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Vertragswidrige Nutzung

KG8 U 9/11 nicht rechtskräftig06.06.2011GE 2011, 1083

BGB § 541

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vertragswidrige Nutzung; Mietzweck; Spielzeugmarkt; Silvesterfeuerwerk

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberaum als Mietzweck den „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung", so stellt die Lagerung und/oder der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Bei Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 handelt es sich nicht um Spielwaren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung der Bekl. ist unbegründet.

Die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß § 541 BGB einen Anspruch darauf, dass die Bekl. es unterlässt, Silvester-Feuerwerksprodukte - ausgenommen Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1 - zu lagern und/oder zu verkaufen. Die Lagerung und/oder der Verkauf von derartigen Silvesterfeuerwerksprodukten stellen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.

Mietzweck ist gemäß § 2 Ziffer 1 des zwischen den Parteien geltenden Mietvertrages der „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung".

Bei den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 handelt es sich nicht um Spielwaren. Spielwaren sind handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge und Spielmittel beziehungsweise Spiele (Gesellschaftsspiele, Geschicklichkeitsspiele, Computerspiele, Brettspiele, Spielanleitungen, Spielpläne etc. wie auch Spiele-Zubehör), die für den Handel bestimmt sind (http://de.wikipedia.org/wiki/Spielzeug). Bei Spielzeug im engeren Sinn handelt es sich um einen speziell für Kinder oder Jugendliche (auch von ihnen selbst) hergestellten Gegenstand, der den eigentlichen Zweck hat, Spiele auszulösen und Spielimpulse zu geben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 2. GPSGV sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, Spielzeug. Spielzeug im weiteren Sinn ist jeder Gegenstand und alle Materialien, die Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene zum Spielen veranlassen (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 25, Spielzeug). Bei den in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handelt es sich schon deshalb nicht um Spielzeug im engeren Sinn, weil gemäß § 20 Abs. 2 1. SprengV der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur den Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handelt es sich aufgrund ihrer Gefährlichkeit aber auch nicht um Spielzeug im weiteren Sinn. Feuerwerkskörper werden nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit in Feuerwerksspielwaren (z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen), Kleinfeuerwerk, Mittelfeuerwerk (Gartenfeuerwerk) und Großfeuerwerk unterteilt (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 22, Pyrotechnik; ebenso § 6 Abs. 4 1. SprengV i.d.F. bis 31.1.1991). Für die Verwendung von Mittel- und Großfeuerwerk ist eine spezielle Erlaubnis erforderlich. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handelt es sich um Kleinfeuerwerk und nicht um Feuerwerksspielwaren. Der diesem Kleinfeuerwerk gemäß § 6 Abs. 6 a 1. SprengV im Verhältnis zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie 3 (mittelgroße Gefahr) und 4 (große Gefahr), beigemessenen „geringen Gefahr" hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Umgang und Verkehr mit diesen Feuerwerkskörpern nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entgegen der landläufigen Meinung ist es also Personen unter 18 Jahren nicht nur nicht erlaubt, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 zu kaufen, sondern Minderjährige dürfen auch nicht mit ihnen „umgehen". Gegenstände, die so gefährlich sind, dass es Personen unter 18 Jahren verboten ist, sie zu kaufen oder auch nur zu nutzen, stellen per se kein Spielzeug dar. Die von der Bekl. als Beispiel für ein gefährliches Spielzeug angeführte Softair Pistole M945 mit Hop Up Sport Air Gun Soft Waffe mit Munition ist zwar - wie manches andere Spielzeug auch - bei unsachgemäßem Gebrauch durchaus geeignet, starke Verletzungen herbeizuführen. Der ganz entscheidende Unterschied zwischen dieser Pistole bzw. anderem potentiell gefährlichem Spielzeug und dem Feuerwerk der Kategorie 2 ist aber, dass der Gesetzgeber diesem Feuerwerk eine so große Gefährlichkeit beimisst, dass es von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren weder gekauft noch genutzt werden darf. Dass die Bekl. selbst Feuerwerkskörper nicht dem Begriff „Spielwaren" unterordnet, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus dem von ihr zu

und dem Feuerwerk der Kategorie 2 ist aber, dass der Gesetzgeber diesem Feuerwerk eine so große Gefährlichkeit beimisst, dass es von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren weder gekauft noch genutzt werden darf. Dass die Bekl. selbst Feuerwerkskörper nicht dem Begriff „Spielwaren" unterordnet, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus dem von ihr zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug, in dem neben Spielwaren und anderen Artikeln pyrotechnische Artikel unter der Rubrik „Gegenstand des Unternehmens" gesondert aufgeführt sind. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist mit dem eindeutig kinderorientierten, vertraglich vereinbarten Betriebszweck „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung" nicht zu vereinbaren.

Für die Frage, ob im streitgegenständlichen Mietverhältnis die Lagerung und/oder der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellen, ist es unerheblich, ob die Bekl. in ihren weiteren Fachmärkten im Bundesgebiet Silvesterfeuerwerksprodukte der Kategorie 2 vertreibt. Entscheidend ist allein, was die Vertragsparteien des streitgegenständlichen Mietverhältnisses vereinbart haben. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Bekl. in den Mieträumen die Waren vertreibt, die sie auch in ihren weiteren Fachmärkten im Bundesgebiet vertreibt. Sie haben stattdessen vereinbart, dass die Räume „zum Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung" vermietet werden. Dies umfasst - wie dargestellt - nicht den Vertrieb von Silvesterfeuerwerkskörpern der Kategorie 2.

Der im Handelsregister ausgewiesene Gegenstand des Unternehmens der Bekl. ist für die Frage, ob die Lagerung und/oder der Verkauf von derartigen Silvesterfeuerwerksprodukten einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellen, vollkommen unerheblich. Die Parteien haben sich im Mietvertrag nicht darauf geeinigt, dass die Bekl. in den Mieträumen die im Handelsregister ausgewiesenen Tätigkeiten entfalten darf, sondern sie haben sich darauf beschränkt, zu vereinbaren, dass die Räume „zum Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung" vermietet werden.

Davon abgesehen spricht der Umstand, dass im Handelsregister der Handel mit pyrotechnischen Artikeln neben dem Handel mit Spielwaren gesondert aufgeführt ist, - wie dargelegt - dafür, dass auch die Bekl. pyrotechnische Artikel nicht dem Begriff der Spielwaren unterordnet, sondern diese als eigenständigen Artikel sieht.

Die Kl. war nicht verpflichtet, die von der Bekl. erbetene Einwilligung zum Verkauf der Silvesterfeuerwerksprodukte der Kategorie 2 zu erteilen. Gemäß § 2, 2. Absatz des Mietvertrages darf jede Änderung der Branche, des Sortiments, der Betriebsform und der Vertriebsform nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters erfolgen. Die erbetene Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den typischen Mietgebrauch, sondern auf eine Sondernutzung, so dass die Kl. nach freiem Ermessen entscheiden kann, ob sie die erbetene Einwilligung erteilt oder nicht (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, VI Rdnr. 46 a).

Auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Kl. nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, in die von der Bekl. beabsichtigte Sondernutzung einzuwilligen.

Es fehlt bereits an der Darlegung des besonderen Interesses der Bekl. an der erwünschten Sondernutzung. Der Mietvertrag zwischen den Parteien besteht seit 1995. Erst im Jahr 2009, also 14 Jahre nach Vertragsabschluss trat die Bekl. an die Kl. mit dem Wunsch heran, in dem gesetzlich erlaubten Zeitraum Feuerwerkskörper verkaufen zu dürfen. Zur Begründung hat sie in ihrem Schreiben vom 2. September 2009 angegeben, dass sie sich von dem Vertrieb „der im Rahmen der Randsortimente vorgesehenen Artikel", die auch von Mitbewerbern angeboten würden, eine gesteigerte Attraktivität ihres S.-Stores bzw. eine erhöhte Kundenfrequenz verspreche. Die erstrebte Sondernutzung dient damit offensichtlich lediglich der Gewinnmaximierung, ist aber nicht wie in den vom Bundesgerichtshof (BGH, ZMR 1961, 102; BGH, ZMR 1957, 403) entschiedenen Fällen aufgrund eines Strukturwandels zum Zwecke der Betriebserhaltung wirtschaftlich erforderlich. Der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 entspricht, ebenso wie bei Vertragsabschluss im Jahr 1995, bei Spielwarengeschäften nicht dem typischen Mietgebrauch. Aus dem Umstand, dass T. „US Feuerwerks- und Pyrotechnikartikel" anbietet, kann die Bekl. nicht herleiten, dass der Verkauf von derartigen Artikeln branchenüblich sei. Es gibt durchaus eine Vielzahl von Spielwarengeschäften, die derartige Artikel nicht anbieten. Selbst wenn die Bekl., wie von ihr vorgetragen, den im Zusammenhang mit dem Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorie 2 zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Verkehrssicherungspflichten genügen sollte, hat dies nicht zur Folge, dass die Kl. zur Einwilligung verpflichtet wäre. Dem ausschließlich von einer Gewinnmaximierung geprägten Interesse der Bekl., in dem vom Gesetzgeber erlaubten Zeitraum, nämlich vom 29. bis 31. Dezember eines jeden Jahres (§ 22, 1. SprengV) Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verkaufen zu dürfen, steht das Interesse der Kl. gegenüber, den Verkauf von derartigen Feuerwerkskörpern in dem von ihr betriebenen Einkaufszentrum nicht ausufern zu lassen. [...] Je größer aber der Umsatz von Feuerwerkskörpern innerhalb des Gebäudes ist, umso größer ist das Risiko einer Schadensentstehung und umso größer ist das Haftungsrisiko der Kl. [...]

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, da im Hinblick auf die angekündigte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts - 1 U 109/11 - und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Mai 2011 - 9 U 192/10 - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vermietung zum Zweck des Betriebes eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes umfasst nicht den Verkauf von Feuerwerksprodukten der Kategorie 2.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Mietvertrag bestand der Mietzweck im „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung". Nachdem die Beklagte u. a. auch Feuerwerksartikel der Kategorie 2 in ihr Verkaufssortiment aufgenommen hatte, verlangte die Klägerin Unterlassung. Die Beklagte widersprach unter Hinweis darauf, das es sich auch hierbei um ein Spielzeug handele und die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet sei, eine Einwilligung in den Verkauf dieser Silvesterprodukte zu erteilen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG gab der Unterlassungsklage statt, die Berufung war erfolglos. Die Lagerung und der Verkauf von Feuerwerksartikeln seien vertragswidrig, weil es sich hierbei nicht um Spielwaren oder Babysachen handele. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handele es sich um Kleinfeuerwerk, dessen Kauf und Verwendung nur Personen gestattet sei, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Bereits hieraus folge, dass es sich nicht um Spielzeug i. S. d. Mietzwecks handele. Die erbetene Erlaubnis erstrecke sich nicht auf den typischen Mietgebrauch. Der Vermieter habe auch ein berechtigtes Interesse daran, den Feuerwerkskörperverkauf in seinem Gebäude nicht ausufern zu lassen.