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Vertretungsmacht, fahrlässige Unkenntnis über Fehlen der -

BGHVIII ZR 12/9902.02.2000unveröffentlicht

BGB § 179

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 3 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. schloß im Namen der D. Krankenhaus Gesellschaft mbH (D.-GmbH) am 29. März 1993 mit den Kl. einen Mietvertrag über eine Wohnung in deren Haus in M. ab, die als Unterkunft für Krankenschwestern der von der D.-GmbH betriebenen Schmerzkli nik M. dienen sollte. Als Mietdauer war die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 bei einem Nettomietzins von (zunächst) monatlich 2.400 DM festgelegt worden; zugleich schlossen die Parteien eine Staffelmietvereinbarung, wonach sich der Mietzins ab 1. Juni 1994 jährlich erhöhen sollte. Weiter vereinbarten die Kl. mit dem Bekl. Umbau maßnahmen, deren Kosten nach Zusage des Bekl. die D.-GmbH tragen sollte.

Der Bekl. war zum Abschluß der Vereinbarungen nicht ausdrücklich bevollmächtigt. Er trat gegenüber dem Kl. zu 2), der für beide Kl. die Verhandlungen führte, als Verwal tungsleiter der von der D.-GmbH betriebenen Schmerzklinik M. auf; als solcher hatte er bereits zuvor für diese von den Kl. Garagen angemietet. Nachdem die D.-GmbH die Genehmigung des Handelns des Bekl. für die hier in Rede stehenden Vereinbarungen abgelehnt hatte, nahmen die Kl. zunächst die D.-GmbH auf Mietzinszahlung, Ersatz der in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten sowie Feststellung der Schadensersatz pflicht in Anspruch. In diesem Verfahren, in dem beide Parteien dem Bekl. den Streit ver kündet hatten, unterlagen die Kl. in der Berufungsinstanz, da das Landgericht zwar eine Anscheinsvollmacht des Bekl. bejahte, jedoch annahm, die Anscheinsvollmacht sei für das Handeln der Kl. nicht ursächlich geworden.

Mit ihrer Klage begehren die Kl. nunmehr von dem Bekl. Schadensersatz in Höhe von zuletzt 84.557,24 DM wegen dessen Handelns als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einem Schadensersatzanspruch der Kl. aus § 179 Abs. 1 BGB stehe - wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt habe - ent gegen, daß die Kl. den Mangel der Vertretungsmacht des Bekl. hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwar sei zwischen den Parteien nicht umstritten, daß der Bekl. keine Vollmacht besessen habe und die Genehmigung seines Handelns von der D.-GmbH verweigert worden sei. Soweit das Landgericht im Vorverfahren eine Haftung der D.-GmbH aufgrund Anscheinsvollmacht verneint habe, weil die Kl. wegen fehlender Kenntnis der den Rechtsschein begründenden Tatsachen Vertrauen auf die Bevollmäch tigung des Bekl. nicht hätten in Anspruch nehmen können, müsse der Bekl. sich dies aufgrund der Interventionswirkung des ergangenen Urteils im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Eine Haftung des Bekl. sei jedoch, was das Berufungsgericht trotz der im Vorverfahren insoweit zu Lasten der Kl. getroffenen Feststellungen erneut prüfen könne, nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Kl. den Mangel der Vertretungsmacht infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten. Ohne Erfolg beriefen sich die Kl. darauf, der Bekl. habe konkludent Vollmacht behauptet. Soweit die Kl. vorgetra gen hätten, der Bekl. habe eine schriftliche Vollmacht für den Fall angeboten, daß die Kl. dies wünschten, worin zugleich zum Ausdruck komme, daß eine mündlich erteilte Voll macht bestehe, hätten sie eine solche Äußerung des Bekl. nicht bewiesen. Allein das Auftreten des Bekl. für die D.-GmbH reiche nicht aus, auch wenn man annehmen wolle, der Bekl. habe damit konkludent eine bestehende Vertretungsmacht zum Ausdruck ge bracht; denn die Kl. hätten sich darauf wie auch auf die Vorstellung des Bekl., er sei Ver waltungsdirektor, gerade nicht verlassen. Vielmehr habe der Kl. zu 2) den Bekl. nach Legitimation und Kompetenzen gefragt, weil er trotz des Auftretens des Bekl. im Namen der D.-GmbH und als deren Verwaltungsdirektor Zweifel an dessen Vertretungsmacht gehabt habe. Die Kl. hätten sich dabei nicht mit der Antwort des Bekl. zufrieden geben dürfen, er bedürfe als Verwaltungsdirektor keiner schriftlichen Bevollmächtigung, seine Aufgaben ergäben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

Wenn der Kl. zu 2), der selbst als Prokurist nach § 49 Abs. 1 HGB über eine umfangrei che Vertretungsmacht verfüge, vortrage, ihm sei die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenvollmacht, gewillkürter und gesetzlicher Vertretung nicht bekannt, könne ihm dies nicht geglaubt werden; die insoweit bestehenden Grundkenntnisse reichten aus, um zu erkennen, daß eine GmbH von einem Geschäftsführer vertreten werde und es dar über hinaus keine gesetzliche Regelung geben könne, die auch einem Verwaltungsdi rektor diese Befugnisse einräume.

Unabhängig davon habe der Kl. zu 2) auch nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche Art und Weise die aufgetretenen Zweifel aus seiner Sicht durch die Antwort des Bekl. beseitigt worden seien. Die Kl. hätten daher aufgrund ihrer Zweifel näher nachfragen oder nachprüfen und eine zumindest für sie schlüssige Erklärung finden müssen, wie sich die Vertretungsmacht des Bekl. erkläre.

Die Kl. könnten sich zur Begründung ihrer Ansprüche ferner nicht auf die Grundsätze der culpa in contrahendo berufen, da ein solcher Anspruch ausnahmsweise nur dann gegen den Vertreter gegeben sei, wenn dieser ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe oder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen werde. Dies werde von den Kl. nicht vorgetragen und sei auch nicht offensichtlich. Zutreffend habe das Landgericht auch ei nen Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung abgelehnt, weil weder Betrugs- noch Schädigungsabsicht bestehe.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach Streitverkündung durch die Kl. gegenüber dem Bekl. in dem Verfahren gegen die D.-GmbH steht aufgrund des dort ergangenen Urteils des Landgerichts für den vorlie genden Rechtsstreit bindend fest, daß der Bekl. bei Abschluß des Mietvertrages vom 29. März 1993 ohne Vollmacht handelte (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - und die D.-GmbH auch nicht nach den Grundsätzen der An scheinsvollmacht haftet.

2. Anders als das Berufungsgericht anscheinend meint - seine Ausführungen sind in die sem Punkt nicht eindeutig -, hat der Bekl. zumindest konkludent behauptet, zur Vertre tung der D.-GmbH berechtigt zu sein. In dem Auftreten für die D.-GmbH und der Unter zeichnung des Mietvertrages vom 29. März 1993 im Namen des von der D.-GmbH ge tragenen Schmerzzentrums M. lag jedenfalls die stillschweigende Erklärung des Bekl., aufgrund seiner Beziehungen zu der Vertretenen zu deren Vertretung berechtigt zu sein (BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, NJW 1990, 387 un ter I 2). Daran ändert nichts, daß die Kl. ihre Behauptung nicht bewiesen haben, der Bekl. habe eine schriftliche Vollmacht für den Fall angeboten, daß dies die Kl. wünschten. Hierin hätte, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ebenfalls die stillschweigende Erklärung gelegen, daß die Vollmacht mündlich erteilt sei (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 179 Anm. 4). Dadurch wäre jedoch die schon abgegebene Erklärung, vertre tungsberechtigt zu sein, lediglich verstärkt, nicht aber die behauptete Vertretungsmacht bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - zumal nachträglich - in Frage gestellt worden.

3. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Kl., den diese nach Verweigerung der Genehmigung des Mietvertrages vom 29. März 1993 durch die D.-GmbH nunmehr gegen den Bekl. als Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend ma chen, gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Begründung als ausgeschlossen an, die Kl. hätten den Mangel der Vertretungsmacht des Bekl. infolge Fahrlässigkeit nicht ge kannt.

a) Zwar steht der Prüfung eines solchen Haftungsausschlusses, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht entgegen, daß im Vorprozeß gegen die D.-GmbH das Landgericht festgestellt hat, die Kl. hätten aufgrund der ihnen bekannten Umstände nicht auf eine Vollmacht des Bekl. zum Abschluß des Mietvertrages schließen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die aus der Streitverkün dung sich ergebende Streithilfewirkung nur gegen den Streitverkündungsgegner, nicht jedoch gegen den Streitverkünder ein (BGHZ 100, 257, 260 ff; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 1; siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 68 Rdnr. 6 m.w.Nachw.).

b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, die Sorgfaltsanfor derungen überspannt, die an die Kl. bei Abschluß des Mietvertrages vom 29. März 1993 zu stellen sind.

aa) Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist eine gesetzliche Garantiehaf tung, die dem Vertreter das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine Erklärung, er habe die erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig. Das Einstehenmüssen des voll machtlosen Vertreters für die Rechtsfolgen dieser Erklärung beruht somit auf einer im In teresse der Verkehrssicherheit geregelten Vertrauenshaftung. Der andere Teil kann den Mangel der Vertretungsmacht in der Regel nicht erkennen. Behauptet der Vertreter aus drücklich oder schlüssig, die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderliche Vertre tungsmacht zu haben, darf der Vertragspartner daran grundsätzlich glauben. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand und Umfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Einzelfalls den Vertragspartner hätten veran lassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschwei gend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 a. a. O.; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 36).

bb) Solche Umstände sind aber nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht gegeben.

Der Bekl. war gegenüber den Kl. als Verwaltungsleiter des D. -Schmerzzentrums M. aufgetreten, für welches er bereits zuvor Garagen von den Kl. angemietet hatte. Nach seinem Vorbringen hatte er selbst angenommen, mit der Übertragung der Stellung eines Verwaltungsdirektors auch die für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben im Außenverkehr erforderliche Vollmacht erhalten zu haben. Daß der Bekl. selbst vom Ab schluß eines wirksamen Mietvertrages ausging, zeigt auch die Tatsache, daß er die Schlüssel in Empfang nahm, die Überweisung der ersten Mieten veranlaßte sowie bei den Stadtwerken M. eine Einzugsermächtigung für die Kosten der Stromversorgung der Wohnung erteilte. Selbst wenn die Kl. noch Zweifel an der Vertretungsmacht des Bekl. gehabt haben sollten, was das Berufungsgericht der Frage des Kl. zu 2) nach Legitimati on und Kompetenzen des Bekl. entnimmt, durften diese jedenfalls ihre Zweifel durch die Antwort des Bekl., er brauche als Verwaltungsdirektor keine schriftliche Bevollmächti gung, seine Aufgaben ergäben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, als ausgeräumt ansehen. Durch diese Erklärung hatte der Bekl. erneut bestätigt, mit Vertretungsmacht für die D.-GmbH zu handeln; die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften brauchten den Kl. nicht bekannt zu sein, so daß sie auch die Überschreitung der Vertretungsmacht des Bekl. nicht erkennen konnten (vgl. Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdnr. 19).

Eine Verpflichtung, darüber hinaus über das Bestehen der Vertretungsmacht des Bekl. Nachforschungen anzustellen, ergab sich auch nicht daraus, daß der Bekl. sich als Ver waltungsdirektor bezeichnet hatte und es einen solchen bei einer GmbH nicht gibt. Je denfalls aus der Sicht eines juristischen Laien liegt die Vorstellung nicht fern, daß die An mietung von Wohnraum zur Unterbringung von Krankenschwestern (Pflegepersonal) eines Krankenhauses zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors eines Krankenhauses zählt, und dafür nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses zugleich als gesetzlicher Vertreter des Krankenhausträgers zu dessen umfassender Ver tretung befugt ist.

Es kommt hinzu, daß die handelnden Personen auf die genaue Bezeichnung der Rechtsform der Mieterin ersichtlich keinen Wert legten. Der Mietvertrag ist auf der Mieter seite mit "D. -Schmerzzentrum M." unterzeichnet, während im Mietvertragsentwurf die Mieterin mit "D. Krankenhaus Gesellschaft mbH in M. Betriebsstätte D. Schmerzzentrum M." bezeichnet war. Der Kl. zu 2) hatte daher keine Veranlassung, sich über die Vertre tung der D.-GmbH weitere Gedanken zu machen und an der Vertretungsmacht des Bekl. zu zweifeln.

Soweit das Berufungsgericht schließlich ein weiteres Indiz für die mangelnde Sorgfalt der Kl. darin sieht, daß im formularmäßigen Mietvertrag die Zeile "Bevollmächtigter" nicht aus gefüllt sei, trägt dies schon deshalb nicht, weil die Angabe eines Bevollmächtigten nur für den Vermieter, hier also die Kl., vorgesehen und offengelassen worden war.

3. Da aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts sonach eine Haftung des Bekl. als vollmachtloser Vertreter nicht ausgeschlossen ist, kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die urkundliche Verwertung der Zeugenaussage des Bekl. im Vorprozeß sowie auf die Rechtsfrage nicht an, inwieweit darüber hinaus eine Haftung des Bekl. wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt (verneinend z. B. MünchKomm-Schramm, a. a. O., § 177 Rdnr. 48; Steffen in BGB RGRK, 12. Aufl., § 179 Rdnr. 18; bejahend z.B. Staudinger/Schilken, BGB, 1995, § 179 Rdnr. 20).

III. Da der Bekl. im übrigen die Unwirksamkeit des Vertrages wegen Mietwuchers geltend gemacht sowie ferner die Höhe des Schadens bestritten hat, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen.

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