Vertragsverletzung
BGB §§ 554 a, 553, 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vertragsverletzung; Kündigung; Lärm; Lärmstörung; Musik
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zweimaliges lautes Musikhören zur Abendzeit rechtfertigt keine Kündigung wegen Vertragsverletzung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung des Kl. v. 29.9.1993 ist nicht gemäß § 554 a BGB begründet, weil das zum Anlaß der Kündigung genommene, im wesentlichen unstreitige Verhalten des Bekl., nämlich dessen Lärmbelästigungen durch das Hören lauter Musik am 24.4. und 21.9.1993, keinen erheblichen schuldhaften Vertragsverstoß im Sinne des § 554 a BGB darstellt. Der Bekl. hat zwar am 21.4.1993 selbst und am 21.9.1993 durch seine Schwester jeweils über mehr als eine Stunde am Abend den Hausfrieden durch das Hören lauter Musik gestört, diese Störungen waren aber jedenfalls nicht so "nachhaltig" im Sinne des § 554 a BGB, daß eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kl. ersichtlich wäre. Die beiden Störungen liegen zum einen etwa fünf Monate auseinander und waren zum anderen von ihrer Art her insoweit unterschiedlich, als der Bekl. selbst am 21.4.1993 mit mehreren Besuchern im Rahmen eines Festes bei geöffnetem Fenster von 19.00 bis etwa 20.00 Uhr laute Musik gespielt hat, als der Vermieter mit seiner Familie im Garten sitzen wollte, während am 21.9.1993 nur die Schwester in der Wohnung war und dort nach den vorliegenden Polizeiberichten von etwa 19.00 bis etwa 20.45 Uhr laute Musik gehört hat. Aufgrund der o. g. Umstände, insbesondere weil es sich nur um zwei zeitlich weit auseinanderliegende Vorfälle handelt, ist nicht davon auszugehen, daß die Störungen "nachhaltig" im Sinne des § 554 a BGB waren. Zu berücksichtigen ist überdies, daß die Störungen in den Abendstunden stattgefunden haben. Etwas anderes würde u. U. dann gelten, wenn die Störungen jeweils zur Nachtruhezeit, d. h. nach 22.00 Uhr oder/und mehr als zweimal erfolgt wären (so auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 385). Gelegentliches Feiern rechtfertigt eine fristlose Kündigung schließlich nur, wenn es wiederholt zu Lärmbelästigungen der Mitbewohner und zu Störungen der Nachtruhe kommt (vgl. Sternel, a. a. O., IV 516 f. und II 152 ff., m. w. N.). Daß der Bekl. den Kl. durch die beiden Vorfälle provozieren oder bewußt stören wollte, ist nicht nachgewiesen. Von einer bewußten Provokation kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die beiden Vorfälle dazu zeitlich viel zu weit auseinander liegen.
Nach dem oben Gesagten war die Kündigung v. 29.9.1993 auch nicht gemäß § 553 BGB gerechtfertigt, weil auch nach dem eigenen Vortrag des Kl. seine Rechte durch die nach der Abmahnung v. 28.4.1993 am 21.9.1993 erfolgte zweite Belästigung nicht erheblich im Sinne des § 553 verletzt worden sind (vgl. Sternel, a. a. O., IV 117 ff.).
Die Kündigung v. 29.9.1993 ist schließlich auch als fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil auch diese Norm nicht unerhebliche, schuldhafte Vertragsverletzungen voraussetzt, die nach dem oben Gesagten nicht vorliegen (vgl. Sternel, a. a. O., B 152 ff., 154, m. w. N.).