Verwalter
WoVermittG §§ 2, 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verwalter; WEG-Verwalter; Wohnungsvermittlungsgesetz; Wohnungsvermittler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der WEG-Verwalter ist Verwalter im Sinne des WoVermittG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist begründet. Die Kl. verlangen zu Recht die Rückerstattung der Maklercourtage gemäß §§ 5 WoVermittG, 812 BGB. Denn ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung der Wohnung stand der Bekl. nicht zu. Der Mietvertrag war nämlich über Wohnräume abgeschlossen worden, deren Verwalterin die Bekl. war (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG).
Daß Verwalter i. S. dieser Vorschrift auch der Verwalter von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist, hat die Kammer bereits durch das eingehend begründete Urteil vom 8. Oktober 1998 (1 S 107/98 [= WM 2000, 312]) entschieden; das Urteil ist den Parteivertretern im Termin übergeben worden, allerdings auch zur Veröffentlichung vorgesehen. Deshalb sieht die Kammer von einer erneuten Darstellung der Erwägungen für ihre Rechtsansicht ab - zu ergänzen lediglich mit dem Hinweis, daß sich neben den zitierten Entscheidungen zuletzt das Landgericht Ravensburg (WM 1998, 605) den überzeugenden Argumenten von Windisch (WM 1998, 148) angeschlossen hat und die Vermittlungstätigkeit des WEG-Verwalters ebenfalls als provisionsschädlich i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ansieht.