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Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

LG Berlin(574) 231 Js 2310/11 Ns (145/12) rechtskräftig18.03.2013ZOV 2014, 39

StGB § 189; DDR-Verfassung 1949 Art. 6 Abs. 2; StrRehaG § 1 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener; Burianek-Prozess; Schauprozess; Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit; Gewalt- und Willkürherrschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Bezeichnung eines vom Obersten Gericht der DDR in einem Schauprozess wegen Boykotthetze (Art. 6 Abs. 2 DDR-Verf. 1949) zum Tode verurteilten und später nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitierten Mitglieds der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit" (KgU) als „Bandit" und „Anführer einer terroristischen Vereinigung".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das AG Tiergarten [...] hat den Angeklagten am 27. September 2012 wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener zu einer Geldstrafe [...] verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, mit der er einen Freispruch erstrebt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: [...]

1. Der [...] Angeklagte hat [...] 1957 das Abitur erworben und ist unmittelbar danach in die Dienste des Ministeriums für Staatssicherheit eingetreten, wo er nach einem zweijährigen Offizierslehrgang zuletzt im Rang eines Oberstleutnants bis zu seinem Ausscheiden am 15. Februar 1990 tätig war. [...]

2. Der Angeklagte ist Mitbegründer des 1992 als Verein gegründeten „Insiderkomitees zur Förderung der kritischen Aneignung der Geschichte des MfS". Da der Zustrom von Mitgliedern nicht so groß wie von den Gründungsmitgliedern erhofft war, löste sich der Verein bereits 1996 wieder auf und wurde als Arbeitsgruppe weitergeführt, die sich ihrerseits im Jahr 2000 wieder auflöste.

Derzeit existiert nur noch ein informeller Zusammenschluss ehemaliger Angehöriger des MfS, der u. a. eine Internetseite unter der Firmierung „Insiderkomitee zur Förderung zur kritischen Aneignung der Geschichte des MfS" betreibt. Sprecher dieses Komitees ist u. a. auch der Angeklagte, der auch Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner der Internetseite mfs-insider.de ist.

Auf dieser Internetseite bezeichnete der Angeklagte am 10. März 2011 Johann Burianek als „KgU-Banditen" und „Anführer einer terroristischen Vereinigung".

Die Überschrift des bei Aufruf der Internetseite auf der Startseite erscheinenden Beitrags des Angeklagten lautete:

„Denkbedarf zum Thema Terrorismus.

BRD-Beitrag zu der von den Vereinten Nationen angestrebten weltweiten Ächtung des Terrorismus: Legalisierung des Terrors gegen die DDR durch Rehabilitierung des KgU-Banditen Burianek.

Mehr zum Fall Burianek.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2.9.2005 zur Rehabilitierung des Anführers einer terroristischen Vereinigung Burianek ..."

Die von dem Angeklagten erstellte und über den auf der Startseite vorhandenen Link aufrufbare Abhandlung enthält Auszüge der in dem Urteil „des Obersten Gerichts der DDR vom 25.5.1952 gegen Burianek und 6 andere" getroffenen Feststellungen.

Dabei gibt der Angeklagte zum Teil wörtlich Passagen des Urteils wieder oder fasst die Feststellungen mit eigenen Worten zusammen. Der Beitrag schließt mit folgendem von dem Angeklagten stammenden und aus dem Urteil wörtlich übernommenem Fazit:

„ ... Mit der Verurteilung des Angeklagten Burianek hat das Oberste Gericht zum ersten Mal ein Todesurteil verhängt. Noch niemals hat aber auch bisher vor dem Obersten Gericht ein so skrupelloser und gefährlicher Verbrecher zur Aburteilung gestanden ... Dass er nicht zum Massenmörder geworden ist, ist wahrhaftig nicht sein Verdienst ..."

Der am 16. November 1913 geborene Johann Burianek ist [...] am 25. Mai 1952 von dem Obersten Gericht der DDR wegen fortgesetzten Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung der DDR (Boykotthetze) und Abschnitt II Art. III der Kontrollratsdirektive 38 zum Tode verurteilt worden.

Die Urteilsgründe beginnen unter I. mit einer sich über nahezu vier Seiten erstreckenden allgemeinen Einleitung über die politische Entwicklung der DDR und der Bundesrepu­blik, wobei diese ebenso wie die gesamte Diktion des Urteils belegen, dass es bei dem Verfahren gegen Johann Burianek, das sich nur über einen Zeitraum von drei Tagen erstreckt hat, um einen politischen Schauprozess gehandelt hat. [...]

Als „Tathandlungen" des Johann Burianek hatte das Urteil des obersten Gerichts der DDR u. a. festgestellt, dass dieser sich zunächst am illegalen Vertrieb der „Hetzsendung" des „Kleinen Telegraf" beteiligt hatte und er bereits zu diesem Zeitpunkt in seinem Betrieb einen „Gesinnungsgenossen" - einen seiner Mitangeklagten - gewonnen hatte. Später soll der Angeklagte im Auftrag der „Kampfgruppe" noch größere Mengen von „Taranteln", Flugblättern und Klebezetteln hetzerischen Inhalts verbreitet haben. Im April 1951 soll der damalige Angeklagte Burianek im Auftrag der „Hildebrandtgruppe" weitere Mitarbeiter für seine gegen die DDR gerichtete Tätigkeit angeworben haben.

Er soll Werksspionage betrieben haben, was u. a. zur Beschlagnahme einer Lieferung von Spiralfedern geführt haben soll.

Vor Beginn der Jugendfestspiele soll er mit seinen Mittätern Reifentöter auf Berliner Ausfallstraßen verteilt und Stinkbomben unter Menschenansammlungen und vor „marschierende Kolonnen" geworfen haben.

Ein Brandsatz unter einer Festsäule soll nicht gezündet haben, so dass das Vorhaben aufgegeben worden sein soll.

Ferner soll Burianek die Möglichkeiten zur Stilllegung des Kraftwerks Klingenberg erkundet haben und einem „Agenten der Hildebrandtgruppe" hierzu den Einsatz von mit einer Sprengladung versehenen Briketts vorgeschlagen haben. Ziel dieser Aktion soll gewesen sein, „bei einem Aufstand sofort die Energieversorgung in den Händen zu haben".

Den - für Ende Januar 1952 geplanten - Überfall des Volkspolizeipostens in Dreilinden zwecks „Raubes" der Fahndungsbücher soll der damalige Angeklagte Burianek - mangels ausreichender Vorbereitung - nicht durchgeführt haben, nachdem er bereits vor Ort gewesen sein soll.

Auch von dem für den 21. Februar 1952 geplanten Sprengstoffanschlag auf eine Eisenbahnbrücke in Erkner soll er Abstand genommen haben, da der von der KgU (Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit) versprochene Fluchtwagen nicht zur Verfügung gestanden habe. Den bereits am 18. Februar 1952 erhaltenen Koffer mit der Sprengladung soll der ehemalige Angeklagte Burianek am 29. Februar 1952 im Auftrag eines Agenten der KgU an eine andere „Bande", die „3 Bastiane" weitergegeben und diesen die Handhabung des Sprengkörpers erklärt haben. Auch die von der Gruppe der „3 Bastiane" geplante Sprengung einer - anderen - Eisenbahnbrücke scheiterte nach den Feststellungen des Obersten Gerichts, da die Volkspolizei die „Verbrecher" bei der Anbringung der Sprengladung überrascht haben soll. Burianek soll dann seine Dienste dem amerikanischen Geheimdienst CIC angeboten haben, er wurde aber - noch vor der Ablieferung seines Berichts über seine „Spionagetätigkeit" - am 5. März 1952 festgenommen. [...]

Aufgrund des am 25. Mai 1952 verhängten Todesurteils ist der ehemalige Angeklagte Burianek am 2. August 1952 hingerichtet worden.

Durch Beschluss des LG Berlin vom 2. September 2005 - (551 Rh) 3 Js 289/05 (361/05) - ist das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 25. Mai 1952 (OGSt 2, 37 = NJ 1952, 320) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden, soweit es sich gegen Johann Burianek richtete. Der Betroffene Burianek ist rehabilitiert worden. [...]

IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener nach § 189 StGB schuldig gemacht. [...]

Der Angeklagte bezeichnet Johann Burianek als „Banditen" und „Anführer einer terroristischen Vereinigung" als Reaktion auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit welchem das Urteil vom 25. Mai 1952 des Obersten Gerichts der DDR für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben sowie Johann Burianek rehabilitiert wurde. Bei den Äußerungen des Angeklagten handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile.

Zwar sind derartige Aussagen im normalen Sprachgebrauch dem Wahrheitsbeweis zugänglich, doch ging es dem Angeklagten nicht um die Schilderung der die Grundlage der Verurteilung Burianeks bildenden - bekannten - Tatsachen, sondern um Kundgabe seiner eigenen Bewertung des Verhaltens des Johann Burianek. Der Schwerpunkt seiner Äußerung lag darin, dem Verhalten des Johann Burianek einen Makel zu verpassen (vgl. BGHSt 11, 329, 330 f.).

Der Angeklagte hat damit die Ehre des Johann Burianek durch vorsätzliche Kundgabe der Nicht- und Missachtung angegriffen. [...]

Der Angeklagte hatte den auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung (sog. Boykotthetze) zum Tode Verurteilten und hingerichteten Johann Burianek gerade im Zusammenhang mit seiner Rehabilitierung als „Banditen" und „Anführer einer terroristischen Vereinigung" bezeichnet und die Person Burianek auf einen bloßen Straftäter reduziert, ohne auf die Beweggründe und Ziele des Johann Burianek einzugehen. Auch wenn der Angeklagte Johann Burianek nicht direkt als „verurteilten" Täter bezeichnet, kommt in seinen weiteren Äußerungen zum Ausdruck, dass er das Urteil des Obersten Gerichts der DDR - anders als das LG Berlin, das dieses Urteil aufgehoben und Johann Burianek rehabilitiert hat - nicht nur für moralisch gerechtfertigt, sondern auch für rechtsstaatskonform hält, denn er merkt - wie das Oberste Gericht - in Bezug auf Johann Burianek an, dass niemals ein „so skrupelloser und gefährlicher Verbrecher" zur Aburteilung gestanden habe. Der Angeklagte leugnet mit seinen Äußerungen implizit die Rehabilitierung des verstorbenen Johann Burianek und hat damit die Würde des Verstorbenen Burianek in erheblicher Weise verletzt bzw. auch dessen ehrrelevantes Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit verfälscht.

Zwar ist dem Angeklagten zuzugestehen, dass nicht alle aus heutiger Sicht betrachteten Fälle des DDR-Justizunrechts „schlechthin unerträgliches Recht" sind, sie sich damit zwar nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber nach dem Verständnis der DDR als Willkürakt darstellen. Lediglich jene Entscheidungen, in denen durch übermäßig harte und grausame Strafen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung offensichtlich war und die Menschenrechte anderer derart schwerwiegend verletzt worden sind, stellen sich nach jeglichem Rechtsverständnis als Willkürakt dar. Dazu gehören jedenfalls die auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung (sog. Boykotthetze) ausgesprochenen unangemessen harten Strafen, die auch durch den BGH unter Zugrundelegung der sog. Radbruch'schen Formel als Rechtsbeugung qualifiziert worden sind (vgl. Marxen/Werle, Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht - Eine Bilanz, 1999, S. 43 f. m.w.N.).

Die Verurteilung des Johann Burianek durch das Oberste Gericht der DDR vom 25. Mai 1952 zu der höchst möglichen Strafe, der Todesstrafe, stellt sich damit nicht nur nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch nach dem Verständnis der DDR auch unter Berücksichtigung der von dem Obersten Gericht getroffenen Feststellungen zu dem - strafrechtlich relevanten - Verhalten Burianeks als willkürlich dar. Johann Burianek soll zwar nicht „nur" „Hetzschriften" verbreitet oder Spionage betrieben haben, sondern auch einen Sprengstoffanschlag und einen Überfall geplant haben. Doch sind letztere Vorhaben jeweils nicht durchgeführt worden, Feststellungen, dass Menschen zu Schaden gekommen sind, sind ebenfalls nicht getroffen worden.

Bei dieser Sachlage ist die ausgesprochene Todesstrafe insbesondere auch unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Fassung der Urteilsgründe, die einen politischen Schauprozess belegen, als unangemessen hart anzusehen. [...]

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich [...].

Seine Äußerung ist auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt. [...]

Zwar steht die bloße Diffamierung der Person Johann Burianeks nicht so im Vordergrund, dass eine bloße Schmähkritik vorliegt. Denn der Angeklagte verfolgt mit seiner Berichterstattung über das Rehabilitationsverfahren das - allgemeine - Interesse, auf - seiner Meinung nach bestehende - Missstände in der Aufarbeitung der DDR-Diktatur hinzuweisen.

Mit seiner Homepage im Internet verfolgt der Angeklagte in einem Zusammenschluss mit weiteren ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR daneben auch das Ziel, ausgehend von seiner und der Sichtweise der anderen ehemaligen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit eine von der allgemeinen Anschauung abweichende Bewertung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit zu erreichen und Verständnis für dessen Vorgehensweise zu wecken, wozu grundsätzlich auch die - kritische - Berichterstattung über die Rehabilitierung und den ursprünglich durch das Oberste Gericht betreffend Johann Burianek festgestellten Sachverhalt zählt.

Doch war die Verunglimpfung der verstorbenen Person des Johann Burianek kein angemessenes Mittel zur Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten, da diese nicht in einem vertretbaren Verhältnis zum Gewicht des von dem Angeklagten verfolgten Interesses stand. [...]

Die Verunglimpfung muss zwar nicht - um nach § 193 StGB gerechtfertigt zu sein - das einzige oder letzte Mittel der Interessenwahrnehmung sein, der Täter muss aber grundsätzlich das ihm zumutbar schonendste Mittel wählen (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 193 Rn. 15 m.w.N.).

Im Bereich der politischen Auseinandersetzung - wozu auch die vorliegend geführte Auseinandersetzung um die historische Wahrheit zählt - müssen zwar auch einprägsame und drastische Formulierungen hingenommen werden, vor allem dann, wenn die jeweilige Persönlichkeit durch ihr eigenes Verhalten begründeten Anlass zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.

Doch reduziert der Angeklagte mit der schlagwortartigen und reißerischen Bezeichnung als „Bandit" und „Anführer einer terroristischen Vereinigung" das Verhalten Johann Burianeks auf eben jenen Teil dessen - vermeintlichen und nicht rechtskräftig verurteilten - strafbaren Verhaltens, verschweigt jedoch im Gegenzug die Zielrichtung von Handlungen Johann Burianeks und seine Beweggründe völlig. Der Angeklagte übergeht damit den auch für das Persönlichkeitsbild des Betroffenen Burianek wesentlichen Gesichtspunkt, dass die Widerstandskämpfer in der DDR einen erheblichen Beitrag dazu geleistet haben, die DDR-Diktatur zu überwinden, und beeinträchtigt damit in erheblicher Weise das öffentliche Interesse an einem unverfälschten Persönlichkeitsbild Johann Burianeks, der sich gegen eine solch drastische Kritik selbst nicht mehr verteidigen kann.

Eine objektiv gehaltene Beschreibung der Handlungen von Johann Burianek wäre daher das mildere Mittel zur Erreichung seines Zwecks, nämlich der öffentlichen Auseinandersetzung mit der Rehabilitationspraxis bundesdeutscher Gerichte, der strafrechtlich relevanten Verhaltensweise des Johann Burianek und der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen.

Die bloße Bezeichnung „Bandit" bzw. „Anführer einer terroristischen Vereinigung" ist demgegenüber ein Makel, der die Wertung des Art. 20 Abs. 4 GG - des Widerstandsrechts - in dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen völlig außen vor lässt und die Veröffentlichung zu einem nicht von Art. 5 GG geschützten Wertungsexzess macht, so dass im Ergebnis der Schutz vor Verunglimpfung den Interessen des Angeklagten vorgeht. [...]

Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist seine Tat nach § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB von Amts wegen verfolgbar.

Dies ist dann der Fall, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.

Eine andere Gewalt- und Willkürherrschaft liegt nicht bereits bei einer Gesellschaftsordnung vor, die die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie nicht anerkennt, sondern ist erst bei einem Herrschaftssystem gegeben, das sich über elementare Menschenrechte hinwegsetzt (Fischer aaO., § 194 Rn. 16), wobei dieses Kriterium durch die beispielhafte Aufzählung des NS-Regimes in § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB veranschaulicht wird. Diese beispielhafte Aufzählung wird teilweise so verstanden, dass ein „ebenbürtiges" Herrschaftssystem (Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 194 Rn. 5) oder ein Herrschaftssystem „nach demselben Muster wie das NS-Regime" (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 194 Rn. 5) vorliegen muss.

Tatsächlich werden in der Literatur auch Opfer des Aufstands des 17. Juni 1953 als Opfer i. S. d. § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgefasst (so Rudolphi/Rogall, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 8. Aufl., § 194 Rn. 15). Andere zählen die DDR auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den sog. Mauerschützenprozessen zu einer Gewalt- und Willkürherrschaft (Zazcyk, in: Nomos-Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2010, § 194 Rn. 10). Denn nach dieser Rechtsprechung war die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schusswaffen, Selbstschussanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in Kauf nahm, als offensichtlicher, unerträglicher Verstoß gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte zu werten (BGHSt 40, 218, 232 m.w.N.) .

Die Rechtsprechung in der DDR war darüber hinaus auch durch Parteilichkeit geprägt, eine Justiz im Dienste der SED, bei der das Ergebnis insbesondere bei „politischen" (Straf-) Tätern bereits vor Beginn der Prozesse vorgegeben war, und wovon nicht abgewichen werden durfte. Willkürlich wurden in der DDR Menschen verhaftet, die nur ihre Freiheits- und Menschenrechte wahrnehmen wollten, und es erfolgte der Einsatz von physischer und psychischer Gewalt. Besonders die frühe DDR war gekennzeichnet von unmenschlichen Haftbedingungen für Andersdenkende. Die Auflehnung gegen die unmenschlichen Haftbedingungen wurde - wie in Bautzen im März 1950 - von der Staatsmacht der DDR mit Gewalt niedergeschlagen.

Jedenfalls müssen aber als Maßstab für die Qualifizierung i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB die unter Berücksichtigung der Radbruch'schen Formel gerichtlich festgestellten Menschenrechtsverletzungen und Willkürakte herangezogen werden.

Da das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 25. Mai 1952 als Willkürakt gilt, wobei Johann Burianek unter der begangenen Rechtsbeugung eine besonders schwere Menschenrechtsverletzung erlitten hat (s. o.), hat er sein Leben auch als Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft i. S. d. § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB verloren.

Die Tat des Angeklagten ist durch öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift begangen worden. [...]

Zwischen der Verunglimpfung und dem Tod des Opfers besteht auch der nach § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB erforderliche Zusammenhang. [...]