Verwalter
WoVermittG § 2; WEG § 27
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwalter; Wohnungseigentum; Wohnungsvermittlungsgesetz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist kein Verwalter im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kl. haben keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihnen geleisteten Vermittlungsprovision.
Es kann dahinstehen, von welchem Zeitpunkt an die Bekl. Verwalterin des Objektes gewesen ist. Denn unstreitig ist sie nur Verwalterin des Gemeinschaftseigentums, nicht jedoch des Sondereigentums geworden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 WoVermittG ist jedoch nicht auf den Verwalter des Gemeinschaftseigentums anwendbar (vgl. Münchener Kommentar Schwerdtner, § 652 Rn. 193; OLG München MDR 1975, 931; RGRK (Dehner) 12. Aufl., § 652 Rn. 10). Da der Verwalter des Gemeinschaftseigentums nicht automatisch Verwalter der im Sondereigentum stehenden einzelnen Wohnungen wird, entfällt die Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung, wie sie in dem Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Hausverwalter gegeben sein kann (vgl. Münchener Kommentar a. a. O.). Selbst wenn der Makler - wie in diesem Fall - aus freien Stücken in bezug auf das Wohnungseigentum verwaltende Aufgaben vornimmt, wird er damit nicht zum Verwalter im Sinne des § 2 Abs. 2 WoVermittG (Münchener Kommentar - Schwerdtner a. a. O.).
In dem vorliegendem Fall liegen außer der Entgegennahme von Reklamationen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bekl. als Vertreterin der Wohnungseigentümerin tätig geworden ist. Auch die Übersendung der Unterlagen genügt insoweit nicht.
Auch bestehen zwischen dem Bauherrn und der Bekl. keine wirtschaftlichen Verflechtungen. Aus der Anlage K 1 ergibt sich, wie das AG bereits zutreffenderweise ausgeführt hat, daß es sich um zwei unterschiedliche Personen handelt. Eine wirtschaftliche Identität liegt deshalb nicht vor.
Auch kann keine Interessenkollision auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses zum Bauherrn angenommen werden (vgl. hierzu BGH in NJW 1981, 2293, 2294). Allein der Umstand, daß persönliche Beziehungen bestehen, genügt insoweit nicht. Andernfalls würde in gravierendem Maße in die persönliche Sphäre des Maklers eingegriffen (BGH NJW a. a. O.). Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Vertragsverhältnis nicht zwischen dem Bauherrn und den Kl., sondern zwischen der Wohnungseigentümerin, Frau E., und den Kl. geschlossen worden ist.