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Vertretung durch mehrere Anwälte bei Stimmenmehrheit eines Eigentümers

BGHV ZB 55/2001.07.2021GE 2021, 1069

WEG § 50 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf den Bekl. zu 2 entfällt die Mehrheit der Stimmanteile. Die Kl. beabsichtigten, auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten einen Brunnen anzulegen. Ihr auf Zustimmung zu dieser Maßnahme gerichteter Beschlussantrag wurde allein aufgrund der Gegenstimme des Bekl. zu 2 abgelehnt. Gegen den Negativbeschluss wandten sich die Kl. mit der Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung. Die Verwalterin beauftragte mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt, der dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzeigte. Der Bekl. zu 2 beauftragte seinerseits einen Rechtsanwalt, der ihn anschließend in dem Verfahren vertrat. Das Amtsgericht wies die Klage ab und legte den Kl. die Kosten des Rechtsstreits auf.

2 Mit Beschlüssen vom 20.11.2018 hat das Amtsgericht auf Antrag der Bekl. zu 1 (übrige Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kl. und des Bekl. zu 2) die von den Kl. an die Bekl. zu 1 zu erstattenden Kosten einschließlich der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,6 in Höhe von 1.860,45 € festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag des Bekl. zu 2 in Höhe von 1.463,70 € zurückgewiesen. Die Beschwerde des Bekl. zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II. 3 Das Beschwerdegericht meint, es seien nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten. Die in § 50 WEG a.F. geregelten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte erfolgen könne, lägen nicht vor. Dass der angefochtene Beschluss durch einen einzelnen Mehrheitseigentümer gegen die Stimmen der anderen Wohnungseigentümer herbeigeführt worden sei, reiche nicht aus, um die Mehrfachvertretung zu rechtfertigen. Zu erstatten seien vorrangig die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Prozessbevollmächtigten. Eine Quotelung komme ebenso wenig in Betracht wie eine Aufteilung der Erhöhung der Verfahrensgebühr. Letztere sei von dem nach § 50 WEG a.F. zu erstattenden Höchstbetrag umfasst und in der Kostenfestsetzung zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer bereits enthalten.

III. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist nur in geringem Umfang begründet.

5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte nicht geboten war. Da das Verfahren schon vor dem 1.12.2020 anhängig war, ist § 50 WEG a.F. anzuwenden (§ 48 Abs. 5 WEG). Nach dieser Bestimmung sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Solche sachbezogenen Gründe zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, und sie sind auch nicht ersichtlich.

6 a) Seit langem geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG a.F. grundsätzlich ausreicht, und dass die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 16.7.2009 - V ZB 11/09, GE 2009, 1199 = NJW 2009, 3168 Rn. 8 f.). Denn in der Sache verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Kl.seite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 171/10, GE 2011, 1315 = NJW 2011, 3165 Rn. 6). Insbesondere reichen unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.7.2009 - V ZB 11/09, aaO. Rn. 11; Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 171/10, aaO. Rn. 7). Denn mit der Regelung sollte das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt und gewährleistet werden, dass Wohnungseigentümer nicht wegen der Befürchtung von einer Klageerhebung Abstand nehmen, im Unterliegensfalle Kosten für eine Vielzahl von Rechtsanwälten erstatten zu müssen (vgl. BT-Drs. 16/3843, S. 28; Senat, Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 171/10, aaO. Rn. 8).

7 b) Daran gemessen liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer - wie hier - über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat. Die übrigen Wohnungseigentümer sind ohne Rücksicht auf ihr individuelles Abstimmungsverhalten Bekl. und verfolgen als solche dasselbe prozessuale Ziel wie der Mehrheitseigentümer. Dass sie - anders als der Mehrheitseigentümer - gegen den gefassten Beschluss gestimmt haben, reicht als Grund für eine Mehrfachvertretung nicht aus; der von dem Verwalter beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.7.2009 - V ZB 11/09, GE 2009, 1199 = NJW 2009, 3168 Rn. 11).

8 c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte auch nicht deshalb geboten, weil ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO geregelte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen hätte. In diesem Fall könnte eine Mehrfachvertretung zwar erforderlich sein (vgl. nur LG Berlin, ZMR 2010, 309; ZWE 2011, 455, 457; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 16; Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 50 WEG Rn. 22). Die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 BRAO liegen aber nicht vor. Das Verbot greift nur dann ein, wenn nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt; ein möglicher, tatsächlich aber nicht bestehender (latenter) Interessenkonflikt reicht dagegen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012 - AnwZ [Brfg] 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 14; Urteil vom 10.1.2019 - IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 Rn. 21; Urteil vom 2.4.2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 42). Einen konkreten Interessenkonflikt zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ohne Erfolg verweist sie auf etwaige Schadenersatzansprüche wegen des Stimmverhaltens des Bekl. zu 2. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass solche Ansprüche zur Zeit der Ausübung des Mandats geltend gemacht worden sind, könnten sie lediglich den Kl. als den Antragsstellern zustehen; es ist nicht erkennbar, warum sich daraus im Verhältnis der beklagten Wohnungseigentümer untereinander ein Interessenkonflikt ergeben sollte.

9 2. Zutreffend hält das Beschwerdegericht auch die gleichrangige quotale Erstattung der dem Bekl. zu 2 entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht für angezeigt.

10 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 11/09, GE 2009, 1199 = NJW 2009, 3168 Rn. 16; Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 171/10, GE 2011, 1315 = NJW 2011, 3165 Rn. 9). Ob sich, wie die Rechtsbeschwerde meint, etwas anderes ergeben könnte, wenn dem Verwalter bekannt ist, dass der Mehrheitseigentümer mit seiner Auswahl des Rechtsanwalts nicht einverstanden ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte die Verwalterin den von ihr ausgewählten Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung aller beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, als ihr der Bekl. zu 2 seine abweichenden Wünsche mitteilte.

11 b) Gegen diese Feststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Beschwerdegerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.4.2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 20.3.2014 - V ZR 130/13, juris; Urteil vom 29.1.2021 - V ZR 139/19, juris Rn. 22). Ob daran im Hinblick auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Zusammenhang zwischen § 314 ZPO und § 320 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 27.6.1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; Urteil vom 10.3.1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032) sowie zu dem schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2007 - I ZR 99/05, NJW-RR 2008, 1566 Rn. 15 f.) auch für Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, festgehalten werden kann (dagegen Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rn. 47; Vollkommer, MDR 2010, 1161 ff.), muss hier nicht entschieden werden. Denn der Senat hat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO).

12 3. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der Bekl. zu 2 eine anteilige Kostenerstattung (nur) im Hinblick auf einen nicht verbrauchten Restbetrag verlangen kann.

13 a) Bei einer nicht gemäß § 50 WEG a.F. gebotenen Vertretung der Bekl. durch mehrere Rechtsanwälte sind die obsiegenden Wohnungseigentümer im Ergebnis so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie nur einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hätten (Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 25; Müller in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 4. Aufl., § 17 Rn. 233). Zu diesem Zweck sind zunächst die insgesamt erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen, die bei der Vertretung durch nur einen Rechtsanwalt angefallen wären. Hierzu zählt auch die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, die fiktiv nach der Zahl der insgesamt anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer zu bemessen ist (Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 26; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 80 Rn. 90). Von dem ermittelten Betrag ist die vorrangige Erstattung in Abzug zu bringen. Dem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, obgleich dies nicht geboten war, steht gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages ein Erstattungsanspruch zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16.7.2009 - V ZB 11/09, GE 2009, 1199 = NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg, ZWE 2015, 339 Rn. 5; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 27; NK-BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 50 WEG Rn. 5).

14 b) Daran gemessen sind die Rechtsanwaltskosten des Bekl. zu 2 in Höhe von 162,79 € zu erstatten. Die Klage richtete sich gegen vier Bekl. Die insgesamt erstattungsfähigen Kosten hätten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts 2.023,24 € betragen. Darin ist die fiktiv zu bestimmende Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für drei weitere Bekl. (410,40 € zzgl. MwSt.) enthalten. Nach Abzug der Kosten der Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 in Höhe von insgesamt 1.860,45 € (enthaltene Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG: 273,60 € zzgl. MwSt.) ergibt sich der zu erstattende Restbetrag von 162,79 €.

IV. 15 Soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif ist. Die Höhe der von den Prozessbevollmächtigten der Bekl. abgerechneten Gebühren steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

V. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist die unterschiedliche Beteiligung der Parteien an den Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Denn die Rechtsmittel des Bekl. zu 2 richten sich gegen die Kl., soweit sie auf die weitere Erstattung der Rechtsanwaltskosten neben dem zugunsten der Bekl. zu 1 festgesetzten Betrag abzielen, und gegen die Bekl. zu 1, soweit eine gleichrangige quotale Aufteilung erfolgen soll.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur bei konkreten Interessenkonflikten unter Wohnungseigentümern können nach § 50 WEG (a.F.) Kosten für mehrere Rechtsanwälte erstattet verlangt werden. Ein solcher konkreter Interessenkonflikt, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigte, liegt nicht allein schon deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien bilden eine WEG. Auf den Beklagten zu 2 entfällt die Mehrheit der Stimmenanteile. Die Kläger beabsichtigten, auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten einen Brunnen anzulegen. Allein aufgrund der Gegenstimme des Beklagten zu 2 wurde der auf Zustimmung zur Anlage des Brunnens gerichtete Beschlussantrag der Kläger abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbeschluss wandten sich die Kläger mit der Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung. Die Verwalterin beauftragte mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt, der dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzeigte. Der Beklagte zu 2 beauftragte seinerseits einen Rechtsanwalt, der ihn anschließend in dem Verfahren vertrat. Das AG wies die Klage ab und legte den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auf. Das AG hat auf Antrag der Beklagten zu 1 (nämlich der übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger und des Beklagten zu 2) die von den Klägern an die Beklagten zu 1 zu erstattenden Kosten einschließlich der Erhöhung der Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 1.860,45 € festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 in Höhe von 1.463,70 € zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte zu 2 seinen Antrag weiter.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH ordnet eine Kostenerstattung nur in Höhe von 162,79 € zugunsten des Beklagten zu 2 an. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist also nur in geringem Umfang begründet. Eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte war nicht geboten. Da das Verfahren schon vor dem 1. Dezember 2020 anhängig war, ist § 50 in seiner alten Fassung anzuwenden, wonach nur die Kosten eines einzigen bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind. Sachbezogene Gründe zur Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte auf der Beklagtenseite waren hier nicht geboten; der von der Verwalterin beauftragte Rechtsanwalt reichte zur Verteidigung der Beklagtenseite, denn in der Sache verfolgten die sämtlichen beklagten Wohnungseigentümer dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses. Mit der gesetzlichen Regelung sollte das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt werden. Die sämtlichen Beklagten verfolgten dasselbe prozessuale Ziel wie der Mehrheitseigentümer in ihren Reihen. Der von dem Verwalter beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Mehrheitswillen Geltung zu verschaffen.

Auch eine gleichrangige quotale Erstattung der dem Beklagten zu 2 entstandenen Rechtsanwaltskosten kommt nicht infrage. Ob sich etwas anderes ergeben könnte, wenn dem Verwalter bekannt ist, dass der Mehrheitseigentümer mit seiner Auswahl des Rechtsanwalts nicht einverstanden ist, kann dahinstehen. Die Verwalterin hatte den von ihr ausgewählten Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung aller beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, als ihr der Beklagte Ziffer 2 seiner abweichenden Wünsche mitteilte.

Eine geringfügige Änderung der zu erstattenden Kosten kann der Beklagte zu 2 nur im Hinblick auf einen nicht verbrauchten Restbetrag verlangen. Bei einer Vertretung der Beklagten durch mehrere Rechtsanwälte sind die obsiegenden Wohnungseigentümer im Ergebnis so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie nur einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hätten. Zu diesem Zweck sind zunächst die insgesamt erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen, die bei der Vertretung durch nur einen Rechtsanwalt angefallen wären. Hierzu zählt auch die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VVRVG, die fiktiv nach der Zahl der insgesamt anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer zu bemessen ist. Von dem ermittelten Betrag ist die vorrangige Erstattung in Abzug zu bringen. Dem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt, obgleich dies nicht geboten war, steht gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages ein Erstattungsanspruch zu (V ZB 11/09). Daran gemessen sind die Rechtsanwaltskosten des Beklagten zu 2 in Höhe von 162,79 € zu erstatten. Die Klage richtete sich gegen vier Beklagte. Die insgesamt erstattungsfähigen Kosten hätten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts 2.023,24 € betragen. Darin ist die fiktiv zu bestimmende Erhöhung der Verfahrensgebühr für drei weitere Beklagte (410,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer) enthalten. Nach Abzug der Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 in Höhe von insgesamt 1.860,45 € (nämlich die enthaltene Erhöhung nach Nr. 1008 VV/VVG: 273,60 € zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt sich der zu erstattende Restbetrag von 162,79 €. Durch diese Änderung ergibt sich eine Quotenregelung der Kosten für die Rechtsmittelverfahren in Höhe von 11 % zu Lasten der Kläger und 89 % zu Lasten des Beklagten zu 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.463,70 € für die anwaltliche Vertretung der Kläger und des Beklagten zu 2.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einen konkreten Interessenkonflikt zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, weil nicht ersichtlich ist, dass sich im Verhältnis der beklagten Wohnungseigentümer untereinander ein Interessenkonflikt ergeben sollte. Es kommt nur darauf an, ob nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt; ein möglicher, tatsächlich aber nicht bestehender Interessenkonflikt reicht nicht aus (BGH, NJW 2012, 3039; NJW 2019, 1147; NJW 2020, 2407).

Die Problematik kann nach der WEG-Reform nicht mehr auftreten, weil sich die Beschlussanfechtungsklage nunmehr gegen die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet. Es dürften aber noch etliche Altverfahren anhängig sein, für die die Rechtsprechung des BGH von Bedeutung ist

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister