Vertriebeneneigenschaft
Vertriebenenzuwendungsgesetz § 2 Abs. 1
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Vertriebeneneigenschaft; ständiger Wohnsitz von Vertriebenen; Unterbrechung der Wohnsitznahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Aufenthalt von etwa zwei Jahren außerhalb des Beitrittsgebiets stellt ausnahmsweise dann keine Unterbrechung der Wohnsitznahme im Sinne von § 2 I VertrZuwG dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, daß die Verlagerung des Aufenthaltes nicht endgültig sein sollte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1. Der in Teplitz-Schönau geborene Kl. verließ mit seinen Eltern am 14.6.1945 seinen Geburtsort. Er lebte von 1945 bis 1955 in Geraberg. Im Jahr 1955 trennte er sich von seiner Ehefrau und lebte von Dezember 1955 bis Dezember 1957 in Frankfurt/Main. Dort arbeitete er vom 12.12.1955 bis 20.12.1957 als Feinmechaniker. Danach kehrte er nach Thüringen zurück und heiratete seine geschiedene Frau wieder.
Am 11.6.1994 beantragte er eine einmalige Zuwendung für Vertriebene nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz.
Mit Bescheid vom 29.5.1996 lehnte das Versorgungsamt Suhl den Antrag ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Soziales und Familie mit Bescheid vom 18.12.1997 zurück.
2. Der Kl. hat Klage erhoben und beantragt, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihm eine einmalige Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz in Höhe von 4.000 DM zu gewähren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1.-2. pp.
3. Nach § 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (VertrZuwG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2624) wird an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben, eine einmalige Zuwendung in Höhe von 4.000 DM gewährt. a) Unstreitig liegt bei dem Kl. die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG vor. b) Der Begriff des ständigen Wohnsitzes ist im Vertriebenenzuwendungsgesetz und im Bundesvertriebenengesetz nicht definiert. Maßgeblich sind nach der ständigen Rechtssprechung die §§ 7 bis 11 BGB, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVFG lediglich näher präzisiert und in § 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 BVFG besonderen Situationen angepaßt werden (von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B I, § 1 Abs. 1 Satz 10). Der Begriff des Wohnsitzes ist als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person zu definieren. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt nach § 7 Abs. 1 BGB durch tatsächliches Niederlassen an einem Ort mit Domizilwillen, das heißt, dem Willen, den Aufenthaltsort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage, § 7, Rdnr. 6, 7). Der Wohnsitz ist dabei mehr als ein bloßes Niederlassen, er fordert zusätzlich den subjektiven Domizilwillen. Die tatsächliche Niederlassung hingegen erfordert eine eigene Unterkunft, nicht erforderlich ist eine eigene Wohnung. Es genügt das Bewohnen eines Hotelzimmers, eines möblierten Zimmers oder einer behelfsmäßigen Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten (von Schenkendorff, a. a. O., § 1 Abs. 1, S. 10/1). Eine polizeiliche Anmeldung ist für die Begründung des Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend, sie kann aber ein Indiz sein (Palandt/Heinrichs, BGB, § 7 Rdnr. 7). Entscheidend für die Annahme eines ständigen Wohnsitzes nach der Vertreibung ist daher, daß die Vertreibung ihren Abschluß gefunden hat, sobald jemand einen neuen beständigen Lebensmittelpunkt findet und dies auch nach außen dokumentiert, beispielsweise durch das Wiederauffinden von Familienangehörigen oder durch Gründung einer Familie. Mit der Vertreibung geht nämlich nicht nur der Verlust des bisherigen ständigen Wohnsitzes einher, sondern vielmehr auch der Verlust der Heimat und des Lebensmittelpunktes, so daß es für die Frage, wann ein neuer ständiger Wohnsitz begründet wurde, auf den Einzelfall unter Beachtung der hier aufgezeigten Kriterien ankommt. Im Rahmen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes ist daher zu prüfen, ob und wann der Vertriebene den Willen hatte, an einem bestimmten Ort seinen ständigen Wohnsitz zu begründen. Solange sich ein Vertriebener nach der Flucht bzw. hier nach der Entlassung aus der Gefangenschaft noch auf der Suche nach seiner Familie oder einer neuen Existenzgrundlage befunden hat, kann von einer Begründung des ständigen Wohnsitzes nicht gesprochen werden. Der Begriff "ständiger Wohnsitz" gestattet eine großzügige Auslegung, was durch die Protokollerklärung im Vermittlungsausschuß gedeckt wird. Danach ist ein ständiger Wohnsitz in der SBZ/DDR auch dann begründet worden, wenn der Vertriebene sich zunächst außerhalb des Gebietes aufgehalten oder es vorübergehend verlassen hat, ohne außerhalb einen ständigen Wohnsitz zu begründen (Holtz, Komm. zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), Teil 5,
rmittlungsausschuß gedeckt wird. Danach ist ein ständiger Wohnsitz in der SBZ/DDR auch dann begründet worden, wenn der Vertriebene sich zunächst außerhalb des Gebietes aufgehalten oder es vorübergehend verlassen hat, ohne außerhalb einen ständigen Wohnsitz zu begründen (Holtz, Komm. zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), Teil 5, Stand 1995, § 2). Es darf jedoch eine zu großzügige Auslegung dieses Begriffs nicht dazu führen, die Intention des Gesetzgebers zu unterlaufen. Wohnsitzveränderungen bis etwa Ende des Jahres 1949 werden nicht als Ausschlußgrund für die Gewährung der Vertriebenenzuwendung zu werten sein. Das Jahr 1949 bietet sich deshalb an, weil sich in den beiden deutschen Staatsgründungen dieses Jahres das Ende der unmittelbaren Nachkriegszeit manifestierte. Wer sich über die Jahreswende 1949/1950 hinaus ständig, d. h. für länger als ca. 6 Monate (vgl. die Regelung in § 230 Abs. 2 Nr. I LAG) im "Westen" aufhielt, muß sich die Vermutung eines ständigen Wohnsitzes an diesem Ort mit der Folge des Ausschlusses von der Vertriebenenzuwendung entgegenhalten lassen (VG Meiningen, U. v. 27.11.1996 - Az. 8 K 29/96.Me). Diese Vermutung kann vom Antragsteller widerlegt werden, wenn bewiesen ist oder glaubhaft gemacht werden kann, daß der Aufenthalt im "Westen" von vornherein nicht dauernd geplant war, doch werden die an den Nachweis zu stellenden Anforderungen mit zunehmender Dauer des Westwohnsitzes immer strenger werden müssen (Holtz, Komm. zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz [EALG], Teil 5, Stand 1995, § 2 VertrZuwG, Rdnr. 53-55; VG Gera, Urteil vom 25.1.1996, 6 K 994/95 Ge). Anhand von Tatsachen, Vermutungen und Indizien ist zu klären, ob der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz ununterbrochen bis zum Stichtag im Beitrittsgebiet innegehabt hat. c) Diese Voraussetzung hat der Kl. im konkreten Fall zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Unbestritten und unzweifelhaft hat der Kl. nach seiner Vertreibung seinen ständigen Wohnsitz ab 1945 im Beitrittsgebiet genommen. Diesen Wohnsitz hat er im Sinne des § 2 VertrG ununterbrochen bis zum 3.10.1990 dort inne gehabt. Der vom Kl. geschilderten Vorgang, dem sich gleichsam wie ein "roter Faden" der Wille zur Rückkehr entnehmen läßt, führt zu der Überzeugung des Gerichts, daß die durch die zeitliche Dauer begründete Vermutung, daß der ständige Wohnsitz unterbrochen wurde, widerlegt ist.
Zwar verließ der Kl. für einen Zeitraum von zwei Jahren das Beitrittsgebiet, er hat jedoch für diese Zeit seinen Domizilwillen bezogen auf seinen ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet nicht aufgegeben, sondern auch für diesen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt darauf gerichtet. Dies ergibt sich aus den vom Kl. insbesondere in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dargelegten Umständen. Danach hat er aufgrund seiner familiären Situation, der Trennung von seiner Ehefrau und der damit verbundenen Erkrankung auf ausdrücklichen Rat seines Arztes zunächst versucht, im Wege eines Besuchs bei einer Tante im "Westen" einen "Tapetenwechsel" zu verwirklichen. Nachdem er vergeblich bei der Polizei versucht hat, eine Ausreisegenehmigung für Besuchszwecke zu erhalten, begab er sich ohne Genehmigung nach Meyenfeld auf das Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland. Einen Antrag auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling stellte er nicht. Das von ihm in Frankfurt eingegangene befristete und zweimalig verlängerte Arbeitsverhältnis endete auf Grund Zeitablaufs im Dezember 1957. Für den Zeitraum seines Arbeitsverhältnisses hat der Kl. seine tatsächliche Unterkunft in dem Wohnheim des Betriebes genommen. Weil er während des zweijährigen Zeitraumes den Kontakt mit seiner geschiedenen Ehefrau aufrecht erhalten hatte, heiratete er diese nach seiner Rückkehr wieder. Seinen Angaben zufolge hat er bei seiner Rückkehr behördlicherseits insbesondere im Hinblick auf die polizeiliche Meldung, keine Schwierigkeiten gehabt. Zwar läßt der zweijährige Aufenthalt des Kl. außerhalb des Beitrittsgebietes die Vermutung zu, er habe seinen Domizilwillen aufgegeben und damit seinen Lebensmittelpunkt innerhalb des Beitrittsgebietes aufgegeben. Die vorangegangen geschilderten Tatsachen und Indizien einzeln betrachtet können diese Vermutung auch nicht widerlegen; jedoch läßt die Gesamtbetrachtung des Vorgangs erkennen, daß der Kl. seinen Domizilwillen im Beitrittsgebiet gerade nicht aufgeben wollte. So war bereits die Reise des Kl. anlaßbezogen, nämlich wegen seines gesundheitlichen Zustandes. Sie war von seinem Willen geprägt, zeitlich begrenzt für die Zeit der Genesung zu erfolgen. So hat er sich konsequenterweise auch bemüht, einen Besuch im "Westen" zu ermöglichen. Erst als sich dies nicht verwirklichen ließ, ist er ohne Genehmigung ausgereist. Dabei hat er davon abgesehen, in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu stellen, weil er ja gerade nicht fliehen und damit alle Brücken zu seiner alten Heimat abbrechen wollte. Weiter läßt sich der "Rückkehrwille" auch daraus entnehmen, daß er in dem zweijährigen Zeitraum den Kontakt zu seiner geschiedenen Frau aufrecht erhielt, was dazu führte, daß er diese nach seiner Rückkehr wieder heiratete. Der Umstand, daß der Kl. für den fraglichen Zeitraum ausweislich der Eintragung im Melderegister der Stadt Ilmenau abgemeldet war, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. So handelt es sich zum einen nur um ein Indiz, das das Gewicht aller anderen Indizien zusammen nicht erschüttern kann. Zum anderen hat der Kl. glaubhaft dargelegt, bei seiner Rückkehr behördlicherseits keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Ob die maßgebliche Eintragung im Melderegister, wie vom Kl. in der mündlichen Verhandlung angedeutet, gefälscht wurde oder wegen der nicht genehmigten Ausreise im Rahmen einer "Republikflucht" möglicherweise von Amts wegen eingetragen worden ist, bedarf hier
ft dargelegt, bei seiner Rückkehr behördlicherseits keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Ob die maßgebliche Eintragung im Melderegister, wie vom Kl. in der mündlichen Verhandlung angedeutet, gefälscht wurde oder wegen der nicht genehmigten Ausreise im Rahmen einer "Republikflucht" möglicherweise von Amts wegen eingetragen worden ist, bedarf hier deshalb auch keiner weiteren Klärung.
4. pp.
Leitsatz
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Anmerkung: Die Rechtsmaterie der Entscheidung liegt zwar nicht unmittelbar im Bereich der offenen Vermögensfragen. Die Ausführungen des Gerichts können im Entschädigungsrecht aber von Bedeutung sein.