das AG hat die Anträge zurückgewiesen, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf kostenlose Erteilung der Bescheinigung. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwer. Das LG hielt den erforderlichen Beschwerdewert von 750 Euro (§ 45 Abs. 1 WEG a. F.) nicht für erreicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Nach § 30 Abs. 2 KostO ist nur dann regelmäßig ein Wert von 3.000 € anzunehmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall, da maßgeblich für den Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers seine vermögenswerten Interessen an der Änderung der angefochtenen Entscheidung sind.

Im vorliegenden Fall ist der Wert der Beschwer auf 25 € zu bemessen. Denn das ist der Wert seines Interesses, und im Übrigen sind dies die Kosten, die der Beschwerdeführer aufbringen muss, um das Ziel zu erreichen, das er mit dem Antrag und der Beschwerde verfolgt. Das einzige Ziel ist, eine Abrechnung mit einer gesonderten Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen zu erlangen. Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt er darüber hinaus nicht.

Die Verwalterin hat angeboten, die vom Beschwerdeführer verlangte Bescheinigung gegen eine Kostenerstattung von 25 € zu erstellen. Die Kammer hält diesen Betrag für angemessen.

Es mag sein, dass die Frage, ob der Verwalter verpflichtet ist, eine Abrechnung unter Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen vorzunehmen, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass bei Ansprüchen auf Rechnungslegung jeweils nur das individuelle Interesse maßgeblich ist. Das allgemeine Interesse an der Entscheidung der Rechtsfrage hat daher keinen Einfluss auf den Geschäftswert, weil der Antragsteller nicht mit höheren Kosten für das Verfahren belastet werden kann, nur weil über das Individualinteresse hinaus ein allgemeines Interesse besteht. Selbst wenn man aber das allgemeine Interesse berücksichtigen würde, würde dies allenfalls zu einer Vervielfachung des individuellen Wertes von 25 € führen, die maximal den Faktor 10 haben könnte.

Selbst wenn man nicht allein die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung zugrunde legen würde, läge der Beschwerdewert gleichwohl deutlich unter der Grenze von 750 €. Denn dann wäre maßgeblich die Steuerersparnis, die der Beschwerdeführer erreichen könnte, die den Wert von 750 € unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt erreichen wird. Selbst der Wert der haushaltsnahen Dienstleistungen läge ebenfalls deutlich unter der Grenze von 750 €. Denn aus der Einzelabrechnung für das Jahr 2006 ergibt sich bei überschlägiger Betrachtung - und darauf kommt es bei der Bestimmung des Wertes nach § 30 KostO an - ohne jeden Zweifel, dass diese unter 750 € liegen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der WEG-Verwalter darf, sofern er vertraglich dazu nicht verpflichtet ist, das Ausstellen einer Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen. Eine Vergütung von 25 € je Wohnung ist angemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des LG Düsseldorf hervor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine WEG beschloss mehrheitlich ihre Jahresabrechnung, welche die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, die gemäß § 35 a EStG steuerlich geltend gemacht werden können, nicht gesondert aufwies. Ein Eigentümer verlangte eine solche Bescheinigung. Die Verwalterin wollte sie nur gegen Zahlung einer Vergütung von 25 € erteilen. Das AG entschied, dass es keinen Anspruch auf kostenlose Erteilung der Bescheinigung gäbe. Das mit der sofortigen Beschwer angerufene Landgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Wert der Beschwer sei das vermögenswerte Interesse des Antragstellers von Bedeutung. Das seien in diesem Falle 25 €, die der Verwalter für das Ausstellen einer Bescheinigung verlangt habe. Diese Vergütung sei angemessen, und nur diese Kosten müsse der Beschwerdeführer aufbringen, um sein Ziel zu erreichen, also eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten. Auch wenn man die steuerliche Ersparnis zugrunde lege, werde im konkreten Fall die notwendige Beschwer von 750 € nicht erreicht.