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Vertreter des unbekannten Alteigentümers

LG Berlin83 T 259/95 vgl. OLG Dresden vom 2. August 1995 - 3 W 608/95 -, ZOV 1995, Seite 47122.06.1995ZOV 1995, 472

VermG § 11 b ; BGB § 1821

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertreter des unbekannten Alteigentümers; Genehmigungszuständigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine Genehmigung nach § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG ist nicht das Vormundschaftsgericht, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligte wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Eigentümer des Grundstücks Berlin-Prenzlauer Berg bestellt.

Unter dem 10. Februar 1994 hat die Beteiligte beim Amtsgericht Mitte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß §§ 1821, 1837 BGB der Löschungsbewilligung bezüglich einer zugunsten des genannten Grundstücks an dem Grundstück Hstraße 18 eingetragenen Grunddienstbarkeit beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluß vom 9. Mai 1994 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, daß das Vormundschaftsgericht im Rahmen des § 11 b VermG für eine Genehmigung gemäß § 1821 BGB nicht zuständig sei. Dies sei vielmehr die Aufgabe der in § 11 b VermG genannten Behörde.

Nachdem die Grundbuchabteilung des Amtsgerichts Mitte im Rahmen des Parallelverfahrens, welches das Nachbargrundstück betraf, die gegenteilige Auffassung vertreten hatte (Beschluß vom 8. Dezember 1994 Geschäftsnr.: 51 Prenzlauer Berg Bl. 839 N, Bl. 17 u. 18 d. A.), hat die Beteiligte unter dem 6. März 1995 unter Hinweis auf diesen Beschluß erneut die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt.

Unter dem 20. März 1995 hat die Beteiligte Erinnerung gegen den Beschluß vom 9. Mai 1994 eingelegt.

Durch Beschluß vom 28. April 1995 hat die Richterin der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig gemäß §§ 19, 20, 21 FGG, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Genehmigungsantrag der Beteiligten zu Recht zurückgewiesen, da es im Rahmen des § 11 b VermG für die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht zuständig ist.

In § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG ist bestimmt, daß "im übrigen" die §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 BGB sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftrag sinngemäß gelten. Dies bedeutet, daß der nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter der Aufsicht der hierfür zuständigen Stelle untersteht und für bestimmte Grundstücksgeschäfte der Genehmigung dieser zuständigen Stelle bedarf. Im zu entscheidenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin die Genehmigung einer Löschungsbewilligung für eine Grunddienstbarkeit, welche gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative BGB zu den genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäften gehört, weil eine Grunddienstbarkeit als Bestandteil des herrschenden Grundstücks gilt (§ 96 BGB).

Es stellte sich die Frage, welche Stelle für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig ist. Die Frage ist in der Literatur umstritten, einschlägige Rechtsprechung hierzu gibt es bisher nicht. So spricht sich Bendref dafür aus, es bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zu belassen, und begründet dies insbesondere mit der Sachnähe des Vormundschaftsgerichts (Bendref in: Die Vertretung des Eigentümers im Vermögensgesetz als besondere Form der Abwesenheitspflegschaft, ZOV 1992, 250, 251). Zugleich kritisiert Bendref jedoch die Tatsache, daß für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters die in § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG genannten Behörden zuständig sein sollen, da hierdurch eine überflüssige Zweigleisigkeit entstünde. Für eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts spricht sich auch Kiethe aus, der diese Ansicht hauptsächlich mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 11 b VermG begründet (Kiethe, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, § 11 b VermG, Rdnr. 19). Aufgrund der Bedenken des Bundesrates habe die Bundesregierung zwar zusätzlich die Vorschriften des Auftragsrechts in den § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG hereingenommen, aber an dem Genehmigungserfordernis nach § 1821 BGB und der beabsichtigten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nichts geändert. Mit einer "sinngemäßen" statt "entsprechenden" Anwendung der §§ 1821, 1837 BGB habe die Bundesregierung nur den Bedenken des Bundesrates Rechnung tragen wollen. Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufsicht über den gesetzlichen Vertreter auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt sei damit jedoch nicht gewollt gewesen.

Demgegenüber vertritt Böhringer die Auffassung, daß die Verfügungen des Vertreters ggf. der Genehmigung der bestellenden Gebietskörperschaft unterliegen, nicht jedoch der des Vormundschaftsgerichts (Böhringer in: Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundesländern, Luchterhand 1993, Rdnr. 424). Zur Begründung führt Böhringer aus, daß hierfür insbesondere die ratio legis spreche, nämlich die Entlastung der Gerichte (auch des Vormundschaftsgerichts), die sonst mit der Durchführung von Abwesenheitspflegschaften überhäuft werden würden. Für eine Zuständigkeit der bestellenden Behörden sprechen sich ebenfalls Hahn und Giese aus (Hahn/Giese in: Der gesetzliche Vertreter nach § 11 b VermG, ZOV 1993, 149, 150). Für die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts spreche zwar auf den ersten Blick der Wortlaut, denn gewöhnlich werde nach § 1821 BGB die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Allerdings werde § 1821 BGB hier nur sinngemäß angewendet. Damit sei die Anlehnung an den Wortlaut des § 1821 BGB eine schwächere als bei einer entsprechenden oder analogen Anwendung. Daneben sprächen auch systematische Erwägungen für eine Zuständigkeit der bestellenden Behörde. Auch nach dem Vormundschaftsrecht des BGB entscheide über die Genehmigungen nach § 1821 BGB das gleiche Organ, das den Vertreter selbst bestellt habe, nämlich das Vormundschaftsgericht. Dies müsse bei sinngemäßer Anwendung des § 1821 BGB auch für den Vertreter nach § 11 b Abs. 1 VermG gelten. Hierfür sprächen zusätzlich Sachkenntnis und Sachnähe.

Schließlich führe dies auch nicht zu einem Mangel an richterlicher Kontrolle, da die Genehmigung der Behörde als Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne.

Die Kammer schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an.

Entgegen der Auffassung von Kiethe spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gegen eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. In der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Vermögensgesetzes war in § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG bestimmt, daß im übrigen für die Bestellung und das Amt des Vertreters die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft sinngemäß gelten (Bundestagsdrucksache 12/2480, Seite 7). In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 1992 (Bundestagsdrucksache 12/2695, Seite 10) kritisiert der Bundesrat, daß die vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften über die Pflegschaft mit der Verwaltung eines Grundstücks durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen nicht vereinbar seien. Vielmehr seien die Vorschriften des BGB über den Auftrag hierfür ein hinreichend zuverlässiger Rahmen. Für den Fall, daß eine Genehmigungspflicht für Geschäfte der in § 1821 BGB genannten Art für erforderlich gehalten werde, sollte die Genehmigung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausgesprochen werden.

In ihrer Gegenäußerung vom 26. Mai 1992 (Bundestagsdrucksache 12/2695, Seite 29) führt die Bundesregierung aus, daß die vom Bundesrat geforderte Änderung auf einen Verzicht auf die Überwachung des gesetzlichen Vertreters hinauslaufe. Dies halte sie grundsätzlich nicht für zweckmäßig, da die Möglichkeit der Kontrolle der eigentliche Grund dafür sei, weshalb das Institut des gesetzlichen Vertreters gewählt worden sei.

Diese Gegenäußerung macht jedoch lediglich deutlich, daß die Bundesregierung, anders als der Bundesrat, eine ausschließliche Anwendung der Vorschriften des BGB über den Auftrag nicht für ausreichend hielt, ohne sich jedoch im Rahmen einer Genehmigungspflicht gemäß § 1821 BGB über die Zuständigkeit für eine solche Genehmigung ausdrücklich zu erklären. Als Kompromiß entstand die heutige Fassung des § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG, welche der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1992 (Bundestagsdrucksache 12/2944, Seite 9) entspricht.

Die Tatsache, daß die Bundesregierung nicht auf eine Überwachung des gesetzlichen Vertreters verzichten wollte, sagt nichts darüber aus, welche Stelle für die Überwachung des Vertreters und die Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des § 1821 BGB zuständig sein soll. Zwar ist in § 1821 BGB ausdrücklich das Vormundschaftsgericht genannt, doch bestimmt der § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG lediglich die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift und schließt eine andere Zuständigkeit nicht aus. Es ist nicht nachvollziehbar, daß diese bewußt lose Anknüpfung an das Vormundschaftsrecht lediglich den Bedenken des Bundesrates Rechnung tragen sollte, ohne inhaltlich etwas zu verändern (so aber Kiethe, a.a.O.). Es ist hier noch nicht einmal sicher, daß die Bundesregierung eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts im Rahmen der ursprünglich geplanten Fassung des § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG vorgesehen hat. Dagegen spricht der Sinn und Zweck der Neuregelung des Vermögensgesetzes, welche tatsächlich zu einer Entlastung der Gerichte und einer Beschleunigung der Verfahren führen sollte. Eine Entlastung der Gerichte kann nur erreicht werden, wenn diese nicht nur von der Zuständigkeit im Hinblick auf die Bestellung des gesetzlichen Vertreters entbunden werden, sondern zusätzlich auch von den Überwachungs- und Genehmigungstätigkeiten. Anderenfalls müßten sich die Vormundschaftsgerichte im Rahmen solcher Überwachungs- und Genehmigungstätigkeiten jedesmal in den Einzelfall einarbeiten, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Dies würde kaum zu einer Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte führen, da die Entlastung im Rahmen der Bestellung des gesetzlichen Vertreters einen erheblichen Mehraufwand im Rahmen der Überwachungs- und Genehmigungstätigkeit zur Folge hätte, weil sich die Gerichte dann mit einem ihnen unbekannten gesetzlichen Vertreter beschäftigen müßten, der von ihnen nicht ausgesucht und bestellt wurde und der - völlig im Widerspruch zu den Grundsätzen des Vormundschaftsrechts - von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist (§ 11 I S. 3 VermG).

Ein solches Auseinanderklaffen der Zuständigkeiten wäre nicht zweckmäßig und zudem systemwidrig, wie Hahn/Giese richtig ausgeführt haben. Das Prinzip, daß das gleiche Organ, welches den Vertreter selbst bestellt, diesen auch zu überwachen und Genehmigungen zu erteilen hat, darf nicht durchbrochen werden. Dieses Prinzip hat sich als zweckmäßig bewährt, da so das betreffende Organ den Vertreter von Anfang an bei seiner Tätigkeit begleitet und überwacht und so die notwendige Sachnähe besitzt und da durch die Verantwortung für die Aufsicht auch die Sorgfalt bei seiner Auswahl gefördert wird.

Ein deutlicher Hinweis darauf, daß dieses Prinzip beibehalten werden sollte, findet sich im Bericht des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1992 (Bundestagsdrucksache 12/2944, Seite 42 ff.). Denn hier wird ausdrücklich gesagt, daß die kommunale Aufsichtsbehörde den gesetzlichen Vertreter bestimmt und überwacht. Die Überwachung umfaßt sowohl die Führung der Aufsicht und Erteilung von Weisungen, als auch die Prüfung und Erteilung von Genehmigungen.

Schließlich spricht auch die Parallelität zur Vorschrift des § 16 Verwaltungsverfahrensgesetz, auf dessen Abs. 3 im § 11 b VermG verwiesen wird, für die Zuständigkeit der bestellenden Behörde. In § 16 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist jedoch ausdrücklich geregelt, daß das Vormundschaftsgericht einen geeigneten Vertreter zu bestellen hat. Auch hier wird in Absatz 4 der Vorschrift auf die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Pflegschaft verwiesen. Auch hier ist die Stelle, die den Vertreter bestellt, für dessen Überwachung und ihm zu erteilende Genehmigungen zuständig. Der Gesetzgeber folgt also hier dem o. g. Prinzip der Konzentration der Zuständigkeit auf eine Stelle, weshalb nichts dafür spricht, daß im Rahmen des § 11 b VermG hiervon abgewichen werden sollte. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies durch eine ausdrückliche Regelung klargestellt. Sein Schweigen über die Zuständigkeit im Rahmen der in § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG genannten Überwachungs- und Genehmigungstätigkeiten spricht also dafür, daß die in § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG ausdrücklich genannte Zuständigkeit auch in diesem Rahmen gelten soll. Um diese Auffassung zu stützen, bedarf es keines Versuchs, zwischen den synonymen Wörtern "entsprechend" und "sinngemäß" einen durch nichts gerechtfertigten Unterschied zu konstruieren (vgl. aber Kiethe und Hahn a.a.O.).

Die Gefahr des Verlustes einer gerichtlichen Kontrolle ist nicht gegeben, da lediglich eine Verlagerung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist (so auch Hahn/Giese, a.a.O.).

§ 7 Grundbuchbereinigungsgesetz findet hier schon deshalb keine Anwendung, da die Beschwerdeführerin keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, was eine der Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Vorschrift ist, noch das Grundstück verkaufen will. Einen solchen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Erlaubnis hat die Beschwerdeführerin auch nicht gestellt. Vielmehr hat sie ausdrücklich eine Genehmigung gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 1821 BGB beantragt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.