Verurteilung zur Beseitigung einer Pelletheizung
EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 22 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 €.
2 a) Wird der Bekl. zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Kaminrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 m.w.N.). Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4).
3 b) Hier ist entscheidend, ob das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks Berücksichtigung finden kann. Denn die Bekl. hat glaubhaft gemacht, dass sie für den Einbau der Pelletheizung insgesamt rund 20.800 € aufgewendet hat; die Kosten des Rückbaus hingegen übersteigen 20.000 € nicht. Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen, so hält es der Senat regelmäßig für richtig, die Beschwer nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen hier die von der Bekl. behauptete Wertminderung ihrer Wohnung sowie die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage zählen.
4 c) Daran gemessen übersteigt die Beschwer der Bekl. 20.000 €. Da es sich bei der Pelletheizung um eine einheitliche Anlage handelt, die nur mit dem (zu beseitigenden) Kaminrohr betrieben werden kann, sind die Einbaukosten insgesamt für die Beschwer maßgeblich. Anders lag es in dem von der Erwiderung herangezogenen Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 (V ZR 63/18, juris Rn. 4). Dort war nämlich ein die Rückbaukosten übersteigendes Interesse an dem Erhalt des Abluftrohres gerade nicht dargelegt, weil die Entlüftung des Restaurants an anderer Stelle hergestellt werden konnte.
5 2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Während es für die Beschwer regelmäßig auf die Kosten zur Beseitigung der baulichen Veränderung ankommt, kann im Einzelfall auch das höhere Interesse am Erhalt des Bauwerks ausschlaggebend sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beklagte Wohnungseigentümerin war zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums – nämlich eines Abgasrohrs für eine dezentrale Pelletheizung – verurteilt worden. Die Rückbaukosten lagen unter 20.000 €. Das LG hat die Berufung gegen die Verurteilung zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Hiergegen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Ergebnis ohne Erfolg! Allerdings hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig gehalten, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über dem erforderlichen Betrag von 20.000 € liegt. Im Normalfall bemisst sich die Beschwer nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die im Falle des Unterliegens drohen. Ob der Wert der Beschwer ausnahmsweise auch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, hat der BGH bisher offengelassen (GE 2009, 514; GE 2017, 179; GE 2019, 315). Zu beurteilen ist, ob das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks berücksichtigt werden kann. Die Beklagte hat hier glaubhaft gemacht, dass sie für den Einbau der Pelletheizung insgesamt rund 20.800 € aufgewendet hat. Deshalb entscheidet der BGH die vorher noch offengelassene Frage nunmehr dahin, dass die Beschwer nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen ist; dies richtet sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen hier die von der Beklagten behauptete Wertminderung ihrer Wohnung sowie die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage zählen würden. Da es sich bei der Pelletheizung um eine einheitliche Anlage handelt, die nur mit dem zu beseitigenden Kaminrohr betrieben werden kann, sind die Einbaukosten für die Beschwer maßgebend. Mit der Zulässigkeit ist es aber leider nicht getan. Denn in der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Rechtssache wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Obendrein konnte nach gesetzlicher Vorschrift von einer näheren Begründung für das Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen abgesehen werden. Demnach hat das LG auch materiell-rechtlich richtigerweise die Berufung gegen die Verurteilung zur Beseitigung zurückgewiesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Sogleich setzte sich der BGH auch von seinem Beschluss vom 6. Dezember 2018 (V ZR 63/18 - GE 2019, 315) ab, weil dort ein die Rückbaukosten übersteigendes Interesse an dem Erhalt des Abluftrohres gerade nicht dargelegt worden ist, denn die Entlüftung des Restaurants konnte nämlich an anderer Stelle hergestellt werden.
Dr. Lothar Briesemeister, VRiKG a. D.