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Verwalter

BAG9 AZR 83/97 Baden-Württemberg11.08.1998NZM 1999, 25

BGB §§ 812, 818; WEG § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwalter; Prozeßführungsbefugnis; Bereicherung; Entreicherung; ersparte Aufwendungen; Lohn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht ermächtigt, ohne Beschluß der Wohnungseigentümer Klage auf Rückzahlung des Lohnes gegen einen früheren Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erheben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. verpflichtet ist, Lohn zurückzuzahlen, der von dem früheren Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Bekl. und ihres Sohnes A überwiesen worden ist. Die Kl. ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft H Straße in W. Die Bekl. war dort für die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Putzarbeiten und ihr Sohn A für die Kontrolle sowie Wartung der technischen Einrichtungen beschäftigt. Als monatliches Entgelt war der Bekl. 325 DM und ihrem Sohn 450 DM zugesagt. Abredegemäß wurde die Vergütung für die Bekl. und ihrem Sohn jeweils getrennt auf das Konto des Ehemannes der Bekl. bei der W-Bank überwiesen. Der Ehemann hatte der Kl. Kontovollmacht eingeräumt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1993 wurde versehentlich der Widerruf der zugunsten der Bekl. und ihres Sohnes eingerichteten Dauerüberweisungsaufträge versäumt. Dem Konto des Ehemannes der Bekl. wurden zwölf Monate lang der Lohn für die Bekl. und deren Sohn in Höhe von insgesamt 9300 DM gutgebracht. Nach vergeblicher Rückforderung im April 1994 beschloß die Wohnungseigentümergemeinschaft: "Die Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt die Verwaltung, in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft zuviel gezahlten Lohn an Frau B, unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes, gerichtlich zurückzufordern." Mit der am 12.4.1995 erhobenen Klage hat die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie 9.300 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Bekl. hat sich auf Entreicherung berufen. Die Überzahlung sei von ihr nicht bemerkt worden. Der Ehemann habe das Geld für den Unterhalt der Familie verbraucht.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist vom LAG zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision beantragt die Bekl. weiterhin, die Klage abzuweisen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. schuldet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Zahlung von 3.900 DM nebst Verzugszinsen.

1. Die Klage auf Rückzahlung des für den Sohn A der Bekl. überwiesenen Lohnes ist unzulässig. Der Kl. fehlt insoweit die Prozeßführungsbefugnis für die in eigenem Namen geltend gemachten Rechte der Wohnungseigentümer. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann berechtigt, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Die Eigentümergemeinschaft hat den Verwalter nur ermächtigt, "zuviel gezahlten Lohn an Frau B" gerichtlich in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft zurückzufordern. Für die Rückforderung der an den Sohn A der Bekl. überwiesenen 5.400 DM fehlt der ermächtigende Beschluß. Gesetzlich ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Prozeßführung befugt, sofern es die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer betrifft (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Der Verwalter bedarf dazu der besonderen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer (BGHZ 100, 391 [393] = NJW-RR 1987, 1046; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vorb. § 50 Rdnr. 49). Die Prozeßführungsbefugnis ist eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 31, 279 [281] = NJW 1960, 523; BGHZ 100, 217 [219] = NJW 1987, 218). Ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (BGHZ 31, 279 [280] = NJW 1960, 523).

2.a) Soweit mit der Klage die Rückzahlung von 3.900 DM, die irrtümlich als Lohn für die Bekl. überwiesen worden sind, geltend gemacht wird, ist die Kl. zur Prozeßführung als gewillkürte Prozeßstandschafterin aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümer ermächtigt. Sie ist berechtigt, von der Bekl. das heraus zu verlangen, was die Bekl. von den Wohnungseigentümern ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b) Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht eine Verpflichtung zur Herausgabe des durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangten "Etwas". Darunter ist jeder Vorteil zu verstehen, der das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten irgendwie gemehrt hat (BGHZ 55, 128 [131] = NJW 1971, 609; BGH, NJW 1995, 53 [54]). Zwar wird das Vermögen des Bankkontoinhabers, hier also der Ehemann der Bekl., durch die Gutschrift einer Überweisung auf sein Bankkonto erhöht, weil der Inhaber Anspruch auf Auszahlung des Guthabensaldos aus dem Girovertrag mit seiner Bank (§ 675 BGB) hat. Zugleich ist jedoch auch das Vermögen der Bekl. gemehrt worden. Aufgrund ihrer Kontovollmacht hatte sie die Befugnis, über den Bestand des jeweiligen Guthabens des Kontoinhabers zu verfügen (vgl. zum Umfang einer Kontovollmacht OLG Hamm, NJW 1992, 378). Mit dem größeren Bankguthaben ist auch der Verfügungsrahmen für diejenige Person gewachsen, die aufgrund der Bankvollmacht über das Konto verfügen konnte. Das ist ein Vorteil, der bei einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2433 [2436 unter 8]).

Die Verpflichtung der Bekl. zur Herausgabe von 3.900 DM wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Bekl. behauptet, das Guthaben von ihrem Ehemann abgehoben und danach insgesamt für den Lebensunterhalt der Familie restlos verbraucht worden. Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist nämlich auch dann auszugehen, wenn anderweitige Aufwendungen erspart worden sind (BAGE 53, 77 [84] = NZA 1997, 380 = NJW 1987, 1904 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB; BAG, NZA 1996, 27 = NJW 1996, 1 = AP Nr. 13 zu § 812 BGB). Das gilt auch für rechtsgrundlos erhaltene Lohnzahlungen (BAGE 53, 77 [84] = NZA 1987, 380 = NJW 1987, 1904 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB; BAG, NZA 1996, 27 = NJW 1996, 1 = AP Nr. 13 zu § 812 BGB). Die Bekl. kann sich im übrigen auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung auf die vom 5. Senat des BAG aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises (BAG, NZA 1996, 27 = NJW 1996, 1 = AP Nr. 13 zu § 812 BGB) berufen. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind nicht erfüllt. Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht mit unbemerkt bleibenden geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, die typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht werden, gleichzusetzen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der monatliche Lohn nicht mehr für den laufenden Lebensunterhalt eingeplant.