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Vertragswidriger Gebrauch

LG Berlin61 S 112/8201.09.1982GE 1982, 993

§ 550 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragswidriger Gebrauch; Unerlaubte Hundehaltung; Unterlassungsklage; stillschweigende Genehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der bloßen Tatsache, daß der Vermieter die Hunde des Mieters in dessen Wohnung gesehen und dies nicht beanstandet hat, kann nicht eine stillschweigende Genehmigung des Vermieters zur Hundehaltung geschlossen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Berufung ist der Erfolg nicht zu versagen, denn die Klage ist aus § 550 BGB begründet. Danach kann der Vermieter gegen den Mieter auf Unterlassung klagen, wenn dieser einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Abgemahnt hatte die Kl. die Hundehaltung u. a. durch das Schreiben vom 26. Juni 1981.

Daß die Hundehaltung nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, weil sie nicht Teil der allgemeinen Lebensführung ist, (OLG Hamm MDR 1981, 406 - WM 1981, 53 - RiM 1, 142 (145)), hat das Amtsgericht zutreffend erkannt und wird von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt. Erst eine Genehmigung zur Tierhaltung hätte demzufolge diese vertragsgemäß gemacht. Eine solche Genehmigung ist jedoch weder erteilt noch schlüssig dargetan.

Die anläßlich der Vertragsverhandlungen seinerzeit mündlich angeblich seitens der Hausverwaltung erteilte Genehmigung hat in dem nach Abschluß der Verhandlungen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag keine Aufnahme gefunden. Die damaligen Vertragsparteien haben vielmehr - anders als im Punkte der Untervermietungserlaubnis in § 7 des Mietvertrages - in § 16 des Vertrages "Sonstige Vereinbarungen (Gartenbenutzung, ... Haustierhaltung usw.)" durch das Wort, "keine" erklärt, keine weiteren Vereinbarungen getroffen zu haben. Folglich ist eine möglicherweise zuvor erteilte Genehmigung damit wieder hinfällig geworden.

Daß die Kl. - als neue Eigentümerin - im Juli 1980 die Hunde in der Wohnung der Bekl. gesehen hat, ergibt ebenfalls keine - stillschweigende - Genehmigung zur Hundehaltung. Denn das bloße Schweigen hat nur dann Erklärungswirkung, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (vgl. Palandt, 40. Aufl., Einf. v. § 116 BGB Anm. 3 c bb). Davon kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - der Vermieter die Wohnung nur zu dem Zweck betreten hat, sich von deren vertragsmäßiger Benutzung zu überzeugen, nämlich zwecks Abnahme einer Werkleistung.

Der eingeklagte Anspruch ist auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Denn vorliegend kann die Bekl. allein das Zeitmoment anführen. Der bloße Zeitablauf reicht jedoch nicht aus, um die Geltendmachung eines Anspruchs verwirken zu lassen. Die Folgen bloßen Zeitablaufs werden nämlich bereits durch die Vorschriften über die Verjährung geregelt. Für die Annahme der Verwirkung muß daher noch ein Umstandsmoment hinzukommen, welches die Geltendmachung des Anspruchs gerade dem einzelnen Schuldner gegenüber als "illegal verspätet" und die Erfüllung des Anspruchs deshalb als unzumutbar erscheinen läßt, weil der Schuldner infolge des "Umstandes" darauf vertrauen durfte, der Anspruch werde nicht mehr erhoben und sich entsprechend darauf eingerichtet hat (Palandt a.a.O., § 242 Anm. 9 d bb). Ein Umstand, von dem der Schuldner keine Kenntnis erhalten hatte, muß jedoch unberücksichtigt bleiben, denn aus ihm kann der Schuldner (Bekl.) sein Vertrauen nicht gezogen haben. Deshalb gibt es erstmals aus der Klageschrift erkennbare Tatsache für die Annahme der Verwirkung nichts her, daß andere Mieter bereits in den siebziger Jahren bei der Kl. sich über die Hunde der Bekl. beschwert hatten, ohne daß die Kl. eingeschritten wäre.

Daß die Tochter der Kl., die zudem nicht bei dieser, sondern im selben Hause wie die Bekl., wohnt, die Bekl. mit den Hunden schon seit etwa 5 Jahren ständig gesehen hat, ergibt die Annahme der Verwirkung ebenfalls nicht. Denn daraus ist nicht zu folgern, daß die Kl. durch ihre Tochter Kenntnis von der Hundehaltung erlangt hat. Schließlich ist aber auch nicht erkennbar, daß die Bekl. besondere Vorkehrungen getroffen hatte, die die Geltendmachung des Anspruchs ihr gegenüber als unzumutbar erscheinen lassen. Denn sie hat lediglich den vertragswidrigen Gebrauch von der Mietwohnung durch Halten von Hunden fortgesetzt. Sie hat - in der durch keine besonderen Umstände gewährten Hoffnung, die Kl. werde ihren Anspruch nicht geltendmachen - allein auf den Zeitablauf vertraut. Das aber reicht nicht aus. Mithin ist der mit der Klage geltendgemachte Anspruch begründet (OLG Hamm a.a.O.).