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Vertrauensschutz bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

BGHV ZR 17/1921.02.2020GE 2020, 675

WEG § 43; GVG § 72

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

2. Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das AG Waren (Müritz) hat die Bekl. verurteilt, den von ihr vorgenommenen Dachgeschossausbau zu beseitigen. Außerdem hat es festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss, mit dem die Ausbaumaßnahme gebilligt worden war, nichtig ist. Soweit die Kl. mit einem weiteren Klageantrag (Klageantrag zu 3) von der Bekl. die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung verlangen, hat es die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird das LG Neubrandenburg als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet.

2 Die Parteien haben jeweils Berufung eingelegt, wobei die Bekl. die Berufung an das LG Neubrandenburg und die Kl. die Berufung an das LG Rostock richteten. Nach einem Hinweis des LG Neubrandenburg auf seine Unzuständigkeit hat die Bekl. Berufung beim LG Rostock als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das LG Rostock hat mit dem angefochtenen Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. beantragen die Zurückweisung der Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. wegen der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen LG Neubrandenburg ein schuldhafter Rechtsirrtum vorzuwerfen sei, den die Bekl. sich zurechnen lassen müsse. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des AG lasse sein Verschulden nicht entfallen. Zwar könne ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Dies gelte aber nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar sei. Das sei hier der Fall. Das angegriffene Urteil betreffe - wie sich aus dessen Rubrum eindeutig ergebe - eine Wohnungseigentumssache. Nach mehr als zehn Jahren entspreche es allgemeinem Kenntnisstand, dass die Zuständigkeit für Berufungen in Wohnungseigentumssachen in Mecklenburg-Vorpommern beim LG Rostock konzentriert sei. Darüber hinaus habe die Bekl. die Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Spätestens nachdem die Kl. in dem Verfahren vor dem LG Neubrandenburg dessen Zuständigkeit in Frage gestellt hätten, müsse das Hindernis als behoben gelten. Wie der Schriftsatz der Bekl. vom 15. Juni 2018 im dortigen Verfahren zeige, sei ihrem Prozessbevollmächtigten das Problem bewusst gewesen. Gleichwohl habe er erst mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.

II. 4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die bei dem LG Neubrandenburg eingelegte Berufung die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt hat.

6 a) Das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das LG Rostock. Bei dem Streit der Parteien um die Beseitigung des von der Bekl. vorgenommenen Dachgeschossausbaus und über die Gültigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses handelt es sich um Streitigkeiten gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG.

7 b) Der Umstand, dass die Entscheidung des AG hinsichtlich des Klageantrags zu 3 möglicherweise keine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft, ändert an der Zuständigkeit des LG Rostock nichts.

8 Abgesehen davon, dass sich insoweit nur hinsichtlich des Klageantrags zu 3, der aber nicht Gegenstand der Berufung der Bekl. ist, die Frage nach dem zuständigen Berufungsgericht stellt, richtet sich bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft. Für die Konstellation, dass mehrere Streitgenossen gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden und der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kl. und einem der Bekl., nicht aber im Verhältnis zu dem weiteren Bekl. eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG darstellt, hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz für den weiteren Bekl. nach § 72 Abs. 2 GVG richtet, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz, was mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2014 - V ZB 26/14, NJW- RR 2014, 1107 Rn. 5). Entsprechendes gilt für die objektive Klagehäufung, bei der nur ein Teil der erstinstanzlichen Entscheidung Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft. Ebenso wie bei der subjektiven Klagehäufung ist auch hier eine unerwünschte Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und eine Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz zu vermeiden und dem Gebot der Rechtsmittelklarheit Rechnung zu tragen, so dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG richtet (vgl. LG Kleve, ZMR 2018, 630 Rn. 13).

9 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 233 ZPO, wonach einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung unter anderem der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist verhindert war, im vorliegenden Fall erfüllt.

10 a) Noch rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats aus, wonach durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Unabhängig von seiner Vermeidbarkeit ist ein Rechtsirrtum entschuldbar, wenn die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11, 12 m.w.N.).

11 b) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht aber, die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sei offenkundig fehlerhaft und der durch sie bei dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar, weil es nach mehr als zehn Jahren dem allgemeinen Kenntnisstand entspreche, dass die Zuständigkeit für Berufungen in Wohnungseigentumssachen bei dem LG Rostock konzentriert sei.

12 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug hängt nämlich von zwei Unwägbarkeiten ab. Zum einen ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte LG am Sitz des OLG für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zuständig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes LG bestimmen können. Zum anderen wird eine Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht schon dadurch begründet, dass der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt. Die Rechtsmittelzuständigkeit kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des Prozessgerichts ansässig ist, fraglich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14 m.w.N.).

13 bb) Mit dem Hinweis auf das langjährige Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration für Berufungen in Wohnungseigentumssachen bei dem LG Rostock verkennt das Berufungsgericht, dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz nur dann nach § 72 Abs. 2 GVG richtet, wenn es sich im konkreten Fall tatsächlich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt. Gerade weil (auch) dies für den Rechtsanwalt fraglich sein kann, darf er in aller Regel darauf vertrauen, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrunde liegende Einordnung der Sache seitens des AG zutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 15). So verhält es sich auch hier. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Sache im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils als Wohnungseigentumssache bezeichnet ist. Dies führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung des AG als offenkundig so fehlerhaft anzusehen ist, dass sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; denn die bloße Bezeichnung einer Rechtsstreitigkeit als Wohnungseigentumssache im Rubrum eines Urteils macht diesen nicht zu einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG und trägt auch nicht zur Klärung eines durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Widerspruchs bei.

14 3. Schließlich lässt sich mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Versäumung der Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO für die Berufungseinlegung und die Berufungsbegründung der Bekl. nicht annehmen.

15 a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung - je nach versäumter Frist - innerhalb einer zweiwöchigen bzw. Monatsfrist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem die Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt die Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW- RR 2008, 1084 Rn. 10 m.w.N.).

16 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Hindernis nicht schon dadurch behoben, dass in dem Verfahren vor dem LG Neubrandenburg der gegnerische Anwalt in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 GVG die Zuständigkeit des in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichts in Frage stellte.

17 Gerade weil aufgrund der der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG immanenten Unwägbarkeiten nicht stets mit hinreichender Sicherheit zu erkennen ist, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige oder das für Wohnungseigentumsverfahren zuständige Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, darf sich ein Rechtsanwalt in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen. Ein besonderer Fall, in dem dem Rechtsanwalt das Festhalten an seiner - auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gestützten - fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise als Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, liegt hier nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

zurückverwiesen

Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Frist zu laufen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG. Das AG hat die Beklagte verurteilt, den von ihr vorgenommenen Dachgeschossausbau zu beseitigen, und festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss über die Billigung der Ausbaumaßnahme nichtig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des AG wird ein für WEG-Berufungssachen unzuständiges LG genannt. Die Beklagte hat ihre Berufung demgemäß an dieses LG gerichtet, die Kläger an das zuständige LG. Die Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, den das unzuständige LG zurückgewiesen hat. Der BGH hat die Revision zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das für WEG-Sachen zuständige Berufungsgericht zurück. Selbst wenn nur ein Teil der erstinstanzlichen Entscheidung eine Wohnungseigentumssache betrifft, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz an das für Wohnungseigentumssachen zuständige LG, weil es sonst zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damit zu einer Trennung des Prozesses käme. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung (hier durch das AG) wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Belehrung verlassen, solange sie nicht offenkundig fehlerhaft ist, was hier ausscheidet. Ein Rechtsanwalt unterliegt einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Gericht einlegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sache im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils als WEG-Sache bezeichnet ist. Entgegen der Auffassung des unzuständigen Berufungsgerichts war das Hindernis nicht schon dadurch behoben, dass der gegnerische Anwalt in der Berufungserwiderung die Zuständigkeit des in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichts infrage stellte. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist. Erst dann beginnt also die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen. Somit muss noch festgestellt werden, wann der Beklagten der Hinweis des unzuständigen LG auf seine Unzuständigkeit zugestellt worden ist und sie Wiedereinsetzung beantragt hat.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Sehr merkwürdig, dass das AG die Sache in seinem Rubrum als Wohnungseigentumssache bezeichnet und trotzdem das unzuständige allgemeine Berufungsgericht benennt. Nach Ansicht des BGH soll es auch nicht ausreichen, dass der gegnerische Anwalt Zweifel an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts äußert und sich im selben Prozess an das wirklich zuständige Berufungsgericht wendet. Die Parteien schweben jetzt noch in der Ungewissheit, ob der Beklagtenanwalt die Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag gewahrt hat.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister