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Verwalter

LG Bremen2 T 854/9718.11.1997WuM 1998, 118

WEG § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwalter; Zustellung; Bevollmächtigter; Zustellungsbevollmächtigter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter scheidet als Zustellungsbevollmächtigter nicht bei jedem Interessenkonflikt mit den übrigen Eigentümern aus, sondern nur, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist oder begründeter Verdacht besteht, daß er der ihm obliegenden Informationspflicht nicht nachkommen werde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Verfügung v. 14.10.1997 ist der Ast. vom AG Bremen darauf hingewiesen worden, daß sich in dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG eine konkrete Interessenkollision zwischen dem Verwalter und den übrigen Eigentümern ergebe, so daß der Verwalter für die übrigen Eigentümer nicht als Zustellungsbevollmächtigter fungieren könne. Der Ast. müsse deshalb entsprechend der Zahl der Miteigentümer weitere Antragsschriften einreichen und weitere Zustellkosten zahlen. Mit Verfügung v. 20.10.1997 ist dem Ast. aufgegeben worden, 22 weitere Abschriften der Antragsschrift sowie weitere 242 DM "Zustellvorschüsse" einzureichen.

Gegen beide Verfügungen wendet sich der Ast. mit seiner Beschwerde v. 23.10.1997, der das AG nicht abgeholfen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 8 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Dabei genügt die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes an den Verwalter (BGHZ 78, 166 unter Hinweis auf § 189 Abs. 1 ZPO). Die Befugnis und die Pflicht des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG beschränkt sich darauf, die Wohnungseigentümer in angemessener Weise vom Inhalt der Zustellungen zu informieren. Daraus folgt, daß der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter nicht bei jedem Interessenkonflikt, sondern nur dann ausscheidet, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist (BayObLG ZMR 1997, 613 [= WM 1997, 462 L]) oder ein begründeter Verdacht besteht, er werde der ihm obliegenden Informationspflicht nicht nachkommen (BayObLG NJW-RR 1989, 1168 [= WM 1989, 534]). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Im Gegenteil, die der Kammer bekannte Persönlichkeit des Vertreters der Verwalterin bietet Gewähr dafür, daß der Verwalter seinen Informationspflichten nachkommen wird.

Es erscheint danach nicht angebracht, dem Ast. aufzuerlegen, Kosten und Abschriften zur Zustellung an jeden einzelnen Wohnungseigentümer einzuzahlen bzw. einzureichen. Die Verfügungen des AG v. 14. und 20.10.1997 waren aufzuheben.