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Vertrauen auf Postlaufzeiten

BGHVI ZB 19/1917.12.2019GE 2020, 394

ZPO §§ 233 Satz 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. nimmt - nach Rücknahme der Klage gegen die Bekl. zu 1 - noch die Bekl. zu 2 auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen, das dem Prozessbevollmächtigten der Kl. am 25. Oktober 2018 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom Donnerstag, dem 22. November 2018 hat die Kl. Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Dieser Schriftsatz ist beim Berufungsgericht am Dienstag, dem 27. November 2018 eingegangen.

2 Die Kl. hat daraufhin am 30. November 2018 schriftsätzlich beim Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden ihres Prozessbevollmächtigten vorgebracht, die Berufungsschrift habe die Auszubildende am 22. November 2018 abends - kurz nach 17.00 Uhr - zur Post aufgegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. habe darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsschrift bei normalem Postlauf fristgerecht bei Gericht eingehe.

3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl. Soweit das Rechtsmittel zunächst auch gegen die vormalige Bekl. zu 1 eingelegt worden ist, hat die Kl. die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist versagenden Beschluss gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 und vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 197 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 238 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Wendtland, 34. Edition, § 238 Rn. 18). Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem dann, wenn durch den angefochtenen Beschluss die Verfahrensgrundrechte einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden. Dies ist anzunehmen, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei versagt wurde, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 5 m.w.N.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat der Kl. zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwehrt (siehe unter 2.).

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

8 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Prozessbevollmächtigte der Kl. darauf habe verlassen dürfen, dass die Berufungsschrift bei normalem Postlauf rechtzeitig bei Gericht eingehen werde. Grundsätzlich dürfe sich der Absender zwar auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Hier sei die Aufgabe aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, der auch bei normalem Postlauf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht nicht sichergestellt habe. Vorgetragen sei lediglich, dass der Schriftsatz am 22. November 2018 abends zur Post aufgegeben worden sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beförderung bereits am selben Abend begonnen habe. Es müsse deshalb zugrunde gelegt werden, dass die tatsächliche Beförderung des Briefes erst am Freitag, dem 23. November 2018 begonnen habe. Die Annahme einer Postlaufzeit von lediglich zwei Werktagen erscheine zu kurz bemessen.

9 b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Antrag der Kl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist begründet, weil der Prozessbevollmächtigte der Kl. darauf vertrauen durfte, dass der zur Post gegebene Schriftsatz zur Berufungseinlegung fristwahrend beim Berufungsgericht eingehen werde.

10 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 Rn. 10 m.w.N.). Nach dem Vortrag der Kl., von dessen Glaubhaftmachung das Berufungsgericht ausgegangen ist, wurde der Schriftsatz zur Berufungseinlegung am Donnerstag, dem 22. November 2018 abends zur Post aufgegeben. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Beförderung der Postsendung erst am Freitag, dem 23. November 2018 begann, durfte der Prozessbevollmächtigte der Kl. nach den oben dargestellten Grundsätzen davon ausgehen, dass die Postsendung noch rechtzeitig bis zum Ablauf der Berufungsfrist am Montag, dem 26. November 2018 beim Berufungsgericht eingehen werde. Dass für den Prozessbevollmächtigten der Kl. konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Gefahr einer Verzögerung des Postlaufs bestanden hätten, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Prozesspartei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags – innerhalb der Briefkastenleerungszeiten – aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss deshalb nicht mit Postlaufzeiten gerechnet werden, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das AG hat die Klage durch Urteil vom 17. Oktober 2018, das dem Anwalt der Klägerin am 25. Oktober 2018 zugestellt worden ist, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom Donnerstag, dem 22. November 2018, der beim Berufungsgericht am Dienstag, dem 27. November 2018 eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt und am 30. November 2018 schriftsätzlich beim Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden ihres Anwalts vorgebracht, die Berufungsschrift habe die Auszubildende am 22. November 2018 abends – kurz nach 17.00 Uhr – zur Post aufgegeben. Der Anwalt habe darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsschrift bei normalem Postlauf fristgerecht bei Gericht eingehe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin – mit Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anwalt der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der zur Post gegebene Schriftsatz zur Berufungseinlegung fristwahrend beim Berufungsgericht eingehen werde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe grundsätzlich darauf vertraut werden, dass im Bundesgebiet werktags – innerhalb der Briefkastenleerungszeiten – aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse man deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

Nach dem Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht als glaubhaft eingestuft habe, wurde der Schriftsatz zur Berufungseinlegung am Donnerstag, dem 22. November 2018 abends zur Post aufgegeben. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, dass die Beförderung der Postsendung erst am Freitag, dem 23. November 2018 begann, durfte der Anwalt der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen davon ausgehen, dass die Postsendung noch rechtzeitig bis zum Ablauf der Berufungsfrist am Montag, dem 26. November 2018 beim Berufungsgericht eingehen werde. Dass für den Anwalt der Klägerin konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Gefahr einer Verzögerung des Postlaufs bestanden hätten, sei weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es gibt sie noch, die guten alten Sachen – wenn auch nur in unseren Wunschvorstellungen. Den in Deutschland mit „E + 1“ (Einwurftag + 1 Werktag)vorgegebenen Postlauf für Briefe und Postkarten schafft die Deutschen Post AG nach ihren eigenen regelmäßigen Tests mit rund 660.000 Sendungen nur in durchschnittlich 95 % der Fälle. Tests durch Medien kamen auf nur 75 %. Die BGH-Entscheidung hilft, mit der harten Realität zu leben.