Vertragswidriger Gebrauch
§ 535, § 550 BGB, § 276 BGB, § 823 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vertragswidriger Gebrauch, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Schadensersatz, Namensschilder
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter Klingeltableaus mit der Möglichkeit zur Befestigung von Namensschildern angebracht, so kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter anderweitig angebrachte Türschilder entfernt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch der Kl. auf Entfernung des Türschildes und der Klingel ergibt sich aus §§ 550, 535 BGB; der Anspruch auf Beseitigung der durch die Schrauben entstandenen Beschädigungen beruht auf §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.
Dadurch, daß die Bekl. ihr Namensschild sowie eine Klingel nach der Renovierung des Treppenhauses im Dezember 1983 erneut an der Tür befestigten, machten sie einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache, denn durch das Anbringen des Schildes und der Klingel wurde die Außenseite der Tür, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehört, beschädigt. Eine zwingende Notwendigkeit zu dieser Installation bestand nach der Renovierung des Treppenhauses jedenfalls nicht mehr, da die Kl. inzwischen an allen Wohnungstüren im Hause neue Klingeltableaus mit der Möglichkeit zur Befestigung von Namensschildern angebracht hatten. Die Bekl. hatten selbst unter der Voraussetzung, daß die neue Klingelanlage nicht funktionierte, nicht das Recht, Namensschild und Klingel sogleich wieder an dem alten Platz an der Tür zu befestigen, sondern wären gemäß § 545 BGB verpflichtet gewesen, den Mangel den Kl. anzuzeigen, damit diese für Abhilfe hätten sorgen können.
Die Bekl. können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Kl. die Installation an der Tür sieben Jahre lang geduldet haben und sich das Begehren der Kl. nunmehr als unzulässige Rechtsausübung darstelle, denn nachdem die Bekl. ihre Installation auf Verlangen der Kl. selbst entfernt hatten zum Zwecke der Neulackierung der Tür, mußten sie damit rechnen, daß diese eine erneute Anbringung von Namensschild und Klingel an der Tür, wiederum verbunden mit Beschädigungen durch die Verschraubung nicht dulden würden, besonders da die Kl. neue Klingeltableaus hatten anbringen lassen.