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Vertrauensschutz und Anschlußförderung

BVerfG1 BvR 2078/0619.01.2007GE 2007, 358

GG Art. 14, 20; BVerfGG § 93 a Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertrauensschutz und Anschlußförderung; sozialer Wohnungsbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz setzt eine über politische Willensbekundungen hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2003 - VG 16 A 117.03 -, mit denen ein Anspruch der unter Insolvenzverwaltung stehenden S. Verwaltungs GmbH & Co. KG auf Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau versagt wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz setzt eine über politische Willensbekundungen hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Bundesverfassungsgericht sieht nach Ende der Förderung keine Vertrauensschutzverletzung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach den abschließenden Urteilen der Verwaltungsgerichte zum fehlenden Anspruch auf Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau legte ein Betroffener aus Berlin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an (Dreierbeschluß unter Vorsitz des Präsidenten Papier). Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sei nichts ersichtlich. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz (auf den sich der Beschwerdeführer berufen hat) setze eine über politische Willensbekundungen hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.