Vertragswidriger Gebrauch durch ungenehmigte CB-Funkantenne und Satellitenschüssel
BGB § 541
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Haben die Parteien die Installation einer CB-Funkanlage im Mietvertrag nicht vereinbart, gehört das Betreiben einer solchen Anlage unter Inanspruchnahme des Hausdaches zum Aufstellen einer Antenne nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
2. Vorübergehende stillschweigende Duldung einer CB-Funkanlage schafft keinen Vertrauensschutz.
3. Anspruch auf Entfernung einer am ungenehmigten CB-Sendemast angebrachten Satellitenschüssel, auf die - ggf. an anderem Anbringungsort - der Mieter u. U. einen Anspruch hätte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung im Hause der Kl. Er wohnt dort mit seiner ukrainischen Ehefrau. 1991 errichtete der Bekl. ohne Genehmigung der Kl. auf dem Dach des Gebäudes einen Mast mit CB-Funkantenne und Satellitenschüssel. Im September 2003 begann die Kl. mit Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Haus, wozu auch die Neueindeckung des Daches gehörte. Sie forderte vom Bekl. erfolglos die Entfernung der Antennenanlage, die sie nach eigenen Angaben erstmals im September 2003 bemerkte und die unsachgemäß befestigt und geerdet sei. Die Kl. beantragt die Verurteilung des Bekl. zur Beseitigung der Antennenanlage. Der Bekl. beruft sich im wesentlichen auf eine stillschweigende Duldung der nach seiner Behauptung fachgerecht installierten und geerdeten Antennenanlage durch die Kl. sowie darauf, daß seine Ehefrau mit der Satellitenschüssel Fernsehsender aus ihrer Heimat empfangen könne. Das AG hielt die Klage für begründet
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. aus § 541 BGB einen Anspruch auf Entfernung der Antennenanlage. Da die Parteien die Installation einer solchen Anlage in dem Mietvertrag nicht vereinbart haben, gehört das Betreiben einer CB-Funkanlage unter Inanspruchnahme des Hausdaches zum Aufstellen einer Antenne nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (BayObLG MDR 1981, 583; LG Berlin, ZK 61, MDR 1981, 57; LG Berlin, ZK 62, GE 1982, 41; AG Schöneberg GE 1995, 763).
Auf eine stillschweigende Duldung der Anlage durch die Kl. kann sich der Bekl. nicht berufen. Zum einen hat er keinen Beweis dafür angeboten, daß die Kl. vor Beginn der Arbeiten an dem Hause positive Kenntnis von der Existenz dieser Anlage und deren Zuordnung zu dem Bekl. hatte, nachdem diese dies bestritten hat. Zum anderen durfte der Bekl. angesichts seines eigenmächtigen Handelns selbst bei einer vorübergehenden stillschweigenden Duldung der Anlage nicht darauf vertrauen, daß die Kl. diesen Zustand auf Dauer dulden werde, wenn - wie hier - nachvollziehbare Gründe für die Entfernung der Anlage bestehen, nämlich die Neueindeckung des Daches. Die von dem Bekl. hierzu zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1992, 475) ist nicht einschlägig, da es in dieser um die Frage ging, ob die in Art. 5 GG garantierte Freiheit des Rundfunkempfangs durch baurechtliche Vorschriften wirksam eingeschränkt werden kann.
Dem Anspruch der Kl. steht auch nicht entgegen, daß an den Masten zusätzlich eine Satellitenschlüssel befestigt ist, mit der die Ehefrau des Bekl. ihrem Informationsbedürfnis zum Empfang von Fernsehsendem aus ihrer Heimat befriedigen kann. Zwar mag der Bekl. gegenüber der Kl. unter Beachtung der Voraussetzungen des Rechtsentscheides des OLG Karlsruhe (WM 1993, 523) einen Anspruch auf Duldung der fachgerechten Installation einer solchen Satellitenschüssel haben. Es ist jedoch nichts dazu vorgetragen und auch nicht ersichtlich, warum diese zwingend an dem Mast auf dem Dach befestigt sein muß. Als Möglichkeit hierfür käme zum Beispiel auch die Installation auf dem Dachboden, an der Außenwand oder auf dem Balkon in Betracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Parteien die Installation einer CB-Funkanlage im Mietvertrag nicht vereinbart, gehört das Betreiben einer solchen Anlage unter Inanspruchnahme des Hausdaches zum Aufstellen einer Antenne nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Eine vorübergehende stillschweigende Duldung schafft keinen Vertrauensschutz. Der Vermieter kann die Entfernung verlangen, was auch den Abbau einer am ungenehmigten CB-Sendemast angebrachten Satellitenschüssel einschließt, auf die - an einem anderem Anbringungsort - der Mieter u. U. einen Anspruch hätte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte Klage auf Entfernung einer ca. 8 m hohen CB-Funkantenne sowie einer daran angebrachten Satellitenschüssel erhoben. Der Mieter, ein Amateurfunker, hatte einen Antennenmast auf dem Dachboden aufgestellt, diesen mit Rohrschellen an den Dachsparren befestigt und durch die Dachhaut geführt. Die Antenne ragte mehrere Meter über den Dachfirst hinaus. Daran angebracht war auch noch eine Satellitenschüssel, mittels der die ukrainische Ehefrau des Mieters Programme aus ihrer Heimat empfing. Der Vermieterin war die Einrichtung des Mieters erstmals im Zuge einer umfassenden Dachrenovierung nach mehr als 13 Jahren aufgefallen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Köpenick hat den Mieter verurteilt, die Anlage zu entfernen. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasse nicht den Anspruch des Amateurfunkers auf Errichtung einer Antenne. Angesichts des eigenmächtigen Handelns sei selbst bei einer stillschweigenden Duldung kein Vertrauensschutz entstanden. Auch die Satellitenschüssel - auf deren Anbringung (allerdings an einem anderen Ort) möglicherweise ein Anspruch bestanden hätte - durfte entfernt werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die von dem Mieter hiergegen eingelegte Berufung ist am 23. November 2004 zurückgenommen worden, nachdem das Landgericht zu erkennen gegeben hatte, daß es die Berufung nicht für begründet hält. Das Urteil ist rechtskräftig.