veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vertrauen

OLG Düsseldorf10 U 183/9611.12.1997WuM 1998, 276

BGB § 276

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertrauen; Schadensersatz; Aufklärungspflicht; Unterlassen; culpa in contrahendo; Rechtsanwalt; Haftung; Ferienwohnrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung eines an den Vertragsverhandlungen nicht unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß durch Verstoß gegen Aufklärungspflichten unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Schadensersatzverpflichtung des Bekl. zu 2 besteht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß. Er hat im Rahmen des Abschlusses des Vertrags vom 29.5.1993, aufgrund dessen die Kl. den von ihm an die K-Besitzgesellschaft mbH in K. weitergeleiteten Betrag von 19.800 DM gezahlt haben, gegen ihm diesen gegenüber obliegenden Aufklärungspflichten verstoßen, bei deren Beachtung die Kl. vom Erwerb des ihnen angebotenen Ferienwohnrechts und insbesondere von der Zahlung der dafür zu erbringenden Gegenleistung Abstand genommen hätten, so daß er diese so zu stellen hat, wie sie ohne den Vertragsschluß stünden.

Allerdings war der Bekl. zu 2 nicht unmittelbar an den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsschluß beteiligt. Gleichwohl ist wie im Fall des Tätigwerdens eines Vertreters eine Haftung zu seinen Lasten auf der eingangs gekennzeichneten Rechtsgrundlage zu bejahen, weil er in das Gesamtkonzept maßgeblich eingebunden war und dabei in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Kl. in Anspruch genommen hat, wodurch deren Bereitschaft zum Vertragsabschluß nachhaltig beeinflußt wurde (vgl. z. B. BGHZ 56, 81 [84] = NJW 1971, 1309; OLG Celle, NJW-RR 1994, 615, m. w. N. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 276 BGB Rdnr. 96). Die Inanspruchnahme eines derartigen besonderen Vertrauens beruhte vor allem darauf, daß der Bekl. zu 2 der Gestaltung des den Kl. vorgelegten und von diesen schließlich unterzeichneten Vertragsformulars nicht entgegengetreten ist, soweit es darin hieß, die Zahlung des Pauschalbetrags von 19.800 DM erfolge "auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts Dr. F.". Durch den Hinweis auf das Bestehen eines Treuhandkontos und dessen Verwaltung durch einen Rechtsanwalt würde bei den rechtsunkundigen und unwiderlegt wenig geschäftsgewandten Kl. der offenkundig auch beabsichtigte Eindruck erweckt, daß der von ihnen angestrebte Erwerb eines Ferienwohnrechts gewährleistet und der Verlust der von ihnen zu zahlenden Summe ausgeschlossen war. Dieser Eindruck wurde noch dadurch verstärkt, daß es im Vertragstext weiter hieß, nach Eingang des Pauschalbetrags werde das Ferienwohnrecht "in das Register" eingetragen, worüber sie als Erwerber eine schriftliche Bestätigung erhalten sollten. Die Vertrauensbildung gegenüber dem Bekl. zu 2 wurde darüber hinaus in erheblichem Maße dadurch unterstützt, daß dieser es außerdem widerspruchslos zuließ, daß in seinem Auftrag ("i. A."), auf seinem Briefpapier und unter Hinweis auf seine Stellung als Rechtsanwalt vor Abschluß des Vertrags vom 29.5.1993 eine sog. Belehrung erfolgte, die dem vorstehend erörterten Vertragsinhalt im wesentlichen entsprach, und bei der er wiederum ohne jede Einschränkung als "Treuhänder" bezeichnet wurde. Die Kl. machen nachvollziehbar und überzeugend geltend, unter den gegebenen Umständen hätten sie die Überzeugung gewonnen, bei dem Bekl. zu 2 handele es sich um eine neutrale Gewährsperson, durch deren Einschaltung die mit einem Vertragsabschluß der in Rede stehenden Art verbundenen Risiken ausgeschaltet oder doch weitestgehend reduziert würden.

Daß sich der Bekl. zu 2 den Kl. mit Schreiben vom 23.6.1993 als Treuhänder der K-Besitzgesellschaft mbH zu erkennen gegeben hat, ist demgegenüber schon deswegen ohne Bedeutung, weil es sich dabei um eine Erklärung handelte, die dem Vertragsabschluß zeitlich nachfolgte und die somit von den Kl. nicht in den Kreis ihrer für diesen maßgebenden Überlegungen einbezogen werden konnte. Darauf, ob sie sich der Bedeutung dieser Mitteilung überhaupt bewußt geworden sind, kommt es daher nicht einmal an.

Darüber hinaus hat der Bekl. zu 2 den Kl. die unstreitige Tatsache verschwiegen, daß er nicht nur seit dem 2.9.1991 Geschäftsführer der K-Besitzgesellschaft mbH war, sondern sie darüber hinaus auch nicht von dem Umstand unterrichtet, daß für ihn auf dem Hotelgrundstück, auf dem das Ferienwohnrecht begründet werden sollte, eine dingliche Belastung in Höhe von drei Mio. öS eingetragen war. Beides war für die Entschließung der Kl., eine vertragliche Bindung einzugehen, jedoch gerade deswegen von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich der Bekl. zu 2 in der vorstehend gekennzeichneten Weise den Anschein gab, er habe am Zustandekommen des Vertrags kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern werde nur deswegen hinzugezogen, um die Belange der in Aussicht genommenen Vertragspartner der K-Besitzgesellschaft mbH zu wahren, während er in Wirklichkeit als deren Geschäftsführer fungierte.

Den ihm (vgl. z. B. BGH, NJW 1996, 2503) obliegenden Nachweis, daß die Kl. den Vertrag vom 29.5.1993 auch in Kenntnis der ihnen verschwiegenen wahren Sachlage geschlossen hätten, hat der Bekl. zu 2 nicht angeboten und schon gar nicht geführt. Daher ist davon auszugehen, daß die Nichtkenntnis der von ihm verschwiegenen Umstände für den Vertragsschluß, aus dem die Kl. den auf Rückzahlung des Pauschalbetrags von 19.800 DM gerichteten Schadensersatzanspruch herleiten, ursächlich war, zumal diese Annahme auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.