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Verwalter

OLG Koblenz5 U 92/9727.03.1997ZMR 1998, 224

BGB §§ 1004, 823; StGB § 186

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verwalter; Beleidigung; Tatsachenbehauptung; Ehrverletzung; Eigentümerversammlung; Aufsichtsorgan; Beschwerde

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Jedermann hat das Recht, tatsächliche oder vermeintliche Mißstände innerhalb eines bestimmten Bereichs bei den von Amts wegen zuständigen Aufsichtsorganen zur Anzeige zu bringen, damit diese in einem Ermittlungsverfahren die Verhältnisse prüfen und daraufhin gegebenenfalls Abhilfe schaffen können, z.B. an satzungsmäßige Universitätsgremien im Hinblick auf eine im Universitätsbereich tätige Studentenaustauschorganisation, Kassenärztliche Vereinigungen im Hinblick auf ihnen angehörende Ärzte, Rechtsanwaltskammern im Hinblick auf in ihnen organisierte Rechtsanwälte, Amtsgerichte im Hinblick auf die ihrer Aufsicht unterstehenden Konkursverwalter.

2. Ein solches Aufsichtsorgan für den Mieter ist die Wohnungseigentümerversammlung nicht. Diese bildet nämlich unbeschadet ihrer Befugnis, den Verwalter zu bestellen und abzuberufen (§ 26 Abs. 1 WEG), schon angesichts ihrer großen Zahl keine Kontrollinstanz, die dazu eingerichtet wäre oder von der zumindest erwartet werden könnte, daß sie den erhobenen Anschuldigungen innerhalb eines formalisierten, einem gerichtlichen Prozeß vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Verfahrens nachgeht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1 ist Verwalterin einer sehr großen Wohnungseigentumsanlage in M. Der Kl. zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Der Bekl. ist Mieter einer der Wohnungen, die die Kl. verwalten. Im Hinblick auf eine für den 16.10.1996 anberaumte Eigentümerversammlung verfaßte der Bekl. unter dem 27.9.1996 ein mehrere Seiten umfassendes Schreiben, das er mit der Überschrift "Mieter- und Wohnungseigentümer-Information" versah. Ziel des Schreibens war es, die Eigentümer dazu zu bewegen, die Verwaltungstätigkeit der Kl. durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden. Insoweit erhob der Bekl. eine Fülle von Vorwürfen, in denen er den Kl. mangelhafte Pflichterfüllung bis hin zum Amtsmißbrauch anlastete.

Die Kl. haben unter dem 30.9.1996 eine einstweilige Verfügung beantragt, durch die dem Bekl. die Zuleitung des Schreibens an die Eigentümer und Mieter untersagt werden sollte. Das LG hat durch Urteil entschieden, daß dem Bekl. nicht verboten werden könne, sich mit seinen Vorwürfen an die Wohnungseigentümer zu wenden, weil diese über die Entlastung der Kl. zu entscheiden hätten. Die Aufstellung entsprechender Behauptungen gegenüber den Mietern hat es dem Bekl. weiterhin untersagt, soweit es nicht von ihrer Richtigkeit ausgegangen ist. Auf die Berufung der Kl. und die Anschlußberufung des Bekl. hat das OLG das Urteil des LG dahin abgeändert, daß der Bekl. nur solche Behauptungen aufstellen darf, die erweislich wahr sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat die Grundlage für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren zutreffend in §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 186 StGB gesehen. ...

Grundsätzlich gilt: Der Bekl. hat in dem Schreiben vom 27.9.1996 eine Fülle von Umständen angeführt, die geeignet sind, die Kl. in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Insoweit hat er - auch wenn er teilweise wertende Begriffe verwandt hat - durchweg auf tatsächliche Vorgänge abgehoben und damit Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Diese Behauptungen stehen weiterhin im Raum. Freilich hat die Eigentümerversammlung, aus deren Anlaß das Schreiben verfaßt wurde, längst stattgefunden. Aber damit ist die Gefahr einer Rufschädigung der Kl. nicht entfallen. Denn der Bekl. hält an seinen Vorwürfen fest und verteidigt sie. Im Hinblick darauf liegt es nahe, daß er sie auch jetzt noch an die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage herantragen wird, wenn ihm dies nicht untersagt wird. Um möglichen Angriffen des Bekl. wirksam begegnen zu können, bedürfen die Kl. des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 935 ZPO); dabei ist der Urteilsausspruch - abweichend von den Anträgen der Kl., die mit Blickrichtung auf das Schreiben vom 27.9.1996 formuliert sind - den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen (§ 938 Abs. 1 ZPO).

Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 186 StGB müssen die Kl. den Angriff des Bekl. auf ihre Ehre lediglich insoweit hinnehmen, als die streitigen Behauptungen erweislich wahr sind (BGHZ 132, 13 = NJW 1996, 1131). Etwaige Zweifel an der Richtigkeit gehen deshalb zu Lasten des Bekl. Anders wäre es, wenn sich der Bekl. gem. § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könnte (BGH, NJW 1985, 1621 [1622]). Das ist jedoch nicht der Fall. Allerdings berührt die Art und Weise, in der die Kl. ihrer Verwalteraufgabe gerecht werden, die Belange des Bekl., der als Mieter einer Wohnung von der Amtsführung betroffen ist. Allein dies gibt dem Bekl. jedoch keine gesteigerte Legitimation, Vorwürfe gegenüber den Kl. zu erheben und so deren Stellung zu erschüttern. Soweit sich der Bekl. in seinen Rechten als Mieter beeinträchtigt sieht, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich mit seinem Vermieter auseinanderzusetzen. In diesem Verhältnis darf er deswegen auf eine Minderung des Mietzinses hinwirken oder Schadensersatzansprüche stellen (§§ 537, 538 BGB). Daneben weist das Gesetz dem Mieter keine besonderen Befugnisse dahin zu, über Dritte - wie im vorliegenden Fall die Eigentümer und andere Mieter in der von ihm bewohnten Anlage - auf das Amt des bestellten Verwalters Einfluß zu nehmen.

Insoweit ist auch aus allgemeinen Erwägungen heraus kein Interesse anzuerkennen. Zwar hat jedermann das Recht, tatsächliche oder vermeintliche Mißstände innerhalb eines bestimmten Bereichs bei den von Amts wegen zuständigen Aufsichtsorganen zur Anzeige zu bringen, damit diese in einem Ermittlungsverfahren die Verhältnisse prüfen und daraufhin gegebenenfalls Abhilfe schaffen können (BGH, WM 1978, 62 [63] zu satzungsmäßigen Universitätsgremien im Hinblick auf eine im Universitätsbereich tätige Studentenaustauschorganisation; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 416 [417] - zu Kassenärztlichen Vereinigungen im Hinblick auf ihnen angehörende Ärzte; OLG Hamburg, MDR 1971, 1009 - zu Rechtsanwaltskammern im Hinblick auf in ihnen organisierte Rechtsanwälte; Senat, Urt. v. 13.2.1997 - 5 U 686/96 - zu Amtsgerichten im Hinblick auf die ihrer Aufsicht unterstehenden Konkursverwalter). An andersartige Beschwerdestellen will sich der Bekl. hier aber nicht wenden. Das gilt nicht nur in bezug auf die Mieter, deren Kontrolle die Kl. nach dem gesetzlichen Leitbild ohnehin nicht unterworfen sind, sondern auch mit Blickrichtung auf die Wohnungseigentümer. Diese bilden nämlich unbeschadet ihrer Befugnis, den Verwalter zu bestellen und abzuberufen (§ 26 I WEG), schon angesichts ihrer großen Zahl keine Kontrollinstanz, die dazu eingerichtet wäre oder von der zumindest erwartet werden könnte, daß sie den gegen die Kl. erhobenen Anschuldigungen innerhalb eines formalisierten, einem gerichtlichen Prozeß vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Verfahren nachgeht. Es besteht vielmehr die ernsthafte Gefahr, daß es ohne nähere Prüfung zu die Kl. belastenden Entscheidungen kommt (vgl. zu der Problematik BGH NJW 1995, 397; Palandt Thomas, BGB, 56. Aufl., Vorb. § 823 Rdnr. 21, § 823 Rdnrn. 41, 193).

Nach alledem vermag sich der Bekl. generell nur dann mit Erfolg gegen das Unterlassungsverlangen der Kl. zur Wehr zu setzen, wenn die von ihm aufgestellten Behauptungen - soweit sie die Kl. in ihrer Ehre verletzen - zutreffen. (...)