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Vertrauensschutz bei Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts

BVerwGBVerwG 8 B 54.0707.11.2007ZOV 2007, 240

VermG § 7 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertrauensschutz bei Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts; Schätzung des Wertausgleichs für Bebauung, Modernisie-rung oder Instandsetzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Grobfahrlässige Unkenntnis von den zur Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts führenden Umständen ist nur dann gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

2. Trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen behördlichen Schätzung der für den Wertausgleich maßgebenden Kosten für die Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des restituierten Grundstücks ist das Verwaltungsgericht dann zu einer eigenständigen Schätzung befugt, wenn deren Grundlagen bereits im behördlichen Verfahren sachverständig ermittelt und beurteilt worden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen. Sie stellt die Frage, "welcher Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis bei der Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Vertrauensschutz des Begünstigten zugrunde gelegt werden muß". Dieser Frage fehlt schon die notwendige Abstraktheit. Sie kann vielmehr nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, daß grobe Fahrlässigkeit nur gegeben ist, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81 [84]). Es kommt hinzu, daß die Kl. nicht dargelegt haben, weshalb der von ihnen gestellten Rechtsfrage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll.

3 Im übrigen greift die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit an.

4 Das Verwaltungsgericht hat nach seiner dem materiellen Recht zugehörigen Tatsachenwürdigung zu Recht den Schluß gezogen, daß sich den Kl. bei Erlaß des Bescheides vom 3. Juni 1994 hätte aufdrängen müssen, daß die Feststellung unter Ziff. 6 des Tenors, wonach Investitionen auf dem Grundstück vom Verfügungsberechtigten nicht getätigt worden seien und demzufolge keine Wertausgleichzahlungen zu leisten seien, nicht zutreffend sein konnten. Einfachste Überlegungen haben die Kl. offenbar nicht angestellt, obschon zu ihren Gunsten ein Erlösauskehranspruch in dem Bescheid vom 3. Juni 1994 in Höhe von 650.000 DM für das nur 424 m2 große Grundstück festgestellt war, auf dem sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum nur ein abrißreifes Wohngebäude befunden hatte. Im Hinblick auf ihr ursprüngliches Rückgabeverlangen bezüglich desstreitbefangenen Grundstücks und ihres ständigen Wohnsitzes am Ort der Belegenheit konnte ihnen der Zustand des Grundstücks auf die darauf erfolgte Errichtung eines mehrstöckigen Büro- und Verwaltungsgebäudes ab 1989 nicht entgangen sein.

5 Selbst wenn die Kl. nunmehr vortragen, ihnen sei der Inhalt des Kaufvertrages vom 3. Juli 1992 nicht bekannt, wobei sie eine entsprechende Verfahrensrüge bezüglich der gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erhoben haben, räumen sie jedoch ein, daß ihnen zur Berechnung der Entschädigung die Gesamtfläche des veräußerten Grundstücks sowie der Kaufpreis mitgeteilt worden sind. Auf Grund dessen hatten sie jede Veranlassung auch nach einfachster und ganz naheliegender Überlegung, sich über diesen Kaufvertrag näher zu informieren.

6 2. Auch die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u. a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde führt zwar das Urteil vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 22.04 - (Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 10) an. Sie übersieht dabei aber schon, daß nach dieser Entscheidung das Verwaltungsgericht nur im Regelfall nicht zu einer eigenständigen Schätzung der Kosten für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VermG befugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob Fälle denkbar sind, in denen trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen behördlichen Schätzung das Verwaltungsgericht zu einer eigenständigen Schätzung befugt ist, weil deren Grundlagen bereits im behördlichen Verfahren sachverständig ermittelt und beurteilt worden sind, so daß eine Zurückverweisung an die Behörde nicht prozeßökonomisch wäre.

7 Entscheidend ist aber, daß das Verwaltungsgericht überhaupt keinen von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer eigenen Schätzung ausgegangen, vielmehr hat es den Kostenaufwand bezüglich des sich ergebenen Gesamtkostenaufwands als nachgewiesen angesehen, so daß es sich von vornherein nicht mit den Ausführungen im genannten Urteil des 7. Senats in Widerspruch setzen konnte.