vertragswidriger Gebrauch/Aufkleber
§ 550 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
vertragswidriger Gebrauch/Aufkleber; Aufkleber; vertragswidriger Gebrauch; Plakat; Unterlassungsanspruch; Wohnungstür, Aufkleber; Treppenhaus, Meinungsäußerung; Friedenspflicht; Treuepflicht; Ortsüblichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Außenseite der Wohnungseingangstür gilt auch ohne besondere Abrede im Mietvertrag als in gewissem Umfang mitvermietet. Daher ist die Frage, ob vom Mieter an der Außenseite angebrachte Aufkleber zu entfernen sind, unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes des Treppenhauses und der Ortsüblichkeit individueller Gestaltung der Wohnungseingangstür zu entscheiden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Bekl. ist nicht zur Entfernung der vier Aufkleber verpflichtet, die sie an der Wohnungseingangstür der von ihr im Hause des Kl. gemieteten Wohnung angebracht hat. Die Bekl. macht nämlich dadurch, daß sie die Wohnungseingangstür wie auch zuvor seit dem Neuanstrich wieder mit Aufklebern versehen hat,nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles keinen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache gemäß § 550 BGB. Auch die Außenseite der Wohnungseingangstür zu der von der Bekl. gemieteten Wohnung ist ihr in gewissem Umfang mitvermietet und zwar auch ohne besondere Abrede im Vertrag. Zwar ist die Wohnungseingangstür auch Bestandteil des Treppenhauses, das von allen Mietern des Hauses genutzt wird. Sie ist aber, anders als die sonstigen Bestandteile des Treppenhauses, etwa Wände, Decken und Treppengeländer, erkennbar einer besonderen Nutzung der Bekl. als der Mieterin der Wohnung, zu der sie führt, zugewendet, die z. B. unstreitig allein die Tür mit einem Namensschild und unter Umständen auch mit einem Briefkasten versehen darf. Zwar obliegt dem Kl. als Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht gemäß § 536 BGB die Verpflichtung, die Wohnungseingangstür von außen zu streichen, und diese Verpflichtung trifft die Bekl. als Mieterin auch dann nicht, wenn sie vertraglich Schönheitsreparaturen übernommen hat. Daraus folgt aber nicht, daß die Wohnungseingangstür nicht der besonderen Nutzung des Mieters, zu dessen Wohnung sie führt, hier also der Bekl., unterliegt. Dadurch, daß jedenfalls in Berlin der Eigentümer für den malermäßigen Zustand der Außenseite der Wohnungseingangstüren verantwortlich ist, soll nämlich lediglich ein gewisser einheitlicher Charakter des Treppenhauses gewahrt werden. Die Frage, ob die vier Aufkleber, die die Bekl. an der Wohnungseingangstür anbrachte, zu entfernen sind, ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes des Treppenhauses und der Ortsüblichkeit individueller Gestaltung der Wohnungseingangstüren insbesondere durch Aufkleber in der jeweiligen Wohngegend, in Abwägung der Eigentumsrechte des Kl. und der Rechte der bekl. Mieterin auf Äußerung ihrer Meinung, soweit sie die Treuepflicht gegenüber dem Vermieter und die Friedenspflicht gegenüber der Hausgemeinschaft nicht verletzt, zu entscheiden. Daß im vorliegenden Fall durch die vier Aufkleber an der Wohnungseingangstür der Bekl. unter Berücksichtigung der Größe und der Gestaltung der Gesamteindruck des Treppenhauses aufgehoben oder nur erheblich gestört würde, kann nach Augenscheinseinnahme der eingereichten Fotos nicht festgestellt werden. Vielmehr weist der Anstrich der Wände des Treppenhauses und der Wohnungseingangstüren in allen Etagen an einzelnen Stellen Farbabplatzungen auf, teils in erheblichem Umfang und die Wohnungseingangstüren sind unstreitig in den letzten 11 Jahren zum Treppenhaus hin nicht gestrichen worden, bis auf die Tür zur Wohnung der Bekl., die diese selbst gestrichen hat, so daß ein einheitliches Gesamtbild des Treppenhauses, das durch die vier Aufkleber gestört werden könnte, nicht gegeben ist. Eine Füllung einer Tür ist sogar durch eine ungestrichene Sperrholzplatte ersetzt. Daß die vier Aufkleber ihrem Inhalt nach den Kl. als Vermieter oder andere Mitmieter irgendwie beeinträchtigen oder verletzen, hat der Kl. selbst nicht dargetan. Eine Verletzung der Treuepflicht der Bekl. gegenüber dem Vermieter und der Friedenspflicht gegenüber anderen Mitmietern ist
Tür ist sogar durch eine ungestrichene Sperrholzplatte ersetzt. Daß die vier Aufkleber ihrem Inhalt nach den Kl. als Vermieter oder andere Mitmieter irgendwie beeinträchtigen oder verletzen, hat der Kl. selbst nicht dargetan. Eine Verletzung der Treuepflicht der Bekl. gegenüber dem Vermieter und der Friedenspflicht gegenüber anderen Mitmietern ist daher nicht ersichtlich. Offenbar liegen auch keine Beschwerden anderer Mitmieter über die Aufkleber vor, was, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, bei der Frage der Zulässigkeit einer Nutzung der Fenster der Außenwand für Wahlpropaganda entscheidend ins Gewicht fiel (vgl. BVerfGE 7, 231 (237). Daß das Eigentum des Kl. durch die Aufkleber beschädigt wird, trägt dieser ebenfalls nicht vor. Allenfalls könnte auch der Anstrich der Tür durch Aufkleber beschädigt werden, der jedoch unstreitig, bis die Bekl. ohne vertragliche Verpflichtung die Tür malermäßig instand setzte, in einem so schlechten Zustand war, daß die ohnehin nur geringfügige Beschädigung, die ein Entfernen von Aufkleber mit sich bringt, nichts ins Gewicht fiel. Schließlich entspricht die Anbringung von Aufklebern an Wohnungseingangstüren zumindest in der Gegend, in der die von der Bekl. gemietete Wohnung liegt, nämlich in der ...-Straße, durchaus der Üblichkeit. Es ist nämlich nach Stichproben in 3 Nachbarhäusern ebenfalls mindestens jeweils eine Wohnungseingangstür mit Aufklebern meist sogar in einem erheblich größeren Umfang versehen. Schließlich war auch zu berücksichtigen, daß die Bekl. unstreitig seit Beginn des Mietverhältnisses, also schon seit über 10 Jahren, Aufkleber an der Wohnungseingangstür angebracht hat, so daß von einer stillschweigenden Duldung durch den Kl. auszugehen ist, die ohnehin nur aus wichtigem Grund widerrufen werden könnte, der nicht dargetan ist. ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkungen der Redaktion: Vgl. AG Osnabrück WM 86, 306