Vertreter
BGB §§ 550 b, 1205, 1223, 1274
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertreter; Vertretung; Verpfändung; Kautionssparbuch; Freigabeanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tritt der Vertreter des Vermieters bei Verpfändung des Mietkautionssparbuchs im eigenen Namen auf und erhält er dieses übergeben, richtet sich der Freigabeanspruch des Mieters gegen den Vertreter.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. war zusammen mit Herrn D. und Herrn H. in der Zeit vom 1.2. bis 30.11.1994 Mieterin einer Wohnung im Hause, deren Vermieter Herr K. war, der bei Vertragsabschluß und während des Mietverhältnisses von der Bekl. vertreten wurde. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis legte die Kl. ein Sparbuch Nr. 12345 auf ihren Namen bei der Stadtsparkasse Köln über 3.750 DM an und verpfändete dieses durch die am 27.1.1994 vor der Stadtsparkasse Köln abgegebene Erklärung unter Übergabe des Sparbuchs an die Bekl.
Mit der Klageschrift v. 11.12.1995 hat die Kl. die Herausgabe des Sparbuchs und die Freigabe des Sparguthabens verlangt. Nachdem die Bekl. mit Schriftsatz v. 29.4.1996 das Sparbuch an die Kl. zusammen mit einer Erklärung über die Aufhebung des Pfandrechts zurückgereicht hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung v. 3.6.1996 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und einander widersprechende Kostenanträge gestellt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das AG Köln die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat die Bekl. sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der Kl. aufzuerlegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit Recht hat das AG in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ohne die Erledigung des Rechtsstreits wäre die Bekl. im Prozeß unterlegen gewesen. Zwar ist der Mietvertrag von drei Mietern und dem Vermieter K., vertreten durch die Bekl., abgeschlossen worden. Hier geht es indessen nur um die Abwicklung eines Pfandrechtsverhältnisses, das abweichend vom Mietvertrag nur zwischen den Parteien begründet worden ist. Eine falsa demonstratio, wie die Bekl. meint, ist hier auszuschließen. Die Verpfändungserklärung ist lediglich von den Parteien vor der Stadtsparkasse Köln abgegeben worden, wobei sich die Sparkasse auch gegenüber den Parteien zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet hat. Damit sind Verpfänder und Pfandrechtsinhaber eindeutig bezeichnet gewesen. Es kann dahin stehen, aus welchen Gründen die Bekl. hier eindeutig im eigenen Namen und nicht namens des Vermieters K. aufgetreten ist. Es bedarf hier auch keiner Klärung, ob die Bekl. im Innenverhältnis zum Vermieter K. das Sparbuch für diesen gehalten hat. In jedem Falle ist nämlich die Bekl. nach dem Ablauf des Mietverhältnisses und einer angemessenen Überlegungsfrist zur Herausgabe des Sparbuchs und einer Freigabeerklärung verpflichtet gewesen. Wenn die Bekl. nicht bereits durch das Schreiben des Mietervereins v. 29.5.1995 in Verzug geraten ist, dann ist sie es jedenfalls durch die Zustellung der Klageschrift gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein sofortiges Anerkenntnis mit einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO in analoger Anwendung im Rahmen von § 91 a ZPO ist in dem Schriftsatz der Bekl. v. 1.3.1996 mit dem Klageabweisungsantrag nicht zu sehen.
Letztlich führt auch die Erwägung der Bekl., zwischen den Parteien sei zu keinem Zeitpunkt ein wirksames Pfandrecht begründet worden, weil die Bekl. keine zu sichernde Forderung gehabt habe, zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. In diesem Falle wäre die Bekl. bereits von Anfang an nach § 812 BGB zur Herausgabe des Sparbuchs und der Freigabeerklärung verpflichtet gewesen, weil insoweit jeglicher rechtliche Grund gefehlt hätte.