Vertreter des unbekannten Eigentümers
VermG § 11 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertreter des unbekannten Eigentümers; Vorversterben; Erbe; Abwesenheitspfleger; staatlich verwalteter Vermögenswwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vertretung gilt auch im Falle des Vorversterbens des Vertretenen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrte ursprünglich die Zahlung von 84.385,17 DM auf rückständige Darlehenstilgungs- und Zinszahlungen.
Die Kl. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin (Ost). Die Bekl. war Miteigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück wurde in der Zeit des Bestehens der DDR durch die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Prenzlauer Berg verwaltet. Zur Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen zur Schaffung und Unterhaltung des Wohnraums wurden zu Lasten des Grundeigentümers insgesamt 18 Kreditverträge abgeschlossen und entsprechende Baumaßnahmen angeordnet. Der jeweilige Eigentümer schuldete aus diesen Kreditverträgen für den Zeitraum vom 1.7.1990 bis zum 30.6.1995 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 84.385,17 DM.
Die Forderung wurde durch Zahlung von 315.029,37 DM am 24. September 1998, die auch den hier streitgegenständlichen Betrag sowie Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 7.575,38 DM enthielt, beglichen.
Die Kl. nahm zunächst die ursprünglich Bekl. gemäß § 11 b VermG, vertreten durch Rechtsanwalt N., in Anspruch. Die Vertretung durch Rechtsanwalt N. wurde nach Bekanntwerden des Versterbens der ursprünglichen Bekl. bereits am 14.4.1978 auf Antrag des Erben mit Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte Prenzlauer Berg vom 16. Juni 1997 aufgehoben.
Die Kl. meint, die Wirkung der Vertretung gemäß § 11 b VermG bestehe auch bei Vorversterben der Vertretenen bis zur Aufhebung fort. Nach Aufnahme des Prozesses durch den Erben sei lediglich das Passivrubrum zu berichtigen.
Die Kl. hat den Rechtsstreit nach Eingang der Zahlung in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet, so daß durch die am 24. September 1998 erfolgte Zahlung Erledigung eingetreten ist.
Die bereits vorverstorbene ursprüngliche Bekl. wurde gemäß § 11 b VermG wirksam vertreten, so daß ein Prozeßrechtsverhältnis entstehen konnte. Sinn und Zweck einer Vertreterbestellung gemäß § 11 b VermG erfaßt auch den Fall, daß die vermutete Eigentümerin - wie hier - bereits tot und ihrerseits beerbt ist. Da die Vorschriften über den Vertreter gemäß § 11 b VermG auf den Rechtsgedanken auch der Pflegschaft aufbauen, ist eine Analogie zum Fall der Abwesenheitspfleger sachgerecht. Dort ist die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung auch im Fall des Vorversterbens anerkannt (vgl. Palandt/Diederichsen, 58. Aufl., § 1911 Rn. 2 und § 1921 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Annahme der Wirksamkeit der Vertreterbestellung gemäß § 11 b VermG erlischt daher gemäß § 11 b Abs. 3 VermG erst ex nunc mit der Aufhebung der Bestellung, die hier auf Antrag des Erben erst am 16.6.1997, nach Klageerhebung, erfolgte.
Mit der Aufhebung war analog § 239 ZPO von einer Unterbrechung des Verfahrens auszugehen. Der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. hat den Prozeß jedoch mit Schriftsatz vom 23.3.1999 wieder aufgenommen, in welchem er versichert, nunmehr auch vom Erben der ursprünglichen Bekl. bevollmächtigt zu sein.