Vertragsverletzung, Widerspruch gegen Kündigung keine positive -
GB § 276 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. war von Juni 1969 bis Ende 1999 Tankstellenverwalter der Bekl. Im Jahr 1984 übernahm er eine Tankstelle, die die Bekl. auf einem gemieteten Grundstück in O. betrieb. Durch dreiseitigen Vertrag vom 9. August/26. September 1984 trat der Kl. anstelle der Bekl. in deren Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer ein. Durch einen Kaufvertrag gleichen Datums erwarb der Kl. von der Bekl. das dieser gehörende Tankstellengebäude sowie alle Betriebseinrichtungen einschließlich der "Oberflächenbefestigung"; ausgenommen waren bestimmte "Verkaufs- und Werbeeinrichtungen", die im Eigentum der Bekl. verblieben, darunter insbesondere die Kraftstofftanks und Zapfsäulen. Ferner schlossen die Parteien einen formularmäßigen "Tankstellenvertrag", wonach der Kl. auf der Tankstelle die Lagerung und als Handelsvertreter der Bekl. in deren Namen und für deren Rechnung den Verkauf ihrer Markenkraftstoffe und -motorenöle übernahm.
Unter dem 3. Mai/5. Juni 1989 einigten sich die Parteien auf einen neuen "Tankstellenvertrag", der bis Ende 1999 laufen und sich danach um jeweils fünf Jahre verlängern sollte, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf von einer der Parteien gekündigt wurde. § 6 Nr. 2 des Vertrages lautet:
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gehen die Kosten für Einbau und Instandhaltung der E. - eigenen Lager- und Abgabeeinrichtungen ... zu Lasten der E. [= Bekl.], ebenfalls die Kosten des Ausbaus, sofern der Vertrag nicht infolge des Verschuldens des TV [= Tankstellenverwalter = Kl.] vorzeitig endet."
Zugleich schlossen die Parteien einen "Tankstellen-Vergütungsvertrag", wonach der Kl. "unabhängig von der Provision aufgrund des Tankstellenvertrages als Entgelt für die Bereitstellung dieser Tankstelle zum ausschließlichen Verkauf der E. Produkte" von der Bekl. eine Vergütung erhielt.
Mit Verfügung vom 3. April 1997 forderte der Oberkreisdirektor des Landkreises O. den Kl. unter Berufung auf näher bezeichnete Umweltschutzvorschriften auf, bis zum 31. Dezember 1997 die Tankstelle nachzurüsten, und zwar die Lagertanks mit einem Gaspendelsystem auszustatten, die Fahrbahn im Bereich der Zapfsäulen abzudichten sowie eine Abscheideanlage einzubauen, und vor Durchführung dieser Maßnahmen ein Bodengutachten vorzulegen. Daraufhin erklärte der Kl. der Bekl. mit Schreiben vom 23. Mai 1997 die Kündigung zum 31. Dezember 1997. Zur Begründung verwies er darauf, daß der erforderliche Kostenaufwand von 150.000 DM im Hinblick auf den Ablauf des Vertrages am 31. Dezember 1999 unvertretbar sei. Die Bekl. widersprach der vorzeitigen Kündigung mit Schreiben vom 4. Juni 1997, schlug dem Kl. eine Vertragsverlängerung von zehn Jahren vor und erklärte sich zur Übernahme der Kosten für die Nachrüstung der Lagertanks bereit. Eine Einigung kam auch nach weiterem Schriftwechsel nicht zustande. Durch Ordnungsverfügung vom 8. Dezember 1997 untersagte der Oberkreisdirektor dem Kl. ab dem 1. Januar 1998 den Verkauf von Kraftstoffen. Für den Fall der Vorlage eines Bauantrags bis zum Jahresende verlängerte er die Umrüstfrist bis zum 30. Juni 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt ließ der Kl. die flüssigkeitsdichte Fahrbahn und die Abscheideanlage herstellen und das Bodengutachten anfertigen. Die Bekl. unternahm es ihrerseits, die Lagertanks nachzurüsten. Der Kl. kündigte der Bekl. fristgemäß zum 31. Dezember 1999. Anschließend verkaufte er die Tankstelle.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl. von der Bekl. Erstattung seiner Aufwendungen für die Herstellung der flüssigkeitsdichten Fahrbahn und der Abscheideanlage sowie - anteilig - für die Anfertigung des Bodengutachtens. Insgesamt verlangt er Zahlung von 127.135,59 DM nebst Prozeßzinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit der - zugelassenen - Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aus positiver Vertragsverletzung der Bekl. begründet. Die Vertragsauslegung ergebe allerdings, daß die streitigen Kosten dem Kl. zur Last fielen. In § 6 Nr. 2 des Tankstellenvertrages seien die von der Bekl. zu tragenden Kosten abschließend geregelt. Die Kosten einer flüssigkeitsdichten Fahrbahn und einer Abscheideanlage gehörten nicht dazu. Wegen dieser Kostenlast sei der Kl. jedoch gemäß § 89 a HGB zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Ihm sei ein Festhalten am Vertrag über die von der Behörde gesetzte Umrüstfrist hinaus nicht zumutbar gewesen. Die Kosten von mehr als 100.000 DM seien in der Restlaufzeit des Vertrages bis Ende 1999 nicht zu amortisieren gewesen. Zu einer Verlängerung des Vertrages sei der Kl. nicht verpflichtet gewesen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 habe er die Kündigung ausgesprochen. Der Widerspruch der Bekl. im Antwortschreiben vom 4. Juni 1997 sei unberechtigt gewesen. Sie habe pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt. Daß die Investitionen unrentabel gewesen seien, habe auf der Hand gelegen. Der Bekl. sei bewußt gewesen, daß sie auf eine Vertragsverlängerung, die die Investitionen vielleicht rentabel gemacht hätte, keinen Anspruch gehabt habe. Adäquate Folge ihres Verhaltens sei gewesen, daß der Kl. "sich in sein Schicksal geschickt" und die Investitionen vorgenommen habe. Die unstreitigen Kosten hierfür seien sein Schaden. Anrechenbare Vorteile des Kl. seien nicht dargetan. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden treffe den Kl. nicht.
II. Diese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kl. geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die Herstellung der flüssigkeitsdichten Fahrbahn und der Abscheideanlage sowie die Anfertigung des Bodengutachtens entstanden sind, aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung der Bekl. bejaht.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die vorgenannten Kosten nach dem Tankstellenvertrag der Parteien vom Kl. zu tragen sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung sind nicht begründet. Der Senat kann die Auslegung des Berufungsgerichts unbeschränkt nachprüfen, da davon auszugehen ist, daß die bundesweit tätige Bekl. das dem Tankstellenvertrag der Parteien zugrundeliegende Vertragsformular auch bundesweit einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 a m. w. Nachw.).
a) Offenbleiben kann, ob § 6 Nr. 2 des Tankstellenvertrages, wonach die Kosten für Einbau, Instandhaltung und Ausbau der Lager- und Abgabeeinrichtungen der Tankstelle - von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen - zu Lasten der Bekl. gehen, eine abschließende Regelung ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Dies erscheint deswegen fraglich, weil der Kl. in diesem Fall auch etwaige Kosten für Einbau, Instandhaltung und Ausbau der Werbeeinrichtungen hätte tragen müssen, die nach dem Kaufvertrag der Parteien vom 9. August/26. September 1984 im Eigentum der Bekl. verblieben sind. Dafür ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 2 des Tankstellenvertrages der Wille der Vertragsparteien, daß die Bekl. nur die Kosten für Einbau, Instandhaltung und Ausbau derjenigen Einrichtungen der Tankstelle zu tragen hat, die in ihrem Eigentum stehen. Das folgt zum einen daraus, daß in der Vertragsbestimmung ausdrücklich von den "E. - eigenen" Lager- und Abgabeeinrichtungen die Rede ist. Der Hinweis auf das Eigentum der Bekl. ist als Begründung dafür zu verstehen, warum ihr die genannten Kosten obliegen sollen. Zum anderen spricht für diese Auslegung, daß die ausdrückliche Belastung der Bekl. mit den Kosten für Einbau, Instandsetzung und Ausbau ihrer eigenen Lager- und Abgabeeinrichtungen unverständlich und überflüssig wäre, wenn der Wille der Vertragsparteien dahin gegangen wäre, die Bekl. solle die entsprechenden Kosten hinsichtlich aller Einrichtungen der Tankstelle einschließlich der dem Kl. gehörenden tragen. Schließlich erscheint die Belastung des Kl. mit den Kosten, die an den ihm gehörenden Einrichtungen der Tankstelle entstehen, auch deswegen gerechtfertigt, weil er nach dem "Tankstellen-Vergütungsvertrag" der Parteien vom 3. Mai/5. Juni 1989 von der Bekl. eine gesonderte Vergütung erhalten hat, die ausdrücklich als Entgelt für die Bereitstellung der Tankstelle zum ausschließlichen Verkauf der Produkte der Bekl. bezeichnet ist. Damit steht der Kostenlast des Kl. eine Gegenleistung der Bekl. gegenüber.
b) Danach hat nicht die Bekl., sondern der Kl. die streitigen Kosten zu tragen. Die flüssigkeitsdichte Fahrbahn und die Abscheideanlage sind entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht Teil der im Eigentum der Bekl. verbliebenen Lager- und Abgabeeinrichtungen. Diese bestehen ausweislich des Kaufvertrages der Parteien vom 9. August/26. September 1984 lediglich aus mehreren Tanks und Zapfsäulen nebst Bedienungsgeräten. Die flüssigkeitsdichte Fahrbahn ist vielmehr Teil der Oberflächenbefestigung, die der Kl. durch den vorbezeichneten Kaufvertrag ausdrücklich von der Bekl. erworben hat. Hierzu gehört auch die Abscheideanlage, in der das von der Fahrbahn abfließende Regenwasser von darin enthaltenen Kraft- und Schmierstoffen gereinigt wird.
2. Obliegen mithin die hier streitigen Kosten nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dem Kl., kann er sie entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung mangels Führung eines fremden Geschäfts auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für eine Geschäftsbesorgung (§§ 670, 675 BGB) oder für eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 679, 683 BGB) von der Bekl. ersetzt verlangen.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Bekl. sei dem Kl. wegen der Zurückweisung seiner Kündigung vom 23. Mai 1997 durch Schreiben vom 4. Juni 1997 aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der Kl. sei wegen der ihm obliegenden Kosten für die flüssigkeitsdichte Fahrbahn, die Abscheideanlage und das Bodengutachten berechtigt gewesen, den Tankstellenvertrag gemäß § 89 a HGB aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Selbst wenn das zugunsten des Kl. als richtig unterstellt wird, kann in der danach unberechtigten Zurückweisung der Kündigung durch die Bekl. keine positive Vertragsverletzung gesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruch der Bekl. ernsthaft und endgültig gewesen sein sollte, was deswegen zweifelhaft erscheint, weil das Angebot der Bekl., den Vertrag zu verlängern und die Kosten für die Nachrüstung der Tanks zu übernehmen, Verständnis für die vom Kl. angeführten Kündigungsgründe erkennen ließ.
Der Widerspruch der Bekl. gegen die Kündigung des Kl. stellt jedenfalls deswegen keine Vertragsverletzung dar, weil er für die Wirksamkeit der Kündigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Kündigung eines Vertrages ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Vertragspartei. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es nicht der Annahme durch die andere Vertragspartei. Demgemäß ist auch deren Widerspruch in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Dieser stellt lediglich die Äußerung der Rechtsauffassung dar, daß die Kündigung nicht berechtigt sei. Diese Rechtsauffassung mag falsch sein. Auch daraus ergibt sich jedoch gegebenenfalls keine Vertragsverletzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Äußerung der Rechtsauffassung - wie hier - nicht mit der Ausübung unzulässigen Drucks verbunden ist. Eine allgemeine Vertragspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, ist nicht anzuerkennen. Dessen bedarf es auch nicht. Die Vertragsparteien können ihren Streit gerichtlich entscheiden lassen. Hier hätte es dem Kl. freigestanden, die Wirksamkeit seiner Kündigung im Wege der Feststellungsklage zu klären. Indem er sich statt dessen "in sein Schicksal geschickt" hat, hat er zudem, wie der Senat selbst feststellen kann, konkludent auf die Rechte aus seiner Kündigung verzichtet. Ein solcher Verzicht ist in gleicher Weise rechtlich möglich wie der Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts selbst.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die unberechtigte Kündigung eines Vertrages einen Schadensersatzanspruch des Gekündigten aus positiver Vertragsverletzung begründen kann (vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 89, 296, 301 f. zum Mietvertrag und zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010 unter II zum Handelsvertretervertrag, jew. m. w. Nachw.). Die unberechtigte Kündigung ist eine Vertragspflichtverletzung, weil darin der Mißbrauch eines Gestaltungsrechts liegt, wodurch der Bestand des Vertrages gefährdet wird. Das trifft auf den unberechtigten Widerspruch gegen eine Kündigung schon deswegen nicht zu, weil ihm - wie vorstehend dargelegt - eine rechtliche Bedeutung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht zukommt.
4. Nach alledem steht dem Kl. der geltend gemachte Anspruch gegen die Bekl. nicht zu. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, der Rechtsstreit mithin zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Demgemäß sind auf die Rechtsmittel der Bekl. die vorinstanzlichen Urteile, durch die der Klage zu Unrecht stattgegeben worden ist, aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
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