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Verwalter

LG Berlin85 T 4/9013.02.1990GE 1990, 879

WEG § 24 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwalter; Eigentümerversammlung; Wohnungseigentümerversammlung; Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung; Verwaltungsbeiratsvorsitzender

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem gerichtlichen Antrag auf Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht vorher der Verwaltungsbeiratsvorsitzende oder sein Vertreter trotz entsprechender Aufforderung untätig geblieben sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hatte über das Rechtsmittel gegen den Be-schluß des AG Spandau vom 27. April 1989 - 70 II 201/88 WEG - zu ent-scheiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts an. Diese Auffassung wird im Schrifttum im Münchener Kommentar - Röll, 2. Aufl., vertreten, Rdnr. 2 c zu § 24 WEG, und wohl auch von Palandt-Bas-senge, 49. Aufl., Anm. 1 b zu § 24 WEG. Anderer Auffassung ist Weitnauer, WEG, 7. Auflage, Rdnr. 1 d zu § 24. Er argumentiert damit, daß der Streit zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter nur auf die Fra-ge der Wirksamkeit der gefaßten Beschlüsse verlagert werde, denn diese hänge davon ab, ob sich der Verwalter pflichtwidrig geweigert habe, die Versammlung einzuberufen. Dieser Gesichtspunkt vermag nicht zu überzeugen, denn nur in seltenen Ausnahmefällen dürfen einzelne Beschlüsse auf dem Einberufungsmangel beruhen und der Aufhebung unterliegen.

Der Hilfsantrag, der auf eine Ermächtigung der Miteigentümerin zur La-dung zu der geforderten Eigentümerversammlung gerichtet gewesen ist, war unbegründet, denn gem. § 24 Abs. 1, 3 WEG sind nur der Verwalter und unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter für die Einberufung zuständig. Lediglich für den Fall, daß diese Organe der Gemeinschaft fehlen, kann hilfsweise nach dem Antrag auf Bestellung eines Notverwalters ein Antrag auf einst-weilige Anordnung gestellt werden mit dem Ziel, einen bestimmten Eigentümer zur Einberufung der gewünschten Versammlung zu ermächtigen (so auch Deckert, ETW, Gruppe 5, Seite 13).

Der weitere Hilfsantrag, mit dem die (...) Mitglieder des Verwaltungsbeirats verpflichtet werden sollen, zu der gewünschten außerordentlichen Eigentümerversammlung zu laden, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Es konnten keine Feststellungen dahin getroffen werden, daß die Antragstellerin voraussichtlich mit einem entsprechenden Verlangen an die Verwaltungsratsmitglieder herangetreten ist. (...)