Vertrauensschutz und Anschlußförderung
GG Art. 14, 20; BVerfGG § 93 a Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vertrauensschutz und Anschlußförderung; sozialer Wohnungsbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz setzt eine über politische Willensbekundungen hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2003 - VG 16 A 117.03 -, mit denen ein Anspruch der unter Insolvenzverwaltung stehenden S. Verwaltungs GmbH & Co. KG auf Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau versagt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz setzt eine über politische Willensbekundungen hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesverfassungsgericht sieht nach Ende der Förderung keine Vertrauensschutzverletzung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach den abschließenden Urteilen der Verwaltungsgerichte zum fehlenden Anspruch auf Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau legte ein Betroffener aus Berlin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an (Dreierbeschluß unter Vorsitz des Präsidenten Papier). Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sei nichts ersichtlich. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz (auf den sich der Beschwerdeführer berufen hat) setze eine über politische Willensbekundungen hinausgehende Vertrauensgrundlage voraus.