Verunstaltungsverbot für Werbetafeln auf denkmalgeschütztem S-Bahn-Gelände
BauO Bln § 10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verunstaltungsverbot für Werbetafeln auf denkmalgeschütztem S-Bahn-Gelände; Denkmalschutz; Verunstaltungsschutz; Bestandsschutz; Beseitigungsanordnung; Werbung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch vor der Wiedervereinigung Deutschlands galt die Berliner Bauordnung für das S-Bahn-Gelände, da auch alliiertes Recht dem nicht entgegenstand.
2. Auch wenn in der Vergangenheit von Berliner Verwaltungsbehörden keine Beseitigungsanordnungen erlassen wurden, ist ein Bestandsschutz nicht anzunehmen. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen die vom Bekl. geforderte Beseitigung von sieben Werbetafeln im Euro-Format. Diese sind unterhalb der Brücken der Wannseebahn und der Ringbahn des S-Bahnhofs Schöneberg an den Stütz- und Böschungsmauern beidseits des Sachsendamms und der Dominicusstraße angebracht. Der Bekl. stützt die Beseitigungsanordnung auf eine denkmalschutzrechtlich wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Bahnhofskomplexes, der einschließlich der Brückenkonstruktion und der aus Muschelkalkstein bestehenden gebänderten Stütz- und Böschungsmauern seit 1995 als Einzeldenkmal und seit 2001 als Gesamtanlage in die Denkmalliste eingetragen worden ist. Darüber hinaus wurde die Beseitigungsanordnung auf den bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsschutz gestützt. Die von der Kl. begehrte Baugenehmigung für die oben genannten sieben Werbetafeln hat der Bekl. mit insgesamt drei Bescheiden vom 15. Dezember 2005 ebenfalls aus denkmalschutzrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gründen versagt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Beseitigungsanordnung vom 15. Dezember 2005, die drei Versagungsbescheide vom 15. Dezember 2005 und den Gebührenbescheid vom 17. Dezember 2005 mit Urteil vom 19. Oktober 2006 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. [...]
b) Soweit die Kl. einen der Beseitigungsanordnung entgegenstehenden baurechtlichen Bestandsschutz daraus herleiten will, dass die S-Bahn vor der Übernahme des Streckennetzes durch die Berliner Verkehrsbetriebe im Westteil der Stadt im Jahre 1984 Sonderrechten und dem alliierten Recht unterlag, so dass deren Anlagen eine die Anwendbarkeit der Bauordnung für Berlin ausschließende "Exterritorialität" genossen, überzeugt dies nicht. Schon die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen haben soll, dass die Stütz- und Böschungsmauern der Bahnbrücken vor der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 "von der Bauordnung exkludiert waren", trifft nicht zu. Im Gegenteil verweist das Gericht auf Seite 12 des angefochtenen Urteils auf das in allen Fassungen der Bauordnung für Berlin seit ihrem Erlass im Jahre 1966 (Fassung vom 29. Juli 1966, GVBl. S. 1175, dort: §§ 14, 15 BauO Bln 1966) verankerte Verunstaltungsverbot für Werbeanlagen und geht damit inzident von deren Anwendbarkeit aus. Zwar bestanden in der Nachkriegsära aufgrund der verkehrstechnischen Verflechtungen beider Stadtteile Berlins insoweit Sonderbeziehungen, als die Deutsche Reichsbahn (DER) der Sowjetzone auf alliierte Anordnung trotz der Teilung das Betriebsrecht für das gesamte Berliner Streckennetz zum Betrieb der Eisenbahn einschließlich der Stadtbahn behielt. Es deutet aber nichts darauf hin, dass diesen Befugnissen über den verkehrstechnischen Bereich hinaus eine rechtliche Bedeutung zugekommen wäre (vgl. Zivier, Zum Rechtsstatus des Landes Berlin, Recht und Politik 1970, S. 9, 10) und diese durch die Anbringung von Werbetafeln an den dem Straßenraum zugewandten Stütz- und Böschungsmauern unterhalb der Eisenbahnbrücken tangiert gewesen sein könnten. Denn dieser Eingriff kann sich in keiner Weise auf den Betriebsablauf des Schienenverkehrs oder auf die Standsicherheit des Brückenmauerwerks ausgewirkt haben. Die Werbetafeln waren auch nicht als Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Zubehör oder Nebenanlagen dem Anwendungsbereich der Bauordnung entzogen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln 1985), sondern blieben baurechtlich selbständig zu beurteilende Vorhaben. Solche Werbetafeln sind vielmehr als bahnfremde Vorhaben anzusehen, die den formellen und materiellen Vorschriften der Bauordnung unterliegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1997, BRS 59 Nr. 134).
Ebenso wenig spricht das seinerzeit noch geltende alliierte Recht für eine mögliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Bauordnung für Berlin im vorliegenden Fall (vgl. hierzu Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1966, 1. Auflage, § 1 Rn. 3), denn die Berliner Landesgesetzgebung und deren Vollzug war von der "Erklärung über Berlin" der Alliierten Kommandantura vom 5. Mai 1955 (GVBl. S. 336) nur insoweit durch alliierte Vorbehalte beschränkt, als auf dem jeweiligen Rechtsgebiet, z. B. die - hier nur in Betracht kommenden - Sicherheitsinteressen der alliierten Streitkräfte betroffen sein konnten. Dafür, dass die Werbeanlagen an den Stütz- und Böschungsmauern unterhalb der Brückenkonstruktion und damit außerhalb der Gleisanlagen zu einer derartigen Kollisionslage hätten führen können, spricht jedoch - wie ausgeführt - nichts. Dass sich die Berliner Verwaltungsbehörden möglicherweise in früherer Zeit im Hinblick auf die ihnen unübersichtlich erscheinende Rechtslage mit dem Erlass von Beseitigungsanordnungen für die Werbetafeln zurückgehalten haben, zumal der behördliche Kontakt zu dem Eigentümer des Bahnhofsgeländes erschwert gewesen sein dürfte, ändert hieran nichts. Ein Bestandsschutz im Sinne einer in früherer Zeit gegebenen "Übereinstimmung" mit dem materiellen Recht, weil die Bauordnung nicht galt, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Im Übrigen ist nichts dafür vorgetragen, dass die Werbetafeln seit damaliger Zeit dort noch hängen, so dass ein möglicherweise inzwischen erfolgter Austausch der Werbetafeln im Laufe der Jahre etwaigen Bestandsschutzerwägungen ohnehin den Boden entzogen haben dürfte. Die Stütz- und Böschungsmauern unterhalb der Bahnbrücken können jedenfalls nicht selbst als Werbeeinrichtungen im Sinne einer Trägereinrichtung, die für die Aufnahme von Anschlägen oder Plakaten größeren Formats vorgesehen sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Nr. 1 BauO Bln), angesehen werden. [...]
h) Der Umstand, dass nach der seit dem 1. Februar 2006 geltenden Bauordnung für Berlin Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 11 e) BauO Bln verfahrensfrei sind, bedurfte - entgegen der Auffassung der Kl. - in dem angefochtenen Urteil keiner Vertiefung, weil nach der Übergangsregelung des § 88 BauO Bln die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem bisherigen Recht fortzuführen waren und sich die Frage des günstigeren Rechts nur stellt, soweit nicht die Vorschriften des Fünften Teils der BauO Bln betroffen sind. Hierzu gehören jedoch u. a. die Vorschriften über die Genehmigungspflicht und die Genehmigungsfreiheit der §§ 60 ff. BauO Bln, so dass die Verfahrensfreiheit nicht für den vorliegenden Fall gilt.
i) Soweit die Kl. erneut die Frage eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen fortgesetzter Duldung illegaler Werbung in anderen Fällen unter Bezugnahme auf die Werbeplanen am Charlottenburger Tor aufgreift und Missbrauchsmöglichkeiten bei der gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO Bln privilegierten temporären Baugerüstwerbung rügt, kann auf den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 - verwiesen werden. Danach ist in diesem Zusammenhang zu fordern, dass das betreffende Gerüst in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Ausführung eines Bauvorhabens steht, auch wenn die Gefahr einer missbräuchlichen zeitlichen Inanspruchnahme der Privilegierung durch lediglich vorgetäuschte bauliche Aktivitäten im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Die praktischen Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug und die erhöhte "Missbrauchsanfälligkeit" in diesen Fällen rechtfertigen jedoch nicht die von der Kl. geforderte "Gleichbehandlung im Unrecht". [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das S-Bahn-Netz in Berlin wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von der Deutschen Reichsbahn der DDR weiterbetrieben; nach alliiertem Recht bestanden Sonderbeziehungen. Die Behörden im Westteil der Stadt vermieden eine Tätigkeit mit Auswirkungen für das S-Bahn-Gelände. Heute dürfen sie manches nachholen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin, die Werbetafeln im Bereich des S-Bahnhofs Schöneberg angebracht hatte, berief sich auf jahrelange Duldung durch die Behörden. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung war beim Verwaltungsgericht erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 17. Juli 2008 lehnte das OVG Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung ab. Schon vor der Wiedervereinigung Deutschlands habe die Bauordnung für Berlin auch auf dem S-Bahn-Gelände gegolten. Rechtlich sei dieses Gebiet nicht "exterritorial" gewesen. Auch alliierte Sonderrechte hätten nicht bestanden, da Sicherheitsinteressen der Alliierten Streitkräfte nicht berührt gewesen seien. Ein Bestandsschutz der auch schon früher bauordnungswidrigen Werbetafeln bestehe daher nicht.