Verwalter
WoVermittG §§ 2, 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwalter; WEG-Verwalter; Wohnungsvermittlungsgesetz; Wohnungsvermittler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der WEG-Verwalter ist Verwalter im Sinne des WoVermittG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ausdrücklich haben das LG Bonn (WM 1996, 148 mit zustimmender Anmerkung von Windisch) und das LG Bautzen (WM 1998, 363) allein die Stellung des Maklers als WEG-Verwalter als provisionsschädlich angesehen.
Die Kammer konnte in ihrer Entscheidung vom 19. März 1998 (1 S 271/97 [= WM 1999, 586]) diese Frage noch offenlassen, weil in dem dortigen Fall Tätigkeiten entfaltet worden waren, die unzweifelhaft als Vermietertätigkeiten zu qualifizieren waren. An den Ausführungen im Urteil vom 19. März 1998 wird festgehalten. Für eine Einbeziehung des WEG-Verwalters in den Verwalterbegriff des § 2 WoVermittG spricht im übrigen, daß der WEG-Verwalter regelmäßig und notwendig Tätigkeiten auch für das Wohnungseigentum entfaltet und er in Form des Wohngeldes auch dafür entlohnt wird. Dazu gehört nicht nur die Erstellung der Wohngeldabrechnungen, die dem vermieteten Wohnungseigentümer erst die Abrechnung mit dem Mieter der Eigentumswohnung ermöglichen. Windisch (a. a. O.) betont mit Recht, daß sich die WEG-Verwaltung gerade in technischen Bereichen nicht von der Vermietungsverwaltung trennen läßt, wenn es etwa - wie im Fall des Rechtsentscheides KG (vom 25. Juni 1990; WM 1990, 376) aufgezeigt - um Mängel der Eigentumswohnung geht, für deren Reparatur gleichwohl der WEG-Verwalter zuständig ist (dort ging es um folgende Mängel: Badezimmerfenster morsch, Küchenwand zum Treppenhaus feucht, Briefkasten beschädigt), wie überhaupt die technische Verwaltung immer auch mitgemietete Gemeinschaftseinrichtungen betrifft.
Auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes läßt sich kaum argumentieren, der WEG-Verwalter sei in § 2 WoVermittG nicht gemeint. Denn der Gesetzeszweck geht auch dahin, den Mieter vor zu hohen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen (OLG Hamburg MDR 1992, 646), aber auch - wie [im Urteil vom 19. März 1998 unter Bezugnahme auf Windisch a. a. O.] erwähnt - der Gefahr vorzubeugen, daß vorhandene Informationen über Mietgelegenheiten zu Lasten des Wohnungssuchenden vermarktet werden. Letzterer Gesetzeszweck hat gerade dadurch seine Bestätigung gefunden, daß seit der Gesetzesänderung vom 21. Juli 1993 nun auch Mieter der Wohnung nicht gegen Entgelt die von ihnen bewohnte Wohnung vermitteln dürfen.