Vertrauen auf Leerungszeiten des Briefkastens
ZPO § 233
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kl. zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 13; vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 c aa; BVerfG NJW 2003, 1516; 2001, 1566; 1995, 1210, 1211, jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 aaO). Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO; BVerfG NJW 2001 aaO; 1995 aaO, jeweils m.w.N.). Daran hat sich durch den Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (PUDLV) nichts geändert. Danach sind die regelmäßigen Postlaufzeiten sogar als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO).
9 b) Davon ist das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Zu Recht hat es dem Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes abverlangt, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens zu achten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333 unter II). Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächsten Tag befördert wird. Zu weit geht allerdings die Forderung des Berufungsgerichts, dass der Absender schon dann nicht mehr auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen dürfe, sondern weitergehende Maßnahmen für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes treffen müsse, wenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit in den Briefkasten einwerfe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die Zeitangabe "kurz vorher" nicht konkretisiert hat, weicht es damit von dem Grundsatz ab, dass der Absender nur dafür sorgen muss, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Beachtet er dabei die von der Deutschen Post AG angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens, so hat er alles getan, was in seinem Verantwortungsbereich liegt. Auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend. Der Absender darf auf die angegebenen Leerungszeiten vertrauen und muss nicht mit einer möglicherweise früheren Leerung des Briefkastens rechnen. Letzteres wäre ein dem Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG zuzuordnender Umstand, der dem Absender nicht als Verschulden angerechnet werden dürfte. Im Übrigen ist ein Fall, in dem der Absender einen Brief erst kurz vor der angegebenen Leerungszeit in den Briefkasten einwirft, nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der konkrete Anhaltspunkte längere Postlaufzeiten erwarten lassen. Dazu zählen nur Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Absenders. Auf die Einhaltung der angegebenen Beförderungszeiten darf der Postkunde in der Regel so lange vertrauen, bis die Post selbst eine mögliche Verzögerung - etwa infolge eines Streiks der Postmitarbeiter - bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkundig sind (BVerfG NJW 1995 aaO).
10 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der von dem Kl. glaubhaft gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung ursächliches Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Kl. auszuschließen. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung zwar nicht den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs genannt. In ihrer ergänzenden Stellungnahme hat sie aber die Einwurfzeit so konkretisiert, dass sie "gegen" 14.00 Uhr ihre Kanzlei verließ, nach einem Fußweg von sieben bis acht Minuten den Briefkasten erreichte und dort unter anderem die Berufungsbegründungsschrift einwarf. Selbst unter Berücksichtigung geringfügiger Verzögerungen auf dem Weg zum Briefkasten lässt sich aus dieser Darstellung bei lebensnaher Betrachtung entnehmen, dass der fragliche Brief deutlich vor der angegebenen Leerungszeit um 14.30 Uhr und jedenfalls vor der tatsächlichen Leerung um 14.49 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wurde.
11 Einen Rückschluss auf einen Einwurf des Schriftsatzes erst nach der Leerung des Briefkastens ermöglicht nicht die Auskunft der Deutschen Post AG, wonach ein Brief, wenn er am 30. April 2007 nach 14.49 Uhr in den betreffenden Briefkasten eingeworfen worden sei, üblicherweise am 3. Mai 2007 beim Empfänger zugestellt worden sei. Diese Auskunft verhält sich nur zu dem - hier nicht gegebenen - Fall, in dem ein Briefeinwurf nach 14.49 Uhr feststeht. Hingegen erlaubt der tatsächliche Eingang am 3. Mai 2007 nicht die Schlussfolgerung, dass die Berufungsbegründung in den Briefkasten erst nach der tatsächlichen Leerung am 30. April 2007 gelangte.
12 d) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Kl. ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung des Kl. zu entscheiden haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf sich darauf verlassen, dass ein Briefkasten zu den angegebenen Zeiten auch tatsächlich - und nicht etwa früher - geleert wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil war dem Kläger am 1. März 2007 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung vom 30. April 2007 ging beim Saarländischen OLG erst am 3. Mai 2007 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist ein. Der Kläger beantragte wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sein Prozessbevollmächtigter noch am selben Tag "gegen 14.00 Uhr zu Fuß zu dem nahe gelegenen Briefkasten, der werktags um 14.30 Uhr geleert werde", gegangen sei und den Schriftsatz noch vor der angegebenen Leerungszeit dort eingeworfen habe.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Absender könne sich zwar grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Deutschen Post AG verlassen. Es müssten aber auch die Leerungszeiten beachtet werden: Wenn der Brief kurz vor der angegebenen Zeit eingeworfen werde, liege es nicht fern, dass die Leerung bereits zuvor stattgefunden habe. Deshalb hätte beim Gericht nachgefragt werden müssen, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen sei.
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für zulässig und auch in der Sache für begründet, weil die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht eingehalten worden sei. Jeder Bürger dürfe darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG festgelegten Postlaufzeiten eingehalten und im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Nach der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (PUDLV) handele es sich insoweit um einen Mindeststandard. Gleiches gelte für die Leerungszeiten, so dass auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor dem angegebenen Termin ausreichend sei. Eine frühere Leerung gehöre zum Verantwortungsbereich der Post und könne dem Absender nicht als Verschulden vorgeworfen werden.