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Vertriebenenzuwendung

VG Dessau2 A 219/00 DE02.08.2001ZOV 2002, 67

VertrZuwG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 7 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertriebenenzuwendung; Wohnsitzvermutung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer sich über die Jahreswende 1949/50 hinaus ständig im "Westen" aufhielt, d. h. für länger als etwa sechs Monate, muß sich die - widerlegbare - Vermutung eines ständigen Wohnsitzes an diesem Ort mit der Folge des Ausschlusses von der Vertriebenenzuwendung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VertrZuwG entgegenhalten lassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die 1937 in der oberschlesischen Gemeinde N. geborene Kl. verließ Oberschlesien im Mai 1945. Von Mai 1945 bis zum 12. Juni 1957 lebte sie in S. in Sachsen-Anhalt. Am 13. Juni 1957 meldete sie ihren Wohnsitz in der Stadt K. in Mittelfranken an und verzog am 17. August 1957 nach T. in Württemberg. Am 21. November 1957 ver-zog die Kl. von T. in die im Landkreis München gelegene Gemeinde G., in der sie spätestens am 21. Mai 1958 ihren Hauptwohnsitz anmeldete und bis in den Dezember 1958 beibehielt. Danach zog die Kl. zurück nach S.

Der Bekl. lehnte die fristgerecht beantragte einmalige Zuwendung für Vertriebene nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz ab, weil die Kl. 1957/58 in den "alten" Bundesländern gearbeitet und gelebt habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch und die Klage blieben ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 9. Dezember 1999 und der Wi-derspruchsbescheid des Regierungspräsidiums E. vom 5. April 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten, denn die Kl. hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Zuwendung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für die Bewilligung der begehrten Zuwendung kommen allein § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz) - VertrZuwG - vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2624, 2635) in Betracht. Diese Vorschriften rechtfertigen die begehrte Bewilligung der Vertriebenenzuwendung indes nicht, weil die Kl. ihren ständigen Wohnsitz nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht ununterbrochen in Sachsen-Anhalt gehabt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VertrZuwG wird die im Streit stehende Zuwendung nur Personen gewährt, die Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sind, wenn sie nach der Vertreibung und vor dem 3. Oktober 1990 ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet genommen und ihn dort ohne Unterbrechung bis zum 3. Oktober 1990 innegehabt haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) - BVFG - vom 19. Mai 1953 (BGBl. I, S. 201), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S.1014, 1060), ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die auch von dem Bekl. nicht in Zweifel gezogene Vertreibung der Kl. aus ihrer Heimat im Mai 1945 erfüllt, die Kl. also Vertriebene im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VertrZuwG. Die Kl. erfüllt auch die zweite Anspruchsvoraussetzung, denn sie hat nach ihrer Vertreibung aus Oberschlesien ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet genommen. Der Begriff des Beitrittsgebietes ist zwar in den Bestimmungen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes nicht definiert. Seine Bedeutung ergibt sich aber aus Art. 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889), denn danach sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Bundesrepublik Deutschland beigetreten. Zum Beitrittsgebiet zählt mithin auch die Gemeinde S., in der die Kl. nach ihrer Vertreibung im Mai 1945 ihren Wohnsitz begründete.

Allerdings ist die dritte Voraussetzung nicht erfüllt, daß die Kl. von Mai 1945 bis zum 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz ununterbrochen im Beitrittsgebiet gehabt hat.

Der Begriff des ständigen Wohnsitzes ist im Vertriebenenzuwendungsgesetz und im Bundesvertriebenengesetz nicht definiert. Maßgeblich sind insoweit die §§ 7 - 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die in § 1 Abs. 1 Satz 2 + 3 BVFG näher präzisiert und in § 1 Abs. 2 Nr. 4 - 6 BVFG besonderen Situationen angepaßt werden. Der Begriff des Wohnsitzes ist als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person zu definieren. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt nach § 7 Abs. 1 BGB durch tatsächliches Niederlassen an einem Ort mit dem Willen, den Aufenthaltsort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage, München 2001, § 7 Rdnr. 6 m. w. N.). Der Wohnsitz wird mithin nicht schon durch das bloße Niederlassen begründet, denn er erfordert zusätzlich den subjektiven Domizilwillen. Die tatsächliche Niederlassung hingegen erfordert eine eigene Unterkunft; nicht erforderlich ist eine eigene Wohnung. Es genügt das Bewohnen eines Hotelzimmers, eines möblierten Zimmers oder einer behelfsmäßigen Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten. Eine polizeiliche Anmeldung ist für die Begründung des Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend, kann aber ein Beweisanzeichen sein (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage, München 2001, § 7 Rdnr. 7 m. w. N.).

Im Rahmen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes ist danach zu prüfen, ob und wann der Vertriebene den Willen hatte, an einem bestimmten Ort seinen ständigen Wohnsitz zu begründen. Solange sich ein Vertriebener nach der Flucht noch auf der Suche nach seiner Familie oder einer neuen Existenzgrundlage befunden hat, kann von einer Begründung des ständigen Wohnsitzes nicht gesprochen werden. Danach ist ein ständiger Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Zone bzw. der Deutschen Demokratischen Republik auch dann begründet worden, wenn der Vertriebene sich zunächst außerhalb des Gebietes aufgehalten oder es vorübergehend verlassen hat, ohne außerhalb einen ständigen Wohnsitz zu begründen. Es darf aber eine zu großzügige Auslegung dieses Begriffes nicht dazu führen, die Intention des Gesetzgebers zu unterlaufen. Lediglich Wohnsitzveränderungen bis etwa Ende des Jahres 1949 werden nicht als Aus-schlußgrund für die Gewährung der Vertriebenenzuwendung zu werten sein. Das Jahr 1949 bietet sich deshalb an, weil sich in den beiden deut-schen Staatsgründungen dieses Jahres das Ende der unmittelbaren Nachkriegszeit manifestierte. Wer sich über die Jahreswende 1949/50 hinaus ständig im "Westen" aufhielt, d. h. in Anlehnung an die Regelung des § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lasten-ausgleichsgesetz) - LAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 845) für länger als etwa sechs Monate, muß sich die Vermutung eines ständigen Wohnsitzes an diesem Ort mit der Folge des Ausschlusses von der Vertriebenenzuwendung entgegenhalten lassen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 27. November 1996 - 8 K 29/96).

Die genannte Vermutung kann von dem Antragsteller widerlegt werden, wenn bewiesen ist oder glaubhaft gemacht werden kann, daß der Aufenthalt im "Westen" von vornherein nicht dauernd geplant war; dabei werden die an den Nachweis zu stellenden Anforderungen allerdings mit zunehmender Dauer des Westwohnsitzes immer strenger werden müssen (vgl. VG Gera, Urteil vom 25. Januar 1996 - 6 K 994/95).

Die Kl. hat die angesichts ihres insgesamt 18 Monate dauernden Aufenthaltes in K., T. und G. bestehende Vermutung, daß sie während dieser Zeit auch ihren ständigen Wohnsitz im "Westen" inne hatte, nicht zu widerlegen vermocht.

Soweit die Kl. ausführt, sie habe sich lediglich besuchsweise im "Westen" aufgehalten und sei von Anfang an entschlossen gewesen, nach S. zurückzukehren, erscheint dies allenfalls insofern nachvollziehbar und glaubhaft, als die Kl. in K. und T. jeweils nur für etwa zwei bis drei Monate gewohnt hat. Demgegenüber hat die Kl. aber über ein Jahr lang in G. gelebt und sich nach der Anmelde-Bestätigung der Gemeinde G. vom 21. Mai 1958 dort auch mit Hauptwohnsitz angemeldet. Dies spricht für die Annahme, daß die Kl. in G. ihren ständigen Wohnsitz begründet und ein Jahr später wieder aufgegeben hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Kl. nach dem Vermerk auf der genannten Anmelde-Bestätigung "bei Ad." (gemeint ist augenscheinlich die Familie des Vermieters), also zur Untermiete wohnte. Ein Untermiet-Verhältnis kann zwar - insbesondere bei Studenten - ein Indiz sein dafür, daß der Wohnraum nicht zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, sondern lediglich zur vorübergehenden Nutzung angemietet wurde. Andererseits war die Kl. bei Anmietung des Wohnraums in G. alleinstehend und noch nicht volljährig, denn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (BGBl. I, S. 1713) trat die Volljährigkeit erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ungewöhnlich, daß die Kl. ihren Hausstand im Rahmen eines Untermietverhältnisses begründete.

Auch der Umstand, daß die Kl. seinerzeit Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen hat, ist kein Indiz, das die Begründung eines ständigen Wohnsitzes im "Westen" ausschließt, da nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen dies nicht erfolgte, ob etwa aus Unkenntnis oder aufgrund einer bewußten Entscheidung, derartige Vergünstigungen - wie etwa nach den Bestimmungen des Lastenausgleichgesetzes - nicht in Anspruch zu nehmen.