Vertretungsmacht des Verwalters zur Bestellung eines Prozessvertreters, Befreiung von anteiligen Prozesskosten
WEG § 27 Abs. 2 und 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Bestellung eines Verwalters, der für die übrigen beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, erfolgreich angefochten, kann ein beklagter Wohnungseigentümer vom Verwalter nicht verlangen, anteilig von den ihn treffenden Prozesskosten befreit zu werden; er hätte sich innerhalb der Anfechtungsfrist selber auf die Klägerseite begeben können.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., ein Wohnungseigentümer, verlangt von der Bekl., der Verwalterin und Miteigentümerin, Ersatz von gegen ihn festgesetzten Kosten eines vorangegangenen erfolgreichen Beschlussanfechtungsverfahrens. Er ist der Ansicht, die Bekl. sei im Vorprozess von der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.
1. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Prozesskosten besteht jedenfalls im Ergebnis nicht.
a) Nach Ansicht der Kammer steht einem derartigen Anspruch - der in der vorliegenden Konstellation letztlich auf eine Abänderung des Urteils der Kammer vom 5. Dezember 2012 - 2-13 S 90/11 - hinauslaufen würde, bereits die Rechtskraft des vorgenannten Urteils entgegen.
Dieses gilt vorliegend bereits deshalb, weil der Vortrag des Kl., dass die Bekl. entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem vorangegangenen Verfahren für die übrigen Wohnungseigentümer berechtigt war, im Ergebnis darauf hinaus liefe, dass nunmehr in diesem Verfahren zu prüfen wäre, ob in dem damaligen Verfahren der hiesige Kl. ordnungsgemäß vertreten war und daher das damalige Urteil ordnungsgemäß ergangen ist. Einer derartigen Prüfung steht jedoch die Rechtskraft des vorgenannten Urteils entgegen. Die für die vom Kl. behauptete Konstellation der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Vorverfahren ist durch die Sondervorschrift des § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO abschließend geregelt. Die ZPO sieht ausdrücklich vor, dass die nicht ordnungsgemäße Vertretung mit der Nichtigkeitsklage geltend zu machen ist, wobei im Erfolgsfalle die Klage erneut zu verhandeln ist (§ 590 ZPO). Eine Überprüfung in einem Folgeprozess ist demnach ausgeschlossen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Kl. behaupten würde, die Bekl. hätte den Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß geführt, bedarf keiner Entscheidung, denn derartiger Vortrag wird nicht gehalten. Der Kl. beschränkt sich darauf, die Vertretungsbefugnis der Bekl. in Zweifel zu ziehen.
b) Unabhängig davon hat die Klage allerdings ohnehin keinen Erfolg. Soweit sich der Kl. gegen die Inanspruchnahme aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.4.2013 wendet, erschließt sich der Kammer nicht, worauf der Kl. seinen Anspruch für die erste Instanz stützt. Der Kl. war als Wohnungseigentümer, welcher den Beschluss nicht angefochten hat, gem. § 46 Abs. 1 WEG Bekl. dieses Verfahrens und hatte daher im Unterliegensfalle - unabhängig von der Vertretung - die Verfahrenskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen. Hiergegen könnte der Kl. allenfalls einwenden, dass die Verwalterin oder der Rechtsanwalt den Prozess schlecht geführt hat, dieses ist jedoch nicht geschehen.
Allerdings ist die Kammer auch der Ansicht, dass jedenfalls im Ergebnis auch hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz ein Schadensersatzanspruch nicht besteht. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann der Verwalter nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NJW 2013, 3098). Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG eine uneingeschränkte Vertretungsmacht des Verwalters geschaffen wurde, wobei hierfür insbesondere im Außenverhältnis ein praktisches Bedürfnis bestehe, da die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein muss und nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen darf (BGH aaO. Rn. 14 f.). Nach Ansicht der Kammer wäre dies aber der Fall, wenn die Vertretungsmacht des Verwalters - was der Bundesgerichtshof allerdings ausdrücklich offengelassen hat - davon abhängt, ob der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist (§ 45 Abs. 1 WEG). Denn ein derartiger Ausschluss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes über die Durchführung der Zustellung aufgrund der Informationen in der Klageschrift die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer besteht (BGH ZWE 2012, 257). Nach Ansicht der Kammer kann nicht von einer - gegebenenfalls - wie hier - im Nachhinein zu treffenden - Abwägung die Vertretungsbefugnis des Verwalters und damit auch die ordnungsgemäße Vertretung der Parteien in einem Rechtsstreit abhängen.
Im Übrigen teilt die Kammer auch die Ansicht des Kl. nicht, dass im vorliegenden Fall die Verwalterin gem. § 45 Abs. 1 WEG als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen war. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH aaO.), genügt hierfür nicht der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist und daher der Streitgegenstand auch dessen Rechtsstellung betrifft. Hinzukommen muss die konkrete Gefahr, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageerhebung auch offensichtlich ist, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgemäß unterrichten wird. Dass dieses zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits der Fall war, hat der Kl. nicht vorgetragen. Dass das Amtsgericht sich dagegen entschieden hat, die Klage an den Verwalter zuzustellen, sondern an die einzelnen Wohnungseigentümer, genügt insoweit nicht (vgl. Kammer WuM 2014, 428).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der bestellte Verwalter kann trotz Anfechtung seiner Bestellung die beklagten übrigen Wohnungseigentümer dahin vertreten, dass er für sie zur Verteidigung des Bestellungsbeschlusses einen Prozessbevollmächtigten bestellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger war in einem vorangegangenen Anfechtungsprozess um die Bestellung der Verwalterin einer der beklagten Wohnungseigentümer, dem wegen seines Unterliegens anteilige Prozesskosten auferlegt worden sind, die u. a. durch den von eben dieser Verwalterin auch für ihn beauftragten Anwalt entstanden sind. Er verlangt von der Verwalterin, die auch Wohnungseigentümern ist, Ersatz der gegen ihn anteilig festgesetzten Kosten, weil die Verwalterin wg. der Anfechtung ihrer Bestellung befangen war und deshalb keinen Anwalt zur Vertretung der Wohnungseigentümer hätte einschalten dürfen. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen Berufung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Prozesskosten. Diese sind im Berufungsurteil im Vorprozess bereits dahin rechtskräftig geregelt, dass der Kläger im Vorprozess einer der beklagten Eigentümer war, die Beschlussanfechtung erfolgreich war und ihm deshalb anteilig zusammen mit den übrigen Wohnungseigentümern Prozesskosten auferlegt worden sind. Ob die Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einschließlich des hiesigen Klägers im Vorprozess wirksam war, war dort zu prüfen und ist bejaht worden. Die ZPO sieht ausdrücklich vor, dass die nicht ordnungsgemäße Vertretung mit einem besonderen Rechtsbehelf, nämlich der Nichtigkeitsklage geltend zu machen ist, wobei im Erfolgsfalle die alte Klage erneut zu verhandeln ist (§ 590 ZPO). Nach Erhebung der Anfechtungsklage kann der Verwalter aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht im Außenverhältnis die übrigen Wohnungseigentümer umfassend vertreten und einen Anwalt beauftragen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hintergrund der Entscheidung ist, dass eine Verwalterbestellung so lange wirksam bleibt, bis sie im Anfechtungsprozess rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Diese Ungültigerklärung erfolgt zwar rückwirkend, nimmt aber den zwischenzeitlich in Vertretung vorgenommenen Rechts- und Prozesshandlungen nicht die Wirkung. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Amtsgericht eine Befangenheit der Verwalterin angenommen und die Zustellung der Anfechtungsklage nicht an diesen, sondern an die einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen hat. Von diesem tatsächlichen Vorgang zu trennen ist die Beurteilung, ob die Verwalterin, obwohl in dem Anfechtungsprozess ihre Rechtsstellung zur Debatte stand, einen Rechtsanwalt für die übrigen Wohnungseigentümer beauftragen durfte. Das wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die konkrete Gefahr bestanden hätte, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageerhebung auch offensichtlich sein müsste, dass die Verwalterin die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgemäß unterrichten werde. Schadensersatzansprüche können demgemäß nur bestehen, wenn der Verwalter oder der eingeschaltete Rechtsanwalt den Prozess schlecht geführt hat, was hier ausscheidet. Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht darauf an, dass das AG selbst davon abgesehen hatte, die Klage an die Verwalterin zuzustellen, sondern dies unter Umgehung der Verwalterin unmittelbar gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern veranlasst hat. Der anteiligen Kostenlast hätte der dortige Beklagte und hiesige Kläger entgehen können, wenn er sich während der Anfechtungsfrist ebenfalls als Anfechtungskläger betätigt hätte.
Gegenansicht: Das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum hat in seinem Schiedsspruch vom 25. August 2015 (ZWE 2016, 144) teilweise anders entschieden: Da der Schiedskläger den Mangel der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts der Schiedsbeklagten (übrigen Wohnungseigentümer) rügt, hat das Schiedsgericht entsprechend § 88 Abs. 1 ZPO die Prozessvollmacht zu prüfen. Die Vollmachtsurkunde wurde von dem beigeladenen Verwalter erteilt. Grundsätzlich ist der Verwalter in Beschlussmängelstreitigkeiten berechtigt, die beklagten Wohnungseigentümer im Verfahren zu vertreten, insbesondere einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und zu bevollmächtigen (BGH, GE 2013, 1145 = ZWE 2013, 368). Die gesetzliche Vertretungsmacht für und gegen die Beklagten ist jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstands die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Beklagten nicht sachgerecht vertreten. Unter diesen Voraussetzungen wäre der Verwalter gemäß § 45 Abs. 1 WEG bereits als Zustellungsvertreter ausgeschlossen. Allerdings soll der Verwalter von der Zustellungsvertretung nicht schon dann ausgeschlossen sein, wenn es um die Anfechtung seines eigenen Bestellungsbeschlusses geht (BGH, GE 2012, 763 = NJW 2012, 2040; Jennißen/Suilmann, WEG § 45 Rn. 17). Dies lässt sich aber nicht auf die weitergehende gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG übertragen. Hier sind die Grenzen der Vertretungsmacht enger zu ziehen als bei der bloßen Zustellungsvertretung nach § 45 Abs. 1 WEG. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr, dass der Verwalter bei der Bevollmächtigung eines Anwalts eigene Interessen und nicht ausschließlich die Interessen sämtlicher Beklagten verfolgt. Der Verwalter ist daher weder zur Verfahrensvertretung noch dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten zu beauftragen (Jennißen/Suilmann, WEG § 45 Rn. 23). Auch diese Rüge hätte aber in dem Vorprozess erhoben werden müssen, nach § 88 Abs. 1 ZPO an sich vom Gegner (also dem Anfechtungskläger), nach bestrittener Ansicht aber wohl hier ebenso auf Seiten des beklagten Wohnungseigentümers hinsichtlich des vom Verwalter auch für ihn (!) angeblich wirksam mandatierten Rechtsanwalts.